Hier ein kurzer Auszug aus dem BetrVG:
§ 79 Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden
und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht
zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat.
Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber
dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat
und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle,
der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle
(§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,
der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten
Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76
Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften
oder von Arbeitgebervereinigungen.
Und hier noch etwas aus dem BPersVG:
BPersVG § 83
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht,
entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über
1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65
genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und
der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3. ...
Ohne weiteres kann er als Mitglied nicht entlassen werden. Der Weg zum Verwaltungsgericht wird da nicht ausbleiben.
Frag aber mal euren Betriebs- bzw. Personalrat, was in diesen Fällen zu tun ist, vielleicht kann man die Person auch dazu bringen, dass er freiwillig aus der JAV austritt.