Erstellt am 15.06.2018 um 14:17 Uhr von celestro
es ist eine Pflichtverletzung, aber meiner Ansicht nach keine "grobe".
https://www.betriebsratswahl.de/wahllexikon/aufloesung-des-betriebsrats
Ja ich weiß, der Link geht auf "gesamtes Gremium" ein.
Erstellt am 15.06.2018 um 19:21 Uhr von kratzbürste
Du kannst ja der Geschäftsleitung mitteilen, dass die Zustimmung oder Ablehnung nicht ordnungsgemäß beschlossen wurde, weil die Einladung zur Sitzung fehlerhaft war. ....
Erstellt am 15.06.2018 um 21:39 Uhr von Challenger
Zitat : Zur Sitzung hat er aber nur drei BR MItglieder (sich selbst + zwei BR) eingeladen und dann über die Anträge Beschluss gefasst.
Diese Beschlüsse sind rechtsunwirksam und analog zu §19 BetrVG anfechtbar.
-----------------------
Dann nimm Dir Deinen Kollegen, der auch nicht geladen wurde und beantrage eine zusätzliche Sitzung auf der dieses Thema diskutiert wird. Dann wissen alle Bescheid und im Wiederholungsfall erfüllt der BRV den Tatbestand der groben Amtspflichtverletzung,
§ 29 BetrVG - Einberufung der Sitzungen -
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
Erstellt am 16.06.2018 um 09:14 Uhr von nicoline
SanktPaulus
Um eine grobe Pflichtverletzung annehmen zu können, muss der Pflichtenverstoß objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (vgl. BAG, Beschluss v. 2.11.1955, 1 ABR 30/54, st. Rsp.).
Die Qualität des Pflichtverstoßes setzt im Regelfall ***schuldhaftes Verhalten*** voraus.
Quelle:
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrvg-23-verletzung-gesetzli-22-grobe-pflichtverletzung_idesk_PI10413_HI611904.html
Ich würde euch auch raten, diesen Weg zu beschreiten:
*Dann nimm Dir Deinen Kollegen, der auch nicht geladen wurde und beantrage eine zusätzliche Sitzung auf der dieses Thema diskutiert wird.* => Gleich unter Mitteilung des einschlägigen § des BetrVG, damit der BRV weiß, dass das Recht auf eurer Seite ist.
§ 29 Abs. 3 BetrVG
*Dann wissen alle Bescheid und im Wiederholungsfall erfüllt der BRV den Tatbestand der groben Amtspflichtverletzung*
Wenn es einmal passiert, kann man immer noch von einem "Versehen" ausgehen => im Zweifelsfall für den Angeklagten ;-)).
Passiert es aber trotz Aufklärung über die Rechtslage weiter, ist das schuldhafte Verhalten bewiesen. Ich würde auch nicht zögern, darüber aufzuklären, welche Folgen ein wiederholtes Fehlverhalten des BRV haben kann.