Unternehmensverschmelzung innerhalb eines Konzerns - Folgen für die betroffenen BR?
Hallo, habe viel komplizierte Fragen und hoffe, dass die Cracks unter Euch mir vielleicht die eine oder ander (bestenfalls, alle) Fragen beantworten können oder mir sagen, wo ich unser Recht bzw. Handlungserforderlichkeiten nachlesen kann. Bitte, bitte liebe BR-Cracks!!
wir sind ein Konzern, der aus 3 Unternehmen - 2 GmbH´s und eine übergeordnete AG - besteht. Nun sollen eine GmbH mit der AG (Holding) miteinander zur AG verschmolzen werden. Alle neu gewählten Betriebsräte, Gesamtetriebräte und der Konzernbetriebsrat sind seit April d.J. im Amt. Die AR - Wahl wurde bereits eingeleitet und sollte im Nov. d.J. stattfinden. Und nun zu meiner Frage: wie ist das nun mit den Betriebsräten? gibt es da eine Übergangszeit, in denen die BR´s noch "getrennt" sind? Wenn ja, wie lange? Oder muss neu gewählt werden? Was ist mit den derzeit bereits beschlossenen u. genehmigten Freistellungen von BR-Mitgliedern? Inwieweit hätte die Wirtschaftsausschüsse im Vorwege informiert werden müssen? Wie sollen wir uns als BR jetzt verhalten? Nur noch zur Info: der GmbH-BR ist = 15-köpfig und der AG-BR = 5-köpfig.
Community-Antworten (3)
31.05.2006 um 11:51 Uhr
Ich sehe hier den Sachstand einer Betriebsänderung nach § 111 Abs. 1 Pkt. 3. Nach selbem Paragraphen habt Ihr das Recht einen Sachverständigen zu beauftragen und Ihr solltet das Recht auch wahrnehmen.
Ihr solltet überlegen, einen Interessenausgleich vom Unternehmer abzuschließen und unter Umständen einen Sozialplan § 112 BetrVG. Natürlich muss eine rechtzeitige, vollständige Info der betroffenen BR durch die GL erfolgen.
Über die Verfahrensweise mit den BR könnt Ihr bei den Interessensausgleichsverhandlungen reden. Weiterhin ist ja auch die Frage "Betriebsübergang" nach §613a BGB zu prüfen und und und... Bindet einen Sachgverständigen, schaltet die Gewerkschaft ein, informiert die Kollegen.
31.05.2006 um 11:59 Uhr
Sind denn die Betriebe im gleichen Haus?
Ein Betrieb hat ja auch einen eigenen BR, wenn er räumlich weit entfernt liegt (§4 BetrVG). Wenn dies bei Euch der Fall ist, bleibt alles beim Alten.
Ansonsten ist auf den § 21a Abs. 2 BetrVG hinzuweisen - Übergangsmandat.
Ansonsten kann man schlecht aus der Ferne sagen, ob Neuwahlen im Sinne des § 13 BetrVG anfallen. Wie gesagt, es kommt nicht nur auf das Firmenschild am Eingang an, sondern auch auf die örtliche Eigenständigkeit u.s.w.
Am Besten Ihr lest erst einmal in den Kommenatren zum BetrVG zu den oben genannten §§ nach (z.B. im Fitting oder Däubler) und vergleicht das dort geschriebene mit Eurer Situation. Im Zweifel wäre eine anwaltliche Beratung angeraten.
31.05.2006 um 12:23 Uhr
Zuerst mal Ruhe bewahren und (wie es Viktor ja bereits empfohlen hat) klären, ob sich für den Betrieb überhaupt Änderungen ergeben.
Die Wirtschaftsausschüsse sind hier die Gremien denen der Arbeitgeber Rechenschaft schuldig ist.
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