W.A.F. LogoSeminare

Boykott des Arbeitgebers

N
Nowacki
Jun 2018 bearbeitet

Guten Tag, unser neu gegründeter BR stößt auf taube Ohren: der AG (GF einer GmbH) äußert sich zu keinerlei Anfragen, gibt keine Auskünfte und schaltet in der Personalpolitik wie vorher, als es noch keinen BR gab. Einschüchterungversuche gab es (noch?) nicht. Was tun?

47103

Community-Antworten (3)

F
Fährtenlaser:-)

20.06.2018 um 13:19 Uhr

Geschlossen auftreten, terminiert einen Termin mit der GF in der der Br einläd.Thema Vorstellung des neu gewählten BR. In der ihr allgemein ,den Umfang seiner Informationspflicht euch gegenüber mitteilen tut. Macht kleine Schritte... anhörungspflicht bei neueinstellungen / Kündigungen z.b. Und erwähnt werden muss das mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit/Wochenendarbeit. Das rüttelt ihn bestimmt wach.

S
samira

20.06.2018 um 13:40 Uhr

Besucht so schnell wie möglich die Grundlagenseminare. Für die tägliche Arbeit holt euch Unterstützung z.B. von der Gewerkschaft. Ladet den Arbeitgeber zu einem ersten Monatsgespräch (§ 74 BetrVG) ein und versucht ihn zu überzeugen, dass es besser wäre, das die Zusammenarbeit funktioniert. Macht freundlich aber bestimmt deutlich, dass er auch bereit seid, eure Rechte durchzusetzen.

C
Challenger

20.06.2018 um 23:08 Uhr

Zitat : .....der AG (GF einer GmbH) äußert sich zu keinerlei Anfragen, gibt keine Auskünfte und schaltet in der Personalpolitik wie vorher, als es noch keinen BR gab.

Der Arbeitgeber verstößt in grober Weise gegen seine Verpflichtungen nach dem BetrVG. Ihr habt folgende Möglichkeit. Vergleich :

§ 23:Verletzung gesetzlicher Pflichten

(3)Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

Ihre Antwort