Erstellt am 29.05.2006 um 14:31 Uhr von p.g.
Ja .
Bei einer Betriebsversammlung hat der Betriebsrat das Hausrecht.
Erstellt am 29.05.2006 um 15:27 Uhr von bernd
Erstellt am 29.05.2006 um 15:39 Uhr von foffo
Hallo, im Gegensatz zu der Antwort von p.g. bin ich anderer Ansicht.
Lt. § 43 BetrVG (2) ist der Arbeitgeber zu der Betriebsversammlung einzuladen und hat das Recht, auf dieser Veranstaltung zu sprechen.
Erstellt am 29.05.2006 um 16:36 Uhr von RAC
Hallo irgendwie haben alle 3 Antworten etwas Richtiges.
1. Der AG ist einzuladen
2. Der AG hat das Rederecht. (normalerweise eigener TOP)
3. Der AG hat die Pflicht einmal Jährlich einen Bericht über die Lage des Unternehmens abzugeben.
4. Der BR kann, wenn er die Veranlassung hierzu sieht, dem AG das Wort entziehen und ihn dann von der Versammlung verweisen.
Ich weis leider nicht mehr das Urteil hierzu, aber ein AG hat versucht, während einer Betriebsversammlung, die AN einzuschüchtern. Daraufhin wurde er vom BRV von der Bertriebsversammlung ausgeschlossen. Der BRV bekam Recht.
Gruß RAC
Erstellt am 29.05.2006 um 16:55 Uhr von Fayence
RAC,
und wenn ein AG nicht versucht, die AN im Rahmen einer Betriebsversammlung einzuschüchtern? Darf er dann auch des Raumes verwiesen werden??
Erstellt am 29.05.2006 um 17:12 Uhr von RAC
Hallo Fayence,
es gibt da viele Möglichkeiten. z.B. wenn man von seinem Verhalten eine Behinderung der BR Arbeit ableiten kann.
Einladen - Wort erteilen - Wort entziehen - aus der Versammlung ausschließen.
Ob das jedoch sinnvoll ist???
Die Betriebsversammlung kann, mit etwas Vorbereitung, dem AG die Kampfbereitschaft der Belegschaft demonstrieren.
Gruß RAC
Erstellt am 29.05.2006 um 17:19 Uhr von p.g.
Muß mich korrigieren!
Der AG ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Folgt er der Einladung, so hat er ein Rederecht
Kein Teilnahmerecht haben leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG
Erstellt am 01.06.2006 um 17:29 Uhr von Weleda
Hallo,
es gibt ein paar Tricks, wie man eine Veranstaltung ohne den AG hinbekommt. Man gibt dem Kind einen anderen Namen. Als Mitarbeiterversammlung, Belegschaftsversammlung oder Informationsveranstaltung ist eine Einladung des AG nicht vom Gesetz vorgeschrieben, allerdings ist es auch nicht möglich eine solche Veranstaltung während der Arbeitszeit abzuhalten.