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Geplante Betriebsvereinbarung mit Arbeitszeitenregelung - Mitbestimmung bei der Verlängerung von befristeten Verträgen

M
Max
Jan 2018 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein aktuelles Vorhaben der Geschäftsleitung und Abteilungsleiter sieht vor, einen Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag den Vertrag nochmals zu verlängern, d.h., diese Befristung läuft am 30.09.05 aus, wenn der Vertrag nicht weiterhin verlängert wird.

Der Betriebsrat hat von der Geschäftsleitung in Absprache mit dem entsprechenden Abteilungsleiter, die Aufforderung erhalten, daß dieser Vertrag dieses Mitarbeiters weiterhin um ein 1/2 Jahr, d.h. bis 31.03.06 verlängert werden. Der Betriebsratsvorsitzende hat eine außerordentliche Sitzung mit all seinen Betriebsratsmitgliedern einberufen und darüber entschieden/abgestimmt, ob dieser Mitarbeiter weiter beschäftigt werden soll.

Alle Betriebsratsmitglieder und Vorsitz haben darüber beraten und haben folgendermassen darüber abgestimmt

  • 4 Neinstimmen
  • 1 Enthaltung

Der Betriebsratsvorsitzende hat der Geschäftsleitung das Ergebniss der Abstimmung per E-Mail mitgeteilt.

Die Geschäftsleitung hat nach kurzer Zeit auf diese E-Mail sehr heftig, (mündlich) reagiert und zweifelt an, ob der BR hier überhaupt aus verschieden Gründen, diese Weiterbeschäftigung verhindern kann. Gründe für die meisten Neinstimmen waren, daß dieser Mitarbeiter mehr Schaden anrichtet als produktive Arbeit für das Unternehmen leistet (die Gründe wurden vom Betriebsrat nach der Abstimmung der Geschäftsleitung jedoch nicht mitgeteilt, ist das Pflicht? Kann die GS alleine diese Weiberbeschäftigung durchführen?!

Über detallierte Angaben wären wir sehr dankbar, da unsere GS sehr viele Entscheidungen anzweifelt.

Für eine wirklich schnelle Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar.

MFG

A. Leimeister

3.72403

Community-Antworten (3)

H
hopfi

09.09.2005 um 18:31 Uhr

Guten Tag, in eurem Fall solltet Ihr Euch den § 99 BetrVG durchlesen. Hier ist geregelt, wann der BR die Zustimmung verweigern darf. Die AUfzäählung der Gründe ist vollständig, d.h. es gibt keinen weitern Grund, einer Einstellung zu widersprechen.

Auch ist geregelt, daß bei einer Verweigerung der Zustimmung der GL die Grpünde mitgeteilt werden müssen, damit der AG die weiteren Schritte einleiten kann, wie etwa der Gang zum Arbeitsgericht.

In Eurem Fall ist ein Widerspruch leider nicht möglich, da über die Qualität der Arbeit der Vorgesetzte und die GL entscheidet. Ihr könntet höchstens Eure Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung vorbringen, aber widersprechen geht hier nicht. Leider. Gruß Ottmar

H
Henni

09.09.2005 um 23:48 Uhr

Hallo Max,

ich schließe mich der Meinung von Ottmar dahingehend an, dass § 99 BetrVG eindeutig vom BR verlangt, dass er seine Widerspruchsgründe nennen muß. Wenn ihr das nicht tut, ist der Widerspruch nicht ordnungsgemäß und damit erteilt. Weiterhin meine ich auch, dass eine schlechte Arbeitsleitung keinen Widerspruchgrund darstellt.

Was mich allerdings wundert, ist der Umstand der Abstimmung überhaupt! Warum sollt ihr überhaupt über eine Weiterbeschäftigung eines befristet beschäftigten Mitarbeiters entscheiden? Meiner Ansicht nach ist dies doch bereits bei der Einstellung des Mitarbeiters geschehen. Eine Weiterbeschäftigung stellt meiner Meinung nach keine Einstellung, keine Versetzung und keine Eingruppierung dar; also warum überhaupt eine Anhörung/Abstimmung nach § 99 BetrVG?

Ein BR hat bei bereits eingestellten Mitarbeitern nur dann eine Chache diesen aus dem Betrieb zu bekommen, wenn sich der Mitarbeiter eine in § 104 BetrVG geregelten Tatbestände zu schulden kommen läßt. - Ein BR ist nun mal für die Mitarbeiter da und nicht für die GL. Seit froh darüber, dass ihr nicht auch noch die Arbeitsleitung eurer Kollegen beurteilen/bewerten müsst.

Gruß Henni

K
Kölner

10.09.2005 um 23:18 Uhr

Es wird zutiefst unterirdisch, wenn sich ein BR zu solch einem Verhalten wie ganz oben angegeben versteigt.

Mich gruselt es....

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