Unternehmensberater. Informationsrecht und Mitbestimmung des Betriebsrats
Die GL hat uns vor mehr als 4 Wochen bekannt gegeben ,dass sie ein Unternehmensberater beauftragt hat. Das Ergebnis seiner Arbeit soll bis Ende Mai vorliegen. Nun ist uns ein Schreiben zufällig in die Hände gekommen ,in dem alle Angestellten ,Poliere und Ingieneure am 02.06.06 zu einer Sitzung teilnehmen müssen.In dieser so dringlichen Sitzung wird über das Ergebnis sowie über die zukunft der Firma gesbrochen. Nun meine Frage als Betriebsratsvorsitzender: Der BR muss doch auch bei dieser Sitzung geladen werden, denn bis heute liegt dem BR noch nichts vor. MfG Gerecht
Community-Antworten (3)
13.05.2006 um 12:20 Uhr
Gerecht, ohne Schuldzuweisungen aussprechen zu wollen, da habt Ihr als BR aber 4 Wochen lang "gepennt". Falls Ihr einen Wirtschaftsausschuss habt, sollte dieser tätig werden. Darüber hinaus würde ich den AG dringlichst zu einem Gespräch bitten; als Grundlage könnt Ihr Euch auf den §80 Abs.1 Satz 8 BetrVG berufen (in Kommentierungen steht zur Unterrichtungspflicht einiges geschrieben). Ob Ihr dieses Gespräch im BR oder vorweg als z.B. Betriebsausschuss führt, hängt von Eurer BR-Struktur ab.
Euer AG hingegen wird sich in Bezug auf die angesprochene Sitzung auf den §81 BetrVG berufen können. Ein Teilnahmerecht des BR´s sehe ich nicht als zwingend!
Ob sich mitbestimmungspflichtige Massnahmen ergeben, könnt Ihr erst in Kenntnis der Sachlage beurteilen.
Gruß Fayence
13.05.2006 um 13:58 Uhr
Wir sind ein Unternehmen mit 78 Beschätigten und haben keinen Wirtschaftsausschuss. Uns wurde bei einem Gespräch mit der GL vor 4 Wochen auch mitgeteilt warum ein Unternehmensberater zu Rate gezogen wurde,weil wir in den vergangenen 2 Jahren keine Positiven Zahlen geschrieben haben.In dem Schreiben, das uns zufällig in die Hände gekommen ist geht eindeutig hervor das es über den weiteren Verlauf und die Zukunft der Firma gehen soll.Kann da der BR wirklich aus Gründen seitens GL ,Teilnahmerecht des BR`s sehe ich als zwingend ausgschlossen werden?
13.05.2006 um 14:18 Uhr
Gerecht, nicht umsonst habe ich auf den §81 hingewiesen, der die Unterrichtung/Beratung AG / AN beinhaltet. Der BR kann auf Antrag eines AN hinzugezogen werden.
Als BR könnt, solltet und müsst Ihr von Eurem Recht im Vorfeld gem. §80 Gebrauch machen. Habt Ihr einen Fitting, Däubler oder Richardi zur Hand? Wie wollt Ihr denn vor Euren KollegInnen da stehen, wenn Ihr mit diesen zeitgleich informiert werdet? Eure Arbeit muss vorher beginnen! Also Kommentierung schnappen, die hoffentlich in einer neueren Ausgabe (nach 2001) vorhanden ist, Euch vorbereiten und den AG zwecks Unterrichtung einladen!
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