Nichtraucherschutz: Anspruch auf Nichtrauchen in Abwesenheit?
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, suche nach dem text des Urteils, in dem beschrieben wird dass ein Arbeitnehmer KEINEN Anspruch auf einen Raum hat, in dem IMMER nicht geraucht wird. Es sei ausreichend, wenn in seiner ANWESENHEIT nicht geraucht wird, sofern dazwischen gelüftet wird. Wer kennt Quelle?
Community-Antworten (4)
18.05.2006 um 13:49 Uhr
Selbst wenn es sie gäbe, würde das nichts daran ändern, dass ein rauchfreier Arbeitsplatz nur mit dauerhafter Enthaltsamkeit erzielt werden kann.
18.05.2006 um 14:35 Uhr
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2002 den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz gesetzlich verankert. Mit § 5 der aktuellen Fassung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden Arbeitgeber in Deutschland zum ersten Mal ausdrücklich 1 Maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen- und Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwerte-Liste 1998 der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Mitteilung 34, S. 114f. verpflichtet, den betrieblichen Nichtraucherschutz für die gesamte Arbeitsstätte, also auch für Flure, Gänge, Treppen, die Sanitärräume und die Pausenräume, zu garantieren. Bereits zuvor hatten Nichtraucher zwar gute Chancen, ihren Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz durchzusetzen: allerdings mussten sie hierzu den beschwerlichen Klageweg beschreiten und sich auf das Arbeitsschutzgesetz (§§ 1,4), das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 618) sowie § 5 „Lüftung“ der alten Arbeitsstättenverordnung berufen. Höchstrichterliche Urteile, wie zum Beispiel das BAG-Urteil vom 19.01.1999, bestätigten schon damals den Vorrang des Nichtraucherschutzes vor den Freiheitsinteressen der rauchenden Angestellten. Seit zwei Jahren hat sich durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung die Situation für die nicht rauchenden Beschäftigten verbessert: unabhängig davon, ob sie sich durch rauchende Kollegen gestört oder geschädigt fühlen, muss der Arbeitgeber jetzt den betrieblichen Nichtraucherschutz umsetzen. Ansonsten treten die Kontrollbehörden, wie Gewerbeaufsichtsämter, auf den Plan. Sie können Nichtraucherschutz-Maßnahmen anordnen. Kommt ein Arbeitgeber diesen Anordnungen nicht nach, handelt er ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße von bis zu 25.000 EURO. In Absatz 2 § 5 ArbStättV wird die Schutzpflicht des Arbeitgebers eingeschränkt: "In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen." Von dieser Ausnahmeregelung sind in erster Linie gastronomische Betriebe betroffen. Die unternehmerische Betätigungsfreiheit hat hier (noch) Vorrang vor den berechtigten Gesundheitsinteressen der Beschäftigten. Ohne Frage besteht für die rund eine Million im Gastgewerbe tätigen Personen weiter Regulierungsbedarf, damit auch für sie in Zukunft der rauchfreie Arbeitsplatz Realität ist. Zahlreiche nicht rauchende Gäste würden davon ebenfalls profitieren. Die Akzeptanz der geänderten Arbeitsstättenverordnung zum Nichtraucherschutz ist groß: In einer emnid-Umfrage für ntv aus dem Jahr 2001 sprachen sich 73 % der Nichtraucher und auch 73 % der Raucher für den gesetzlichen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz aus.
18.05.2006 um 16:04 Uhr
Hallo Betriebsratten,
habe etwas "gegoogelt" und glaube, dass ich das Urteil gefunden habe. LAG Berlin;AZ: 6 Sa 2585/04.(Zweite Instanz nach Berufung druch den Kläger). Als "leider noch immer"Raucherin beeite ich mich auch auf ähnliches vor, da das Thema"Nichtraucherschutz"und Raucherentwöhnung im Moment bei uns ganz aktuell ist . Besonders ehemalige "Nikotin-Junkies" aus den oberen Reihen forcieren dies. In diesem Sinne, denkt alle daran: Am 31.05.06 ist "Weltnichtrauchertag". Gruß aus dem Sauerland Edelweis
18.05.2006 um 16:21 Uhr
Hatte ich zwar so nicht mehr auf dem Schirm, aber ich glaube, dass die neue EU-Richtlinie dieses Urteil wieder aushebelt!
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