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Kündigungschutz nach der JAV

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Marina
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Ich würde gerne wissen wie das mit dem Kündigungsschutz aussieht. Ich bin ja auf 2 Jahre gewählt aber wenn ich ausgelernt habe bin ich immernoch ein halbes Jahr gewählt, wie sieht es danach aus, habe ich dann nach beendigen der Ausbildung, gleich wie die Personalratsmitglieder 1 Jahr Kündigungsschutz? Marina

2.77008

Community-Antworten (8)

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Z.Ickig

07.05.2006 um 20:00 Uhr

Nach Beendigung der Ausbildung endet für gewöhnlich das Beschäftigungsverhältnis, so daß eine Kündigung nicht erforderlich ist. Gibt es für deinen Fall besondere tarifliche Regelungen wie z. B. eine Übernahmeverpflichtung des Arbeitgebers?

Sollte das nicht so sein, dann hast du keinen Kündigungsschutz. Grund: Man muß dir nicht kündigen, denn das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung (und evtl. der rituellen Freisprechung)

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sh_9260

07.05.2006 um 20:02 Uhr

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt das selbe wie für der BR oder Personalvertretung. 1 Jahr nach Beendigung der Amtszeit. KSchG §15

S
sh_9260

07.05.2006 um 20:04 Uhr

Stimmt natürlich

Z.Ickig

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Fayence

07.05.2006 um 21:00 Uhr

@ Z.Ickig "Stimmt natürlich"... nicht

@ sh_9260 Tut mir ja auch leid...

Der §15 KschG ist für Azubis nicht anwendbar. Ein Ausbildungsvertrag ist immer befristet und läuft mit Ausbildungsende aus. Im §15 KschG sind zwar JAV Mitglieder aufgeführt, aber diese können sich nach Ausbildungsende und vor Ablauf der Amtszeit bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden! Auch müssen JAV Mitglieder noch nicht einmal Azubi sein.

Schutzansprüche von Azubis als JAV oder BR-Mitglied sind im §78a geregelt.

@ Marina Wichtig ist, dass von alleine gar nichts passiert!

Will Dich der AG nach Ende des Ausbildungsverhältnisses nicht übernehmen, muss er dieses innerhalb von 3 Monaten vor Ausbildungsende mitteilen.

Möchtest Du im Anschluss an Deine Ausbildung in ein unbefristetetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, musst Du dies dem AG innerhalb von 3 Monate vor Ende Deiner Ausbildung mitteilen.

Der AG hat allerdings die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Wenn Du in z.B. Google "Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis JAV" eingibst, wirst Du zu diesem Thema einiges finden.

Diese Angaben beziehen sich auf den o.g. § 78a BetrVG. Habt Ihr einen Betriebsrat oder einen Personalrat?

Gruß Fayence

Nachtrag: Falls Ihr einen Personalrat habt, findest Du die entsprechende Regelung unter §9 BPersVG

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Z.Ickig

07.05.2006 um 21:54 Uhr

Fayence, ich habe auch nicht gesagt, dass § 15 KschG anwendbar ist. Das träfe lediglich für den Fall zu, dass es eine tarifliche Übernahmepflicht gäbe, denn dann würde aus dem Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis.

F
Fayence

07.05.2006 um 22:07 Uhr

Komisch!

Deine Antwort von 18.04 Uhr bezog sich dann also nicht auf die letzte Antwort von sh_9260?

Dann ziehe auch ich mein ""Stimmt natürlich"... nicht" selbstverständlich zurück.

Z
Z.Ickig

08.05.2006 um 07:21 Uhr

Nein, da gab es keinen Bezug. Ich habe auch um 18.04 Uhr nichts geschrieben....., das war sh_9260 höchstselbst :-)

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Fayence

08.05.2006 um 09:25 Uhr

Ich Blindfisch! ;-))

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