Erstellt am 20.05.2006 um 18:26 Uhr von Fayence
Eine solche Aktion mit namentlicher Nennung einzelner MA ist unzulässig!
Und die Frage kann nicht lauten ob der BR den VKL auffordern kann, dieses zu unterlassen! Ihr habt bei Eurer GF darauf hinzuwirken, dass solche Aktionen in Zukunft unterbleiben!
Erstellt am 20.05.2006 um 19:48 Uhr von engel
Fayence, kann ich mich da auf einen Paragraphen berufen?
Erstellt am 21.05.2006 um 13:12 Uhr von Fayence
engel,
aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht würde ich den §75 BetrVG zu Grunde legen. Dieser verpflichtet dazu, alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte eines AN verletzt.
Ebenfalls sehe ich einen Verstoss gegen das BDSG:
Bei Beschäftigten, die unterdurchschnittliche Leistungen erbracht haben, stehen einer Veröffentlichung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG regelmäßig schutzwürdige Interessen entgegen, da die Veröffentlichung schlechter Arbeitsergebnisse erhebliche Auswirkungen auf das Ansehen der Betroffenen innerhalb und außerhalb des Betriebes haben kann.
Erstellt am 21.05.2006 um 14:43 Uhr von engel
Fayence, erst mal vielen Dank. Es spricht für dich, dass du dich sonntags auch um unsere Belange bemühst, engel.