Erstellt am 21.06.2018 um 08:16 Uhr von moreno
Natürlich kann der AG auch ohne Abmahnung fristlos kündigen. Der Betriebsrat hat da nichts zu zu stimmen. Er äußert Bedenken oder schweigt. Der Rest liegt dann, sollte der AN klagen, beim Richter.
Erstellt am 21.06.2018 um 08:25 Uhr von galaxy
@Hansen
Grundsätzlich gesehen kann der AG zu jeder Zeit jede Art der Kündigung aussprechen, egal ob fristlos, fristgerecht, ob mit vorhergehender Abmahnung oder ohne Abmahnung, kündigen KANN er immer.
Ob dann diese Kündigung vor einem Arbeitsgericht Bestand hat, dass ist ja davon abhängig, ob der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb der Frist von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreicht. Erst dann wird ja geprüft, ob alle Formalitäten für die Kündigung eingehalten worden sind, ob. z.B. der BR angehört worden ist.
Sollte der Arbeitnehmer innerhalb der vorgegebenen Frist KEINE Kündigungsschutzklage einreichen, dann ist die Kündigung wirksam, egal ob gerechtfertigt oder nicht.
Wie ihr euch als BR positioniert, ob ihr der Kündigung zustimmt, ob ihr die Frist verstreichen lasst oder ob ihr Gründe für Bedenken findet, dass müsst ihr selber entscheiden und das werde ich hier nicht kommentieren, da ich eure betriebsinterna nicht kenne.
Meiner Ansicht nach sollte aber ein BR den Arbeitnehmer IMMER darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage gibt und welche Formalitäten einzuhalten sind.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 21.06.2018 um 13:07 Uhr von samira
Das Mittel der Wahl für den BR kann nur schweigen sein, wenn er keine Bedenken hat.
Wie wäre es mal mit einem Vortrag auf der nächsten Betriebsversammlung zum Thema Facebook und Co. und über den Ast, auf dem man sitzt und sich selbst absägen kann.
Erstellt am 21.06.2018 um 13:49 Uhr von Pjöööng
Ich denke dass es dem Arbeitgeber hier herzlich egal sein wird, ob die ANin Klage einreicht.
Würde er sie nach diesen Vorfällen weiter"beschäftigen", so würde er von ihr in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses sicherlich nur noch wenig bis gar keine Arbeitsleistung mehr erhalten.
So spricht er nun die Kündigung aus und entweder klagt die ANin gar nicht, dann hat er drei Monate Entgelt gespart, oder sie klagt, man trifft sich irgendwann vor Gericht, schließt einen Vergleich (was soll man anderes tun? Bis zur Rechtsgültigkeit eines möglichen Urteiles ist das Arbeitsverhältnis sowieso beendet) und der Arbeitgeber hat damit auch noch etwas gespart.
In diesem Fall barucht man sich als BR auch keinen so großen Kopf zu machen, da es hier ja nicht um den Erhalt des Arbeitsplatzes geht (und bitte, jetzt komme keiner und meine dass es ja noch nicht sicher sei, dass der Vertrag nicht verlängert wird), sondern nur um die Höhe der Bezüge für die letzten drei Monate des Vertrages, kann man das beruhigt in die Hände der Beteiligten legen.
Erstellt am 21.06.2018 um 19:01 Uhr von BRHamburg
Nur mal eine Frage: Woher wissen der Arbeitgeber und der BR wann dieses Foto in der Zeitung entstanden ist? Das Bild kann schon vor Jahren entstanden sein.
Erstellt am 21.06.2018 um 19:35 Uhr von DummerHund
Zum Einem hat BRHamburg vollkommen recht, zum Anderem hat weder ein BR noch ein AG zu entscheiden wann ein krankgeschriebener An zu welcher Veranstaltung geht. Ein solches Verbot kann einzig und alleine ein Arzt entscheiden. Im vorliegendem Falle würde ich also der Kündigung als BR widersprechen, wenn der AG nicht EINDEUTIGE Beweise eines Fehlverhaltens darlegen kann. Und hier hat auch ein BR nicht auf persönliche Wahrnehmung zu entscheiden, sondern nach eindeutiger, vom AG vorgelegter, Sachlage zu entscheiden. Nicht Mehr und nicht Weniger.
Erstellt am 21.06.2018 um 23:12 Uhr von Moreno
Hmmm dummer Hund wie willst Du einer fristlosen Kündigung widersprechen?
Erstellt am 22.06.2018 um 06:47 Uhr von Erbsenzähler
@Moreno
Man kann es ja mal versuchen. Es gibt genug AGs die darauf reinfallen...
Erstellt am 22.06.2018 um 08:12 Uhr von Pjöööng
Davon ganz abgesehen: Ein Arzt hat nicht über irgendwelche Verbote zu entscheiden.
Erstellt am 22.06.2018 um 08:13 Uhr von BRHamburg
Wenn man Bedenken bei einer fristlosen Kündigung anführt kann man die gleichen Argumente anführen wie bei einem Widerspruch. Man muss es vielleicht nur etwas anders formulieren.