W.A.F. LogoSeminare

Grobe Pflichtverletzung des BRV

S
SanktPaulus
Jun 2018 bearbeitet

gem. BetrVG hat der BRV eine BR Sitzung mit Einladung ordnungsgemäß einzuleiten. Wenn Beschlüsse zu fassen sind, sind diese entsprechend mit Einladung anzuzeigen. In unserem Fall wurden vom AG Anträge nach §99 BetrVG an den BR herangetragen. Wir sind ein fünfer Gremium. Zur Sitzung hat er aber nur drei BR MItglieder (sich selbst + zwei BR) eingeladen und dann über die Anträge Beschluss gefasst. Selbstverständlich mit drei Ja Stimmen.

Frage: Ist es eine grobe Pflichtverletzung, wenn der BRV nicht ordnungsgemäß alle BR MItglieder einläd?

82004

Community-Antworten (4)

C
celestro

15.06.2018 um 16:17 Uhr

es ist eine Pflichtverletzung, aber meiner Ansicht nach keine "grobe".

https://www.betriebsratswahl.de/wahllexikon/aufloesung-des-betriebsrats

Ja ich weiß, der Link geht auf "gesamtes Gremium" ein.

K
kratzbürste

15.06.2018 um 21:21 Uhr

Du kannst ja der Geschäftsleitung mitteilen, dass die Zustimmung oder Ablehnung nicht ordnungsgemäß beschlossen wurde, weil die Einladung zur Sitzung fehlerhaft war. ....

C
Challenger

15.06.2018 um 23:39 Uhr

Zitat : Zur Sitzung hat er aber nur drei BR MItglieder (sich selbst + zwei BR) eingeladen und dann über die Anträge Beschluss gefasst.

Diese Beschlüsse sind rechtsunwirksam und analog zu §19 BetrVG anfechtbar.

Dann nimm Dir Deinen Kollegen, der auch nicht geladen wurde und beantrage eine zusätzliche Sitzung auf der dieses Thema diskutiert wird. Dann wissen alle Bescheid und im Wiederholungsfall erfüllt der BRV den Tatbestand der groben Amtspflichtverletzung,

§ 29 BetrVG - Einberufung der Sitzungen - (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

N
nicoline

16.06.2018 um 11:14 Uhr

SanktPaulus Um eine grobe Pflichtverletzung annehmen zu können, muss der Pflichtenverstoß objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (vgl. BAG, Beschluss v. 2.11.1955, 1 ABR 30/54, st. Rsp.). Die Qualität des Pflichtverstoßes setzt im Regelfall schuldhaftes Verhalten voraus. Quelle: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrvg-23-verletzung-gesetzli-22-grobe-pflichtverletzung_idesk_PI10413_HI611904.html

Ich würde euch auch raten, diesen Weg zu beschreiten: Dann nimm Dir Deinen Kollegen, der auch nicht geladen wurde und beantrage eine zusätzliche Sitzung auf der dieses Thema diskutiert wird. => Gleich unter Mitteilung des einschlägigen § des BetrVG, damit der BRV weiß, dass das Recht auf eurer Seite ist. § 29 Abs. 3 BetrVG

Dann wissen alle Bescheid und im Wiederholungsfall erfüllt der BRV den Tatbestand der groben Amtspflichtverletzung Wenn es einmal passiert, kann man immer noch von einem "Versehen" ausgehen => im Zweifelsfall für den Angeklagten ;-)). Passiert es aber trotz Aufklärung über die Rechtslage weiter, ist das schuldhafte Verhalten bewiesen. Ich würde auch nicht zögern, darüber aufzuklären, welche Folgen ein wiederholtes Fehlverhalten des BRV haben kann.

Ihre Antwort