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Teilnahme des Arbeitgebers an der Betriebsversammlung?

B
Barney
Jan 2018 bearbeitet

Kann der Arbeitgeber von der Betriebsversammlung ausgeschlossen werden?

3.11108

Community-Antworten (8)

P
p.g.

29.05.2006 um 16:31 Uhr

Ja . Bei einer Betriebsversammlung hat der Betriebsrat das Hausrecht.

B
Bernd

29.05.2006 um 17:27 Uhr

Nein!

BetrVG. §43 Abs. 2

F
foffo

29.05.2006 um 17:39 Uhr

Hallo, im Gegensatz zu der Antwort von p.g. bin ich anderer Ansicht. Lt. § 43 BetrVG (2) ist der Arbeitgeber zu der Betriebsversammlung einzuladen und hat das Recht, auf dieser Veranstaltung zu sprechen.

R
RAC

29.05.2006 um 18:36 Uhr

Hallo irgendwie haben alle 3 Antworten etwas Richtiges.

  1. Der AG ist einzuladen

  2. Der AG hat das Rederecht. (normalerweise eigener TOP)

  3. Der AG hat die Pflicht einmal Jährlich einen Bericht über die Lage des Unternehmens abzugeben.

  4. Der BR kann, wenn er die Veranlassung hierzu sieht, dem AG das Wort entziehen und ihn dann von der Versammlung verweisen.

Ich weis leider nicht mehr das Urteil hierzu, aber ein AG hat versucht, während einer Betriebsversammlung, die AN einzuschüchtern. Daraufhin wurde er vom BRV von der Bertriebsversammlung ausgeschlossen. Der BRV bekam Recht.

Gruß RAC

F
Fayence

29.05.2006 um 18:55 Uhr

RAC, und wenn ein AG nicht versucht, die AN im Rahmen einer Betriebsversammlung einzuschüchtern? Darf er dann auch des Raumes verwiesen werden??

R
RAC

29.05.2006 um 19:12 Uhr

Hallo Fayence,

es gibt da viele Möglichkeiten. z.B. wenn man von seinem Verhalten eine Behinderung der BR Arbeit ableiten kann.

Einladen - Wort erteilen - Wort entziehen - aus der Versammlung ausschließen.

Ob das jedoch sinnvoll ist??? Die Betriebsversammlung kann, mit etwas Vorbereitung, dem AG die Kampfbereitschaft der Belegschaft demonstrieren.

Gruß RAC

P
p.g.

29.05.2006 um 19:19 Uhr

Muß mich korrigieren! Der AG ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Folgt er der Einladung, so hat er ein Rederecht Kein Teilnahmerecht haben leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG

W
Weleda

01.06.2006 um 19:29 Uhr

Hallo,

es gibt ein paar Tricks, wie man eine Veranstaltung ohne den AG hinbekommt. Man gibt dem Kind einen anderen Namen. Als Mitarbeiterversammlung, Belegschaftsversammlung oder Informationsveranstaltung ist eine Einladung des AG nicht vom Gesetz vorgeschrieben, allerdings ist es auch nicht möglich eine solche Veranstaltung während der Arbeitszeit abzuhalten.

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