Urteil zur Wahlberechtigung von ausgeliehenen (JAV-)Mitgliedern - wer kann helfen?
Hallo. Wir haben einige Mitarbeiter, die im Normalfall sowohl die JAV wählen als auch hierfür gewählt werden dürften, obwohl sie keine Azubis mehr sind (entsprechendes Alter aber noch nicht überschritten). Diese sind jedoch vertraglich an eine Agentur ausgeliehen (für voraussichtlich mind. 4 Jahre). Ich weiß, dass unser Personalrat für die Leute von uns dort zuständig ist, aber wie ist das mit der JAV? Bzw. eigentlich: Dürfen unsere Leute, die "ausgeliehen" sind, sich aufstellen lassen / aktiv wählen bei uns? Habe gehört, es soll da ein Gerichtsurteil zu geben, bezüglich dem Zeitraum, die die Mitarbeiter nicht in dem eigentlichen Betrieb sind, hab das Urteil aber noch nicht finden können.. Kann mir da wer helfen?? :-/
Community-Antworten (3)
21.05.2006 um 20:36 Uhr
öffentlicher Dienst oder Privatwirtschaft??? (die Bezeichnungen Personalrat und Betrieb verwirren mich etwas)
30.05.2006 um 10:29 Uhr
Öffentlicher Dienst.
30.05.2006 um 18:43 Uhr
ok, dann versuche ich dazu mal ein bisschen zu schreiben - aber wirklich sicher beantworten kann ich die Frage nicht! (dazu fehlen noch ein paar Informationen)
Ich vermute, dass es sich um eine Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft (Jobcenter) nach § 44b SGB II handelt, welche zunächst bis Ende 2010 Bestand hat (deshalb Abordnung für 4 Jahre). Je nach dem in welcher Rechtsform diese gegründet wurde, kann es sein, dass sie eine eigene Dienstherrnfähigkeit hat und wahrscheinlich wird sie auch eine eigene Dienststelle i.S.d. Personalvertretungsrechts darstellen! Wenn das so ist, dann müsste dort auch ein eigenständiger Personalrat gewählt werden, was evtl. aus Zeitgründen oder mangels gesetzlicher Regelung (schließlich arbeiten dort Bundes- und Kommunalbedienstete) noch nicht passiert ist - für diesen Zeitraum wäre euer PR dann noch für die personellen Einzelmaßnahmen eurer dort Beschäftigten zuständig (evtl. auch als "Übergangspersonalrat" für die kollektivrechtlichen Fragen - aber das ist Landesrecht!!!)!
Die Frage des aktiven und passiven Wahlrechts bleibt davon allerdings unberührt - das richtet sich alleine nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz. In den meisten Fällen endet das aktive und passive Wahlrecht, wenn nach einer Abordnung von 3 Monaten feststeht, dass der Beschäftigte nicht innerhalb von 6 weiteren Monaten zu seiner Dienststelle zurück kehrt, was bei euch offensichtlich der Fall ist! Von einem konkreten Urteil dazu wüsste ich nichts, weil es sich eigentlich unmittelbar aus den Gesetzen ergibt - könnte höchstens ein Urteil zu einem Fall sein, wo die Dauer der Abordnung mal strittig war - aber die Konstellation einer Arge gibt es ja noch nicht so lange, dass dieser Fall schon entschieden sein könnte... (ich ärgere mich gerade darüber, dass ich meine Diplomarbeit nich doch zu dem Thema "die Arge als personalvertretungsfreie Zone" geschrieben habe, aber gerade die mangelnde Rechtssprechung bzw. anderweitigen Regelungen zu diesem Thema haben mich davon abgehalten ;-))
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