Erstellt am 09.05.2006 um 20:13 Uhr von Kai
Hallo jo!
Es ist unzumutbar ohne Kenntnisse die Betriebsratsarbeit für die Kolleginnen und Kollegen zu machen. Jedes Betriebsrats-Mitglied ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, sich die notwendigen Grundkenntnisse für die Betriebsrats-Arbeit anzueignen (Urteil BAG, 21. 4. 1983, 6 ABR 70/82).
Außerdem zeigt die aktuelle politische Diskussion, wie wichtig eine gute Ausbildung für den Wirtschaftsstandort ist. Das gilt auch für Betriebsräte - nur ein gut ausgebildeter Betriebsrat ist ein wertvoller Gesprächspartner für den Arbeitgeber!
Die Kosten können es ja nicht sein, denn bei dem neuen Sonderangebot der WAF zahlt ihr bei 7 Teilnehmern pro Seminar-Teilnehmer nur 272,- Euro (für alle zusammen nur 1.904,-). Wenn ihr 3 Kollegen zum gleichen Seminar schickt kostet es für alle 1.797,-. Ihr habt also die für den Arbeitgeber preisgünstigste Lösung gewählt.
Auf den Einwand
"3-4 Betriebsrats-Mitglieder pro Seminarthema reicht - Das erworbene Wissen kann im Betriebsrats-Gremium weitergegeben werden"
Gegenargument:
Kenntnisse für die Betriebsrats-Arbeit können nicht durch "Stille Post" erworben werden, sondern müssen qualifiziert vermittelt werden. Deshalb hat jedes Betriebsrats-Mitglied einen Rechtsanspruch auf den Seminarbesuch, und muss sich nicht auf das Selbststudium oder die Unterrichtung durch andere Betriebsrats-Mitglieder verweisen lassen (BAG, 15. 5. 86, DB, 2496).
Also mein Tipp:
Fast in der Betriebsratssitzung einen Beschluss für den Seminarbesuch mit Begründung und informiert den Arbeitgeber davon. Sollte er die Einigungsstelle anrufen, hat er ganz schlechte Karten.
Hier gibt es den Vordruck für den Beschluss
http://waf-seminar.de/content/service/formulare/betriebsratsbeschluss.pdf
Erstellt am 09.05.2006 um 20:23 Uhr von lola24
Hallo,
wir sind auch ein völlig neu gewählter BR und haben unserm AG im ersten Anlauf 26 beschlossene und angemeldete Seminare unter die Nase gehalten.
Wir haben uns dann darauf geeinigt die meisten Beschlüsse zurück zu nehmen und die Seminare zu stornieren. Er übernahm die Stornierungskosten und hat dann mehreren Im-Haus-Seminaren zugestimmt an denen alle teilnehmen konnten, auch die ersten Ersatzmitglieder. Damit hatten wir alle den gleichen Level. Der Vorsitz bekam dann seine speziellen Seminare extra. Jetzt machen wir es so, das wir uns Seminare aussuchen, dann mit dem AG darüber reden und meistens einig werden, und anschließend erst den Beschluß fassen.
Erstellt am 10.05.2006 um 10:10 Uhr von Peter
Hallo Zusammen,
Schulungen von BR Mitgliedern durch BR Mitglieder ist nicht so prickelnd. Ich habe folgendes erlebt:
Ich war auf einem Seminar zum Thema Schwerbehinderung. Der Dozent berichtete, dass ja der Betriebsrat der Einstellung eines Schwerbehinderten zustimmen müsse. Eine Betriebsrätin eines größeren Unternehmens (15 BR`s) fragte: " Wieso zustimmen?" Der Dozent erklärte, nach § 99 hätte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung. Die Betriebsrätin guckte immer noch fragend??? Ich erklärte, dass es ein kastriertes Mitbestimmungsrecht ist und der Betriebsrat nur nach bestimmten Vorraussetzungen seine Zustimmung verweigern kann. Die Betriebsrätin guckte immer noch fragend????? Dann fragte ich, ob sie denn eine Schulung in Amtsführung gemacht habe und wie es bei ihnen im Betrieb laufen würde. Sie sagte, dass sie die Schulung durch ihren Vorsitzenden erhalten hätte und dieser in der BR Sitzung bekannt geben würde, wer eingestellt wurde. Einen Betriebsausschuss gab`s nach Aussage der Kollegin nicht und besonders fatal war, dass der Vorsitzende mit dem Chef befreundet war.
Also vorsicht, bei Schulungen durch BR Kollegen. Es ist schnell passiert, das man aus Versehen oder sogar mutwillig Mist erzählt und es ist auch schnell passiert, das man falsch verstanden wird. Egal, man steht dann immer ziemlich blöd da!
Erstellt am 10.05.2006 um 11:15 Uhr von w-j-l
Die Rechtslage bzgl. Schulung ist oben schon ganz gut beschrieben.
Der BR kann auf Beschluss und mit Information des AGs Mitglieder delegieren. Dieser Anspruch ist gesetzlich definiert.
Die Einigungsstelle kann der AG nach §37 nur anrufen, wenn er bzgl. der zeitlichen Lage die betrieblichen Erfordernisse nicht ausreichend berücksichtigt sieht.
Der BR kann also relativ freizügig delegieren.
Schwierigkeiten kann der AG aber dann bei der Kostenerstattung (§40 BetrVG) machen, und regelmäßig wird dieser Einwand auch geltend gemacht, wie man der Rechtsprechung entnehmen kann.
Die Kostenkontrolle des AGs muss sich aber hier auf die inhaltliche Kontrolle beschränken, also darauf ob der BR unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, den günstigsten Weg für eine bestimmtes (Schulungs-)Ergebnis gewählt hat.
Die Kostenkontrolle des AGs darf sich NICHT darauf erstrecken, dass die Kosten durch weniger Schulung oder weniger Geschulte BRe reduziert werden.