Erstellt am 15.06.2018 um 16:56 Uhr von hansimglueck
Der BR handelt. Beim § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG geht es nicht nur um das wann, sondern auch um das wo des Arbeitszeitbeginns
Erstellt am 16.06.2018 um 09:24 Uhr von nicoline
Scout87x
*Laut einem EU Urteil ist dies aber nicht rechtens.*
ich wäre ein bißchen vorsichtig, den Sachverhalt aus Spanien auf eure Situation zu übertragen.
Korrekt ist, dass der BR in der Mitbestimmung ist gem. § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG und den AG umgehend zu Verhandlungen auffordern sollte. Eine Alternative wäre, dass die Außendienstler morgens grundsätzlich den Firmenstandort anfahren und von dort aus erst zum Kunden, abends umgekehrt, dann ist es ganz sicher Arbeitszeit!
Erstellt am 16.06.2018 um 13:02 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens unterliegt diese Frage nicht der Mitbestimmung, da es nicht um die Lage der Arbeitszeit geht, sondern um die Frage ob bestimmte Tätigkeiten vergütungspflichtig sind. Dann liegt die Regelungsbefugnis alleine bei Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien.
Sehr schön ist die rechtliche Lage heir dargestellt: https://www.wsk-arbeitsrecht.com/2016/03/wann-ist-reisezeit-bezahlte-arbeitszeit/
Erstellt am 16.06.2018 um 13:15 Uhr von Scout87x
nicoline Der Weg zuerst zum Betrieb und dann erst zum Kunden wäre nicht möglich da die Firma Deutschland weit agiert.
Pjöööng und welche Partei muss dann handeln ? Was kann der Betriebsrat tun um diese Regelung zu fördern oder muss ein einzelner Arbeitnehmer klagen damit diese Regelung umgesetzt wird ?
Erstellt am 16.06.2018 um 15:27 Uhr von nicoline
*Meines Erachtens unterliegt diese Frage nicht der Mitbestimmung, da es nicht um die Lage der Arbeitszeit geht*
Na ja, da könnte man ggf noch drüber streiten.
Scout87x
*Der Weg zuerst zum Betrieb und dann erst zum Kunden wäre nicht möglich da die Firma Deutschland weit agiert.*
Dann wäre die Situation ja doch mit Spanien vergleichbar.
*welche Partei muss dann handeln ?*
Der BR kann immer von seinem Initiativrecht Gebrauch machen und mit dem AG über den Sachverhalt sprechen und versuchen eine Lösung im Sinne der Beschäftigten zu erreichen. Wenn es keine Einigung gibt, muss u.U. ein Kollege klagen. Wenn man sich aber durchliest, was man unter dem Link von Pjöööng findet, wird es für den AGja ziemlich schwierig werden, weiter auf seinem Standpunkt zu beharren.
Erstellt am 16.06.2018 um 15:56 Uhr von Krambambuli
Wenn das "Büro" wo der Kollege seine Verwaltung macht und ggf ein Lager zu Hause sind, ist für den Kollegen dort der Firmensitz. Seine Arbeitszeit beginnt mit der Tourenplanung und dem beladen des Fahrzeugs und endet abends, wenn er seinen Bericht geschrieben hat und sonstige Verwaltungsarbeiten erledigt hat.Und natürlich gehört dann auch die Fahrzeit hinzu.
Ich kenne jetzt das Aktenzeichen nicht, erinnere mich aber an ein Urteil zur Arbeit von Pharmaberatern.
Und die Mitbestimmung sehe ich auch.
Erstellt am 16.06.2018 um 19:07 Uhr von Pjöööng
Zitat (nicoline)
"Na ja, da könnte man ggf noch drüber streiten."
Wir zwei sowieso... ;-)
Ich habe mal einen (zugegebenermaßen etwas älteren) Herrn Fitting dazu befragt. Er meinte dazu "Was zur Arbeitszeit gehört (Betreten des Betriebsgeländes, Passieren der Kontrollstellen, Erreichen des Arbeitsplatzes), ist in der Regel im TV geregelt."
Keine Ahnung, warum er "in der Regel" sagt und nicht "üblicherweise". Damit überlässt er uns die Interpretation (oder den Streit)... Ichverstehe das aber dahingehend dass dies "Hoheitsgebiet" der Tarifpartner ist.
Erstellt am 18.06.2018 um 08:03 Uhr von wdliss
Erkennt der AG denn die Zeiten als Arbeitszeit an? Wenn ja ist es wie Pjöööng schreibt eine Frage der Vergütung. Wenn nein ein ähnliches Problem wie in Spanien wie nicoline dargelegt hat.
Erstellt am 18.06.2018 um 08:13 Uhr von Scout87x
Nein der Arbeitgeber erkennt die Zeit nicht an .
Sprich jeder Techniker muss die erste halbe Stunde zum ersten Kunden als private Zeit eintragen . Genauso die erste halbe Stunde der Heimfahrt .
Meiner Meinung nach müsste der Arbeitgeber dies aber tun .
Wie kann man dieses Recht sinnvoll einfordern ?
Erstellt am 18.06.2018 um 10:15 Uhr von Pjöööng
Dieses Urteil de EuGH ändert doch an den Verhältnissen in Deutschland erst einmal gar nichts! Die ständige Rechtsprechung des BAG ist völlig konform mit diesem Urteil. Der EuGH führt ja auch sehr klar nachvollziehbar aus, dass der Arbeitnehmer in solchen Fällen gar keine Möglichkeit hat, den Weg von seinem Wohnort zum Arbeitsort zu verkürzen. Er kann nicht, wie der Arbeitnehmer mit festem Arbeitsort, näher an den Arbeitsort ziehen.
Es ist auch nicht erkennbar, warum der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, seinen Arbeitnehmern täglich eine Stunde ihrer Arbeitszeit nicht zu vergüten.
Ein Betriebsrat sollte hier dem Arbeitgeber klar machen, dass er einen unzulässigen Rechtsstandpunkt vertritt. Sollte der Arbeitgeber dies nicht erkennen (wollen), so wird jeder einzelne Arbeitnehmer klagen müssen.