Erstellt am 22.05.2006 um 12:26 Uhr von Kölner
Erfährt nicht jeder zu kündigende MA durch den BR zuerst von seiner Kündigung?
Erstellt am 22.05.2006 um 12:26 Uhr von Rollie
Lies mal den § 102 (2) Satz 3 und 4.
Erstellt am 22.05.2006 um 12:28 Uhr von Rollie
@Kölner,
Das kann für den AG ggf. sogar sehr angenehm sein, wenn er dem Betroffenen nicht selber gegenüber treten muß, sondern den BR hat, den er vorschieben kann. :-))
Erstellt am 22.05.2006 um 12:30 Uhr von Kölner
@Rollie
Tja, so ist das und so muss das laut § 102 BetrVG eigentlich auch sein!
Erstellt am 22.05.2006 um 12:35 Uhr von Kölner
@Morgana
Ich meine ja immer, dass ein BR sich nicht um sog. "eindeutige Beweislagen" zu scheren hat!
Auch auf die Gefahr hin, dass sich Ramses II anders äussert:
Der BR muss einer Kündigung nicht zustimmen und im Gesetzestext ist auch kein einziger Hinweis zu einer solchen Zustimmung zu finden!
Erstellt am 22.05.2006 um 12:50 Uhr von Ramses II
"Der BR muss einer Kündigung nicht zustimmen "
Ganz meine Meinung!
"im Gesetzestext ist auch kein einziger Hinweis zu einer solchen Zustimmung zu finden"
BetrVG § 102 (2) 2ter Satz!
Erstellt am 22.05.2006 um 13:30 Uhr von ISAAK
@morgana
"...mit eindeutiger Beweislage."
Ist wohl erst mal die Meinung des Chef.
"...Muß der BR den Mitarbeiter anhören? "
Ich würde sagen: Das ist IMMER das Mindeste, was der BR zu tun hat.
"...In dem Fall würde der Mitarbeiter von der fristlosen Kündigung erfahren."
Wollt Ihr den MA 2 Tage lang schonen, um dann möglicherweise festzustellen, das der Sachverhalt gar nicht so eindeutig ist, und Euch die Frist davonläuft ?
Also RAN an die Sache und mit dem MA aufklären !
Gruß ISAAK
Erstellt am 22.05.2006 um 18:19 Uhr von Kölner
Erstellt am 23.05.2006 um 09:17 Uhr von Lora
Mitarbeiter muss angehört werden , ist Pflicht des BR .
Auch wenn die Beweislage eindeutig scheint , gilt die Unschuldsvermutung bis eine rechtliche Klärung vorliegt , solange muss der Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden .
D.h. , der Mitarbeiter muss Zeitgleich durch das rechtliche Verfahren , falls der Arbeitgeber ihn anzeigt und durch die Kündigungsschutzklage die er angehen muss .
Sind die Beweise wirklich so eindeutig ? Will der AG vielleicht einen missliebigen Mitarbeiter los werden ?
Erstellt am 23.05.2006 um 13:23 Uhr von Ramses II
"Mitarbeiter muss angehört werden , ist Pflicht des BR ."
Du bist strenger als das BetrVG!
"Auch wenn die Beweislage eindeutig scheint , gilt die Unschuldsvermutung bis eine rechtliche Klärung vorliegt , solange muss der Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden ."
Das sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung aber anders. Bei Verstößen im Vertrauensbereich ist in aller Regel eine fristlose Kündigung zulässig.
"D.h. , der Mitarbeiter muss Zeitgleich durch das rechtliche Verfahren , falls der Arbeitgeber ihn anzeigt und durch die Kündigungsschutzklage die er angehen muss ."
Der Arbeitgeber wird ihn im Falle einer frsitlsoen Kündigung tunlichst auch anzeigen. Dann meldet sich auch die Staatsanwaltschaft beim Arbeitnehmer, dafür muss dieser nicht einmal selber sorgen
Erstellt am 23.05.2006 um 16:19 Uhr von Morgana
Danke für eure Antworten.
Leider möchte die Mitarb. nicht zur Anhörung kommn. Definitiv abgelehnt.
Die Beweislast ist schwer. Nun nimmt alles seinen Lauf.
Erstellt am 23.05.2006 um 16:50 Uhr von Ramses II
Das kann ich nachvollziehen dass die Kollegin nicht ins Gremium kommen will.
Allerdings hat sie die Gelegenheit gehabt und damit habt Ihr getan was Ihr tun konntet.
Übrigens sind für mich nachweisbare Eigentumsdelikte durchaus Fälle bei denen der BR auch über eine Zustimmung zur Kündigung nachdenken sollte.