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Eindeutig Diebstahl. Fristlose Kündigung. Muß der BR den Mitarbeiter anhören?

M
Morgana
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forummitglieder, fristlose Kündigung wegen Diebstahls mit eindeutiger Beweislage. Muß der BR den Mitarbeiter anhören? In dem Fall würde der Mitarbeiter von der fristlosen Kündigung erfahren. Wie seht Ihr das?

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Community-Antworten (12)

K
Kölner

22.05.2006 um 14:26 Uhr

Erfährt nicht jeder zu kündigende MA durch den BR zuerst von seiner Kündigung?

R
Rollie

22.05.2006 um 14:26 Uhr

Lies mal den § 102 (2) Satz 3 und 4.

R
Rollie

22.05.2006 um 14:28 Uhr

@Kölner,

Das kann für den AG ggf. sogar sehr angenehm sein, wenn er dem Betroffenen nicht selber gegenüber treten muß, sondern den BR hat, den er vorschieben kann. :-))

K
Kölner

22.05.2006 um 14:30 Uhr

@Rollie Tja, so ist das und so muss das laut § 102 BetrVG eigentlich auch sein!

K
Kölner

22.05.2006 um 14:35 Uhr

@Morgana Ich meine ja immer, dass ein BR sich nicht um sog. "eindeutige Beweislagen" zu scheren hat!

Auch auf die Gefahr hin, dass sich Ramses II anders äussert: Der BR muss einer Kündigung nicht zustimmen und im Gesetzestext ist auch kein einziger Hinweis zu einer solchen Zustimmung zu finden!

RI
Ramses II

22.05.2006 um 14:50 Uhr

"Der BR muss einer Kündigung nicht zustimmen "

Ganz meine Meinung!

"im Gesetzestext ist auch kein einziger Hinweis zu einer solchen Zustimmung zu finden"

BetrVG § 102 (2) 2ter Satz!

I
ISAAK

22.05.2006 um 15:30 Uhr

@morgana

"...mit eindeutiger Beweislage."

Ist wohl erst mal die Meinung des Chef.

"...Muß der BR den Mitarbeiter anhören? " Ich würde sagen: Das ist IMMER das Mindeste, was der BR zu tun hat.

"...In dem Fall würde der Mitarbeiter von der fristlosen Kündigung erfahren." Wollt Ihr den MA 2 Tage lang schonen, um dann möglicherweise festzustellen, das der Sachverhalt gar nicht so eindeutig ist, und Euch die Frist davonläuft ? Also RAN an die Sache und mit dem MA aufklären !

Gruß ISAAK

K
Kölner

22.05.2006 um 20:19 Uhr

Ramses II Geschenkt!

L
Lora

23.05.2006 um 11:17 Uhr

Mitarbeiter muss angehört werden , ist Pflicht des BR .

Auch wenn die Beweislage eindeutig scheint , gilt die Unschuldsvermutung bis eine rechtliche Klärung vorliegt , solange muss der Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden .

D.h. , der Mitarbeiter muss Zeitgleich durch das rechtliche Verfahren , falls der Arbeitgeber ihn anzeigt und durch die Kündigungsschutzklage die er angehen muss .

Sind die Beweise wirklich so eindeutig ? Will der AG vielleicht einen missliebigen Mitarbeiter los werden ?

RI
Ramses II

23.05.2006 um 15:23 Uhr

"Mitarbeiter muss angehört werden , ist Pflicht des BR ."

Du bist strenger als das BetrVG!

"Auch wenn die Beweislage eindeutig scheint , gilt die Unschuldsvermutung bis eine rechtliche Klärung vorliegt , solange muss der Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden ."

Das sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung aber anders. Bei Verstößen im Vertrauensbereich ist in aller Regel eine fristlose Kündigung zulässig.

"D.h. , der Mitarbeiter muss Zeitgleich durch das rechtliche Verfahren , falls der Arbeitgeber ihn anzeigt und durch die Kündigungsschutzklage die er angehen muss ."

Der Arbeitgeber wird ihn im Falle einer frsitlsoen Kündigung tunlichst auch anzeigen. Dann meldet sich auch die Staatsanwaltschaft beim Arbeitnehmer, dafür muss dieser nicht einmal selber sorgen

M
Morgana

23.05.2006 um 18:19 Uhr

Danke für eure Antworten. Leider möchte die Mitarb. nicht zur Anhörung kommn. Definitiv abgelehnt. Die Beweislast ist schwer. Nun nimmt alles seinen Lauf.

RI
Ramses II

23.05.2006 um 18:50 Uhr

Das kann ich nachvollziehen dass die Kollegin nicht ins Gremium kommen will.

Allerdings hat sie die Gelegenheit gehabt und damit habt Ihr getan was Ihr tun konntet.

Übrigens sind für mich nachweisbare Eigentumsdelikte durchaus Fälle bei denen der BR auch über eine Zustimmung zur Kündigung nachdenken sollte.

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