Erstellt am 20.06.2018 um 16:28 Uhr von Challenger
Einfach erst mal lesen.
Späte Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen wegen Mobbings – BAG vom 11.12.2014 – Az. 8 AZR 838/13
29. April 2015
Der Arbeitgeber ist im Rahmen des ihm obliegenden Schutzes von Gesundheit und Persönlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer verpflichtet, diese gegen unwahre Behauptungen und herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen von Vorgesetzten und Kollegen (Mobbing) zu schützen. Verstoßen er oder die von ihm beauftragten Personen gegen diese Fürsorgepflicht, haftet der Arbeitgeber für schuldhaft begangene Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzungen und ist ggf. zu Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wie lange ein von Mobbing betroffener Mitarbeiter zuwarten kann, bis er seine Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem (früheren) Arbeitgeber geltend macht. Zwar kann der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings verwirken, dafür genügt jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. Ein Unterlassen der Anspruchserhebung begründet nur dann den Verwirkungstatbestand, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten seitens des Anspruchsgegners wegen des länger zurückliegenden Vorfalls abgestellt werden. Das Gericht vertrat im Ergebnis die Auffassung, dass der Schmerzensgeldanspruch auch noch drei Jahre nach dem letzten Vorfall begründet sein kann.
Urteil des BAG vom 11.12.2014
Aktenzeichen: 8 AZR 838/13
Pressemitteilung des BAG
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Erstellt am 20.06.2018 um 16:53 Uhr von Pjöööng
WQenn das Mobbing innerhalb der Betriebsratstätigkeit erfolgt, dann sollte man es zuerst einmal versuchen betriebsratsintern zu klären. Ist es außerhalb der Betriebsratstätigkeit, dann ist der Arbeitgeber verantwortlich dafür, für Abhilfe zu sorgen.
Erstellt am 20.06.2018 um 19:39 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Wenn das Mobbing innerhalb der Betriebsratstätigkeit erfolgt, dann sollte man es zuerst einmal versuchen betriebsratsintern zu klären.
Völlig richtig
Zitat Pjöööng :
Ist es außerhalb der Betriebsratstätigkeit, dann ist der Arbeitgeber verantwortlich dafür, für Abhilfe zu sorgen.
Meiner Auffassung nach ist der Arbeitgeber in verpflichtet, alle Arbeitnehmer, egal ob diese als BRM innerhalb des Betriebsrates unwahren Behauptungen, herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen ausgesetzt sind, zu schützen
Erstellt am 21.06.2018 um 07:29 Uhr von ickederdicke
"Ich bin stellvertretender Schwerbehinderten Betriebsrat "
Solch ein Mandat ist mir unbekannt.
Mobbing sollte man immer irgendwie nachweisen können ( Mobbingtagebuch,Zeugen u.a.) Kannst du dies ?