Erstellt am 28.05.2006 um 12:02 Uhr von trullkopf
Du meinst "leitende Angestellte" diese sind tatsächlich nicht wählbar. Aber!! dieser Begriff ist sehr eng auszulegen. Um als Leitender Angestellter in diesem Falle zu gelten bedarf sehr umfangreichen Kompetenzen und Befugnisse. Auf Sachbearbeiterebene kann es sowas nie geben. Auch Personalsachbearbeiter sind wenn die anderen Voraussetzungen stimmen wählbar.
Erstellt am 28.05.2006 um 12:04 Uhr von BMW
Hallo mekki
Hast du zufällig ein BetrVG zur Hand ?
Dann nimm dir dieses mal ganz in Ruhe vor und lies dir mal die Wahlordnung durch.
Nur z.B.
Sachbearbeiter der Personalabteilung diese Kollegen sind ganz normale Arbeitnehmer laut BetrVG die Ihr VETRETEN MÜSST!
ODER WÜRDET IHR SAGEN MIT SOLCHEN AUS DER PA (SACHBEARBEITERN )HABEN WIR NICHTS MIT AM HUT SEHT MAL ZU WIE IHR FERTIG WERDET?
Befangenheit, mögliche Interessenskonflikte,etc
Diese MÖGLICHKEITEN KÖNNEN AUCH IMMER IN JEDEM GREMIUM AUFTRETEN (BEI JEDER SITZUNG BEI JEDER ABSTIMMUNG)
BMW
Erstellt am 28.05.2006 um 12:07 Uhr von Fayence
mekki,
keiner der von Dir aufgeführten Gründe schließt die BR-Kandidatur eines Arbeitnehmers aus.
Wählbar sind alle im §8 BetrVG benannten Arbeitnehmer.
Keine Arbeitnehmer i.S.d.G. sind die in §5 Abs.2ff aufgeführten Personen. Dieser Personenkreis hat folglich weder ein aktives noch passives Wahlrecht.
Erstellt am 28.05.2006 um 15:18 Uhr von Fayence
@ BMW
Hast Du im Nachhinein ausprobiert, ob Deine Feststelltaste noch funktioniert? :-)
Erstellt am 29.05.2006 um 08:37 Uhr von tramdriver
Ist doch gar nicht so verkehrt, wenn man jemanden aus der Personalabteilung im BR hat. Dann bekommt der BR wenigstens alle Informationen aus erster Hand :)