Erstellt am 21.06.2018 um 15:24 Uhr von takkus
Erstellt am 21.06.2018 um 20:57 Uhr von Jannipa
Ihr könnt aber euren Informationsanspruch geltend machen. Fordert einfach euren Arbeitgeber auf, euch über ausgesprochene Abmahnungen Auskunft zu erteilen. Nur so könnt ihr dann euren weiteren Handlungsbedarf ableiten.
Erstellt am 21.06.2018 um 21:05 Uhr von Challenger
Arbeitsrecht. Eine Mitbestimmungspflicht besteht im Rahmen der Abmahnung aber dann, wenn sie angesichts ihres Wortlauts einen über den Warnzweck hinausgehenden Buß- oder Strafcharakter bekommt (Beispiele: über den betroffenen Arbeitnehmer werden in der Abmahnung herablassende Werturteile ausgesprochen; eine an sich vorgesehene Beförderung unterbleibt wegen der erfolgten Abmahnung etc.). In diesen Fällen verwandelt sich die Abmahnung in eine Betriebsbuße, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
Informationsanspruch des Betriebsrats bei Abmahnung
Immerhin besteht aber nach allgemeiner Rechtsauffassung auch bei Abmahnungen zumindest ein Recht des Betriebsrats, über die ausgesprochene Abmahnung informiert zu werden (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
Nur dann ist der Betriebsrat auch in der Lage, zu prüfen, ob der Arbeitgeber eine mitbestimmungsfreie Abmahnung oder eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße auszusprechen beabsichtigt bzw. ob er diese ausgesprochen hat. Dies gilt umso mehr, als in manchen Fällen die Unterscheidung zwischen Abmahnung einerseits und Betriebsbuße (in Form eines schriftlichen Verweises oder einer Verwarnung) andererseits nur sehr schwer zu treffen ist.
Quelle :
Darf der Betriebsrat bei Abmahnungen mitbestimmen? - WEKA MEDIA
https://www.weka.de/betriebsrat.../darf-der-betriebsrat-bei-abmahnungen-mitbestimme...
Erstellt am 22.06.2018 um 06:46 Uhr von Erbsenzähler
@jannipa & Challenger
Es gibt leider kein grundsätzliches Informationsrecht über Abmahnungen. Es muss ein begründetes Interesse vorliegen:
Zitat:"Soweit der Betriebsrat geltend macht, die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erfordere die Vorlage aller Abmahnungsschreiben, führt auch dies nicht zur Begründetheit des Antrags. Denn der Betriebsrat muss aufzeigen, für welche Aufgaben er die Abmahnungsschreiben benötigt. Der allgemeine Hinweis auf Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ist unzureichend (BAG, Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 26/12)"
Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/kein-auskunftsanspruch-des-betriebsrats-ueber-abmahnungen_76_224640.html
Erstellt am 22.06.2018 um 07:40 Uhr von kratzbürste
Der AN kann sich ja mit der Abmahnung zum BR begeben und ihn um Rat bitten oder sich beschweren.
Den besten Rat den man geben kann, ist dann meistens: Halte dich an die Regeln, dann gibt es auch keine Abmahnung.
Erstellt am 22.06.2018 um 19:52 Uhr von Jannipa
Ergänzend zu kratzbürstes Antwort muss noch gesagt werden, dass es natürlich nicht nur mitbestimmungsfreie Regeln gibt, die der AG einseitig aufstellen darf.