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JAV-Mitglied suspendieren

S
SVJAV
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir stehen kurz vor den Übernahmen und kämpfen um viele Stellen. Leider ist ein JAV-Mitglied nicht sehr schweigsam und posaunt viele Dinge (die niemanden etwas angehen) umher. Besteht die Möglichkeit dieses Mitglied aus der JAV zu entlassen. Sie hat somit auch kein Anspruch auf Übernahme. Aber da Sie ihr Recht Missbraucht, hat sie unserer Meinung nach keinen Anspruch auf Übernahme und weitere Tätigkeit in der JAV.

Besteht diese Möglichkeit sie zu entlassen ?

Grüße

5.13304

Community-Antworten (4)

MB
Michael B.

23.05.2006 um 23:27 Uhr

Hier ein kurzer Auszug aus dem BetrVG:

§ 79 Geheimhaltungspflicht (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.

Und hier noch etwas aus dem BPersVG:

BPersVG § 83 (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

  1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  3. ...

Ohne weiteres kann er als Mitglied nicht entlassen werden. Der Weg zum Verwaltungsgericht wird da nicht ausbleiben.

Frag aber mal euren Betriebs- bzw. Personalrat, was in diesen Fällen zu tun ist, vielleicht kann man die Person auch dazu bringen, dass er freiwillig aus der JAV austritt.

P
Pandinusxs

29.05.2006 um 18:26 Uhr

Es steht ja nirgends "wer nichts macht fliegt raus"... aber so ist das, wenn man einen Kündigungsschutz im Rücken hat. Das ist ihr gutes Recht und wenn sie darauf besteht, kann sie das, unabhängig von dem was sie gemacht hat, oder nicht.

Ist das normale JAV oder GJAV? In der GJAV ist u.U. ein Ausschluss aus der GJAV möglich.

F
Fayence

29.05.2006 um 18:49 Uhr

"Leider ist ein JAV-Mitglied nicht sehr schweigsam und posaunt viele Dinge (die niemanden etwas angehen) umher."

Was andere nichts angeht, darüber kann man sicherlich geteilter Meinung sein! Aufgrund einer solch pauschalen Aussage, kann doch wohl nicht über "Sein oder Nichtsein" geurteilt werden!

"wir stehen kurz vor den Übernahmen und kämpfen um viele Stellen."

Kampf, wird bei Euch anscheinend GROSS geschrieben!

M
Marie4ever

02.06.2006 um 13:50 Uhr

Hallo,

auch wenn ein Mitglied aus der JAV austritt gilt der Kündigungsschutz bis zu 1 Jahr nach der Mitgliedschaft. Von daher hat derjenige schon ein Recht auf Übernahme. Steht auch im BVG so drin.

Ausserdem muss man nicht immer gleich mit Gesetzen um sich werfen. Redet doch mal mit der betreffenden Person. Und bedenkt das man als JAV Mitlgied immer objektiv und nicht emotional handeln sollte. Ist nicht bös gemeint aber auch wenn man jemanden vielleicht persönlich nicht mag so muss man ihn respektieren, vor allem wenn man zusammen arbeiten und Entscheidungen treffen soll.

Wenn ihr das alles beachtet, wovon ich ausgehe, müsst ihr dann wohl doch rechtliche Schritte einleiten so wie es meine Vorredner gesagt haben.

cya

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