Erstellt am 26.05.2006 um 11:53 Uhr von tumle
Vor der externen hat immer eine interne zu erfolgen. So gesehen ist der BR anzuhören, wenn extern ausgeschrieben werden soll. Bei einer internen Ausschreibung denke ich sollte der BR informiert werden.
Erstellt am 26.05.2006 um 13:43 Uhr von Fayence
@ tumle
"Vor der externen hat immer eine interne zu erfolgen."
Ist mir völlig neu und stimmt so nicht; siehe §93 BetrVG.
@ beamaus
Der Informationspflicht dürfte mit der internen Stellenausschreibung genüge getan worden sein. Die Zustimmung des BR könnte gem. § 95 BetrVG erforderlich sein.
Erstellt am 26.05.2006 um 17:06 Uhr von Kölner
@beamaus
Der AG muss den BR vor einer wie auch immer gearteten Ausschreibung überhaupt nicht anhören.
Aber vielleicht wäre § 92 BetrVG für diesen BR interessant...
Erstellt am 26.05.2006 um 17:39 Uhr von Fayence
@ Kölner
Ich zitiere:
Fitting, 22. Aufl., §93 RN 9
Soweit die Ausschreibung zugleich die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Bewerbung festlegt, besteht ein MBR nach §95.
Däubler, 10. Aufl., §93 RN 18
Werden mit einer Stellenausschreibung fachliche und persönliche Voraussetzungen festgelegt, nach denen sich AN um den Arbeitsplatz bewerben können, handelt es sich zugleich um Auswahlrichtlinien, über die der BR nach §95 mitzubestimmen hat.
vgl. allerdings BAG... wonach der AG bei einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung allein bestimmt, welche Anforderungen ein Bewerber um die ausgeschriebene Stelle erfüllen muss. Bei sog. Anforderungsprofilen soll nach str. Auffassung des BAG keine Mitbestimmung bestehen.