Erstellt am 01.06.2006 um 17:05 Uhr von Klaus
Hallo Henning,
das Arbeitszeitgesetz interessiert sich nicht für den Heimweg. Es ist lediglich geregelt, dass zwischen zwei Arbeitseinsätzen mindestens 11 Stunden liegen müssen (für die, die jetzt aufschreien: ja, es gibt hier und da Sonderregelungen, weiß ich, aber die erhöhen nicht die Lesbarkeit dieses Beitrags).
Die Dauer der Heimfahrt ist somit das Problem des jeweiligen Arbeitnehmers.
Was Mitarbeiter freiwillig tun, ist irrelevant. Der Arbeitgeber darf sie nicht vor Ablauf der Ruhezeit beschäftigen, auch wenn sich eigentlich alle Beteiligten einig wären. Der BR kann so oder so nicht belangt werden, denn §23 f. ArbZG nimmt ausdrücklich den Arbeitgeber in die Pflicht.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 01.06.2006 um 20:56 Uhr von fasi1962
Wenn ich Dich richtig verstanden habe ist um 22.00 Uhr Feierabend. 11 Stunden weiter ist 09.00 Uhr. Arbeiten die Kollegen dann wieder? Die hätten dann ja einen 13 Stunden Tag.
Ich empfehle Dir auch ins Arbeitszeitgesetz zu schauen.
Erstellt am 02.06.2006 um 01:42 Uhr von Hennig
ist der betriebsrat nicht verplichtet gegen die nicht einhaltung vorzugehen und verletzt somit seine pflichten und was ist wenn ein teil der betriebsratsmitglieder dies dulden und andere strickt dagegen sind aber nicht in der mehrheit
Erstellt am 02.06.2006 um 19:12 Uhr von Kölner
@Henning
Wenn ich Deine "vielleicht-Frage" von 01:42 als selbige verstehen darf, dann empfehle ich als Basis für weitere Auseinandersetzungen den § 80 BetrVG - da ist dann auch der Arbeitsauftrag des BR geregelt!
Erstellt am 03.07.2006 um 14:54 Uhr von Verkehr
Hallo, als BR eines Verkehrsbetriebes folgendes :
In Krankenhäuser und Verkehrsbetrieben kann die Ruhe Zeit auf 10 Stunden gesenkt werden.Des weiteren kann durch Öffnungsklausen in Tarifverträgen auch diese Zeit noch unterschritten werden.
Mit kollegialen Grüßen