Erstellt am 08.09.2006 um 14:27 Uhr von Monika
Wenn alle BRM an einer Sitzung teilnehmen, darf kein Ersatzmitglied dabei sein, sonst würde die Sitzung öffentlich. Außerdem sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses einzuladen.
Lies bitte die bereits genannten Paragraphen nach.
Erstellt am 08.09.2006 um 14:40 Uhr von Fayence
Mahtus,
für Antworten bitte keinen neuen Thread aufmachen... verwirrt eher, als dass es hilft! :-)
Wie viele Ersatzmitglieder nachrücken -auch zeitweilig- hängt einzig und allein von der Anzahl der verhinderten ordentlichen Mitglieder ab. Eine zahlenmässige Begrenzung ist NICHT zulässig!!!
Was aber ebenso unzulässig ist, ist die willkürliche Heranziehung eines Ersatzmitgliedes! Die Regelungsinhalte des §25 BetrVG sind in Kommentierungen nicht umsonst sehr detailliert beschrieben!
Im Falle eines Kündigungsschutzprozesses wird ein Richter sehr genau prüfen, ob ein Ersatzmitglied rechtmässig unter den §15 KschG fällt. Da hat es schon mehr als ein böses Erwachen gegeben; soviel zur "damit verbundenen Unkündbarkeit" - die es übrigens nicht gibt!
Erstellt am 08.09.2006 um 14:58 Uhr von Nanu
Monika hat Recht, ein Ersatzmitglied darf nur dann geladen werden, wenn das ordentliche BRM verhindert ist. Ebenso verhält es sich bei den Ersatzmitgliedern, d.h. ist der 1. Ersatz verhindert wird der 2. geladen, ist dieser verhindert wird der 3. Ersatz geladen usw.
Im § 33 Abs.2 heißt es:
Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der BRM an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Unter der RN 4 im gleichen § heißt es:
Nichtig sind Beschlüsse des BR nur, wenn sie entweder einen gesetzwidrigen Inhalt haben oder.......... .
Sollte euer BR einen Beschluss dahingehend gefasst haben, das nur max. 2 von 4 Ersatzmitgliedern geladen werden, ist dieser Beschluss nichtig.
Als Beispiel: Ihr seit ein 9-köpfiger BR. 4 BRM können an der Sitzung nicht teilnehmen, demnach sollten m. E. 4 Ersatzmitglieder eingeladen werden.
Zum Punkt, die haben ja eh keine Ahnung. Wir informieren unsere Ersatzmitglieder frühzeitig und umfassend.
Gruß
Nanu
Erstellt am 08.09.2006 um 15:43 Uhr von Fayence
Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der BRM an der Beschlussfassung teilnimmt;
>>> Grundvoraussetzung ist aber die ordnungsgemässe Ladung des vollzähligen Gremiums, unter etwaig erforderlicher Ladung von Ersatzmitgliedern...
Ihr seit ein 9-köpfiger BR. 4 BRM können an der Sitzung nicht teilnehmen,
>>> wobei Ersatzmitglieder NUR dann geladen werden dürfen, wenn ein Verhinderungsgrund i.S.d.G.vorliegt....
demnach sollten m. E. 4 Ersatzmitglieder eingeladen werden."
>>> MÜSSEN, falls vorhanden, 4 Ersatzmitglieder in der ebenfalls gesetzl. vorgegebenen Reihenfolge eingeladen werden!
Erstellt am 08.09.2006 um 18:20 Uhr von Catweazle
Mahtus,
wenn ich dich richtig verstehe will der BR per Beschluss nur 2 Nachrücker zulassen und den anderen das Mandat entziehen weil sie keine Ahnung haben. Ein solcher Beschluss wäre rechtswidrig und zugleich wirkungslos. Auch das letzte Ersatzmitglied auf der Liste ist schließlich gewählt worden. Die Folgen, wenn diese Ersatzmitglieder bei Bedarf nicht berücksichtigt werden, haben meine Vorredner sehr gut verdeutlicht.