BR verzichtet bewusst auf Mitbestimmungsrechte §99
Hallo zusammen,
in unserem Haus war es in der Vergangenheit so, dass der BR bewusst auf Mitbestimmungsrechte verzichtet hat (z.B. §99). So erhielt man bei Einstellung z.B. nur eine Mitteilung des AG über die vorgenommene Einstellung, war aber im Vorfeld nicht beteiligt. Nun soll es nach dem Motto: "Das haben wir schon immer so gemacht!" und "Da hat ja auch niemand Zeit dafür!" weitergehen. Ich halte das aber für problematisch und möchte diesen Zustand nur ungerne so akzeptieren. Ich bin ja schließlich in den BR gewählt worden um dort auch unsere Rechte durchzusetzen, woraus ich gleichermaßen die Pflicht gegenüber meinen Wählern ableite, das auch zu tun. Wie seht Ihr das? - oder gibt´s da einen Paragraphen, aus dem man das ableiten ab.
Community-Antworten (6)
04.07.2018 um 15:30 Uhr
Stellt sich die Frage ... was willst Du hören ? Den § 99 BetrVG, aus dem sich das Recht des BR und auch dessen Pflicht ergibt hast Du doch bereits selbst genannt.
Ansonsten noch die allgemeinen Aufgaben des BR, beschrieben in § 80 BetrVG.
P.S. Euer BR könnte aufgrund von Amtspflichtverletzung über das Arbeitsgericht aufgelöst werden .... § 23 BetrVG.
04.07.2018 um 15:46 Uhr
Hallo celestro, vielen Dank für Deine Antwort. §99 sagt meines Erachtens einiges über die Rechte des BR bzw. über die Pflichten des AG aus, aber wirkliche Pflichten für den BR kann ich da nicht ableiten. Mit dem § 80 sieht es da schon besser aus. Da bin durchaus der Meinung, dass der BR einige dieser allgemeinen Aufgaben nicht erfüllen kann, wenn er schon bei der Einstellung von Mitarbeitern außen vor ist, bzw. freiwillig verzichtet.
04.07.2018 um 15:48 Uhr
Wie gesagt ... was Euer BR da macht "geht gar nicht !" ... eigentlich. Denn "er" macht es ja trotzdem so ....
04.07.2018 um 16:00 Uhr
Befasse Dich mal mit dem § 23 BetrVG und den Kommentaren.
Und besuche die Grundlagenseminare
04.07.2018 um 16:36 Uhr
BAG, Urteil vom 26. 4. 2005 – 1 AZR 76/04 (lexetius.com/2005,1311)
[34] a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl. 23. März 1999 – 1 ABR 33/98 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80, zu B II 2 c der Gründe; 3. Juni 2003 – 1 AZR 349/02 – AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 19 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 5, zu II 2 der Gründe; 8. Juni 2004 – 1 ABR 4/03 – AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 20 = EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 2, zu B III 4 a der Gründe). Zwar dürfen dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung gewisse Entscheidungsspielräume in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Der Betriebsrat kann aber über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer nicht in der Weise verfügen, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende Mitbestimmung verzichtet.
Was für §87 BetrVG gilt, gilt selbstverständlich auch für §99 BetrVG und allen sonstigen Beteiligungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechten des BetrVG
04.07.2018 um 17:00 Uhr
@Challenger: vielen Dank, das Urteil bringt es eigentlich auf den Punkt. Für mich ist es wichtig, die richtigen Argumente auf der Hand zu haben um den Kollegen ggf. zeigen zu können, dass das was wir da machen eigentlich nicht so gut ist.
@samira: danke für den Hinweis, wie man nur unschwer bemerkt bin ich tatsächlich ein Neuling auf dem Gebiet und erst seit 3 Wochen im Amt. Hab den Fitting noch nicht unterm Kopfkissen liegen und auch noch keine Grundlagenseminare besucht. Die Anmeldung dafür ist aber schon raus! Aber schön, dass man hier im Forum so viel Unterstützung bekommt.
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