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Abstimmungsergebnisse aus geheimer Wahl an Dritte veröffentlicht

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Relaxo03
Jan 2021 bearbeitet

Die Frage ist, ob Abstimmungsergebnisse einer (geheimen) Wahl, zum Beispiel der Freigestellten oder über die Mitglieder des Betriebsausschusses nicht als "Betriebsratsgeheimnisse" gelten. In diesem Fall wurden die Wahlergebnisse, die auf einem Flipchart bei der Auszählung niedergeschrieben wurden später von einem Betriebsratsmitglied per Smartphone abfotografiert und einem Dritten, der nicht im Betrieb ist, übermittelt. Die Frage ist, ob so etwas unzulässig ist und ob das betreffende Betriebsratsmitglied somit aus dem Gremium entfernt werden könnte.

Irgendwo hatte ich mal gelesen, das zur Wahl Nichts an die Öffentlichkeit darf, finde den Passus aber jetzt nicht mehr ...

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Community-Antworten (9)

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kratzbürste

02.07.2018 um 14:05 Uhr

Wahlergebnisse oder Abstimmungsergebnisse gehören zum nichtöffentlichen Teil der BR - Sitzung. Sie gehören nicht an die Öffentlichkeit.

Dennoch handelt es sich nicht um ein Betriebsgeheimnis.

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Relaxo03

02.07.2018 um 14:33 Uhr

Schon mal gut. Danke

R
rsddbr

02.07.2018 um 18:30 Uhr

Man könnte aber mal schauen, was noch alles auf dem Foto zu lesen ist. Da könnten dann doch Informationen zu finden sein, die Betriebsgeheimnis sind oder zumindest einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz darstellen (z.B. Namen von Mitgliedern des Betriebsausschusses etc.).

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ganther

03.07.2018 um 02:36 Uhr

"Namen von Mitgliedern des Betriebsausschusses" … warum unterliegt das dem Datenschutz? Die Besetzung des BA dürfte betriebsöffentlich bekannt sein....

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celestro

03.07.2018 um 10:22 Uhr

"und einem Dritten, der nicht im Betrieb ist, übermittelt."

Dürfte man die Namen einfach rumtratschen, nur weil Sie betriebsöffentlich sind ?

G
ganther

03.07.2018 um 12:57 Uhr

" Dürfte man die Namen einfach rumtratschen, nur weil Sie betriebsöffentlich sind ? "

dann darfst Du aber zu Hause Deiner Frau/Deinem Nachbarn/Deinem Freund auch nicht mehr den Namen Deines Kollegen bei der Arbeit ohne berechtigtes Interesse und Einwilligungserklärung nennen. Denn am Ende ist der von mir genannte Fall auch nichts anderes. Was gewünscht ist und was ein echter Datenschutzverstoß ist, ist zum Glück noch immer ein Unterschied.

C
celestro

03.07.2018 um 13:04 Uhr

"dann darfst Du aber zu Hause Deiner Frau/Deinem Nachbarn/Deinem Freund auch nicht mehr den Namen Deines Kollegen bei der Arbeit ohne berechtigtes Interesse und Einwilligungserklärung nennen."

Und ? Nur weil die Menschen das seit Jahrzehnten tun, ist es noch lange nicht in Ordnung.

P
Pjöööng

03.07.2018 um 15:14 Uhr

Zitat (rsddbr): "... oder zumindest einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz ..."

Falls mit "Datenschutzgesetz" das BDSG und die DSGVO gemeint sind, kann ich Euch beruhigen: Definitiv kein Verstoß!

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ganther

03.07.2018 um 18:32 Uhr

Danke Pjöööng sehe ich nämlich auch so

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