Betriebsratsgröße nach Massenentlassungen
Unser gerade gewählter Betriebsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Nun soll es Massenentlassungen geben. Die Anzahl der Beschäftigten ist dann so weit gesunken, dass es nur noch einen 5er BR gibt.
Muß neu gewählt werden ? Fallen einfach die Miitglieder mit den geringsten Wählerstimmen heraus ?
Community-Antworten (7)
18.05.2006 um 11:54 Uhr
Zuallererst muss der BR beteiligt werden. Holt euch schleunigst einen Anwalt!
18.05.2006 um 11:57 Uhr
Da müsst Ihr Euich den § 13 Abs 2 Nr. 1 BetrVG zu Gemüte ziehen.
Wenn Du sagst, es sei gerade gewählt worden, sind wohl noch keine 24 Monate vorbei (?)
18.05.2006 um 12:01 Uhr
§13 (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
wie victor schreibt,keine 24monate,keine neuwahl,es bleibt so wie es ist
18.05.2006 um 12:25 Uhr
Das Problem soll vorerst nicht die Besetzung des Betriebsrates sein. Er bleibt für zwei Jahre in Amt. siehe DocPille Wenn Massenentlassungen vorstehen, muß vom Arbeitgeber der Wirtschaftsausschuß über die Änderungen (Betriebsänderung gemäß §111, oder §112 BetrVG) Wenn dies festgestellt ist einen Intressenausgleich und einen Sozialplan verhandeln. Gewerkschaft Informieren und beratung hollen. Wie gesagt dies muß ja geprüft werden was für eine Änderung vorsteht.
18.05.2006 um 19:39 Uhr
"...mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist..."
Wie ist es aber wenn in einem Betrieb mit z.B. 120 Mitarbeitern dem ja zum Zeitpunkt der Wahl 7 BRs zustehen, z.B. 21 Mitarbeiter entlassen werden?? Neuwahl? Das ist kein konkreter Fall interessiert mich aber mal! Danke!
19.05.2006 um 08:40 Uhr
Wir haben den Fall das von 150 Personen 60 entlassen werden sollen. Ich lese aus dem §13 das erst einmal der 7er BR bestehen bleibt, aber nach 24monatiger Amtszeit ein neuer BR gewählt wird.
WW
19.05.2006 um 15:50 Uhr
Nein ihr braucht in dem Fall nicht neu wählen:
§13 sagt mit ablauf 24monate... um die Hälfte,mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken
um eine neuwahl einzuleiten müssen beide Voraussetzungen gegeben sein.
D.h.:bei euch sind 60entlassen,sind zwar mehr als 50,aber es ist nicht die hälfte(75)
also keine neuwahl.Unerheblich ist hier auch ob die Veränderung zu einer änderung der BR-Mitgliederzahl führen würde.
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