Boykott des Arbeitgebers
Guten Tag, unser neu gegründeter BR stößt auf taube Ohren: der AG (GF einer GmbH) äußert sich zu keinerlei Anfragen, gibt keine Auskünfte und schaltet in der Personalpolitik wie vorher, als es noch keinen BR gab. Einschüchterungversuche gab es (noch?) nicht. Was tun?
Community-Antworten (3)
20.06.2018 um 13:19 Uhr
Geschlossen auftreten, terminiert einen Termin mit der GF in der der Br einläd.Thema Vorstellung des neu gewählten BR. In der ihr allgemein ,den Umfang seiner Informationspflicht euch gegenüber mitteilen tut. Macht kleine Schritte... anhörungspflicht bei neueinstellungen / Kündigungen z.b. Und erwähnt werden muss das mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit/Wochenendarbeit. Das rüttelt ihn bestimmt wach.
20.06.2018 um 13:40 Uhr
Besucht so schnell wie möglich die Grundlagenseminare. Für die tägliche Arbeit holt euch Unterstützung z.B. von der Gewerkschaft. Ladet den Arbeitgeber zu einem ersten Monatsgespräch (§ 74 BetrVG) ein und versucht ihn zu überzeugen, dass es besser wäre, das die Zusammenarbeit funktioniert. Macht freundlich aber bestimmt deutlich, dass er auch bereit seid, eure Rechte durchzusetzen.
20.06.2018 um 23:08 Uhr
Zitat : .....der AG (GF einer GmbH) äußert sich zu keinerlei Anfragen, gibt keine Auskünfte und schaltet in der Personalpolitik wie vorher, als es noch keinen BR gab.
Der Arbeitgeber verstößt in grober Weise gegen seine Verpflichtungen nach dem BetrVG. Ihr habt folgende Möglichkeit. Vergleich :
§ 23:Verletzung gesetzlicher Pflichten
(3)Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Verwandte Themen
@Fayence, Thema Urlaub - Lage und Dauer des Urlaubs
ÄlterHallo Fayence, könntest Du noch mal zum Beitrag 36216 ? Es ging darum, das ich nach Deiner Aussage auf dem Holzweg wäre, bei meiner Aussage, der AG könne den Urlaub festlegen. Ich habe noch e
Aufruf des AG zum Boykott der BV - reicht das für eine Freiheitsstrafe nach §119 BetrVG?
ÄlterUnsere nächste Betriebsversammlung steht an, und unser AG bittet nun - wie bereits beim letzten Mal - die MA einzeln (ja! soviel Zeit hat er wirklich!) zum "4-Augen-Gespräch" und legt ihnen nahe, die
Überstunden verweigern während anhaltender Tarifverhandlungen
ÄlterGuten Tag, wir BR-Mitglieder (und in der Tarifkommission) wurden in Gesprächen nach den Tarifverhandlungen von der Gewerkschaft gebeten als Druckmaßnahme keine Überstunden mehr zu genehmigen solang
BR Wahl - Boykott
ÄlterZur Zeit laufen bei uns die Betriebsratswahlen. Wir konnten das Wahlausschreiben von ca. 40MA auf mehr als 200MA erweitern. Einige wenige Gegner wollen nun mit Ihrer eigenen Liste, oder mit massiven U
Wochenendarbeit Boykott ???
ÄlterGuten Morgen, bei uns ist mal wieder stress angesagt. Eine frage dürfen BR-Mitglieder einfach zu den MA gehen und sagen das die am Wochenende nicht arbeiten kommen sollen ohne irgendeinen beschluß