Erstellt am 07.05.2006 um 18:00 Uhr von Z.Ickig
Nach Beendigung der Ausbildung endet für gewöhnlich das Beschäftigungsverhältnis, so daß eine Kündigung nicht erforderlich ist.
Gibt es für deinen Fall besondere tarifliche Regelungen wie z. B. eine Übernahmeverpflichtung des Arbeitgebers?
Sollte das nicht so sein, dann hast du keinen Kündigungsschutz.
Grund: Man muß dir nicht kündigen, denn das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung (und evtl. der rituellen Freisprechung)
Erstellt am 07.05.2006 um 18:02 Uhr von sh_9260
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt das selbe wie für der BR oder Personalvertretung.
1 Jahr nach Beendigung der Amtszeit.
KSchG §15
Erstellt am 07.05.2006 um 18:04 Uhr von sh_9260
Erstellt am 07.05.2006 um 19:00 Uhr von Fayence
@ Z.Ickig
"Stimmt natürlich"... nicht
@ sh_9260
Tut mir ja auch leid...
Der §15 KschG ist für Azubis nicht anwendbar. Ein Ausbildungsvertrag ist immer befristet und läuft mit Ausbildungsende aus.
Im §15 KschG sind zwar JAV Mitglieder aufgeführt, aber diese können sich nach Ausbildungsende und vor Ablauf der Amtszeit bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden! Auch müssen JAV Mitglieder noch nicht einmal Azubi sein.
Schutzansprüche von Azubis als JAV oder BR-Mitglied sind im §78a geregelt.
@ Marina
Wichtig ist, dass von alleine gar nichts passiert!
Will Dich der AG nach Ende des Ausbildungsverhältnisses nicht übernehmen, muss er dieses innerhalb von 3 Monaten vor Ausbildungsende mitteilen.
Möchtest Du im Anschluss an Deine Ausbildung in ein unbefristetetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, musst Du dies dem AG innerhalb von 3 Monate vor Ende Deiner Ausbildung mitteilen.
Der AG hat allerdings die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Wenn Du in z.B. Google "Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis JAV" eingibst, wirst Du zu diesem Thema einiges finden.
Diese Angaben beziehen sich auf den o.g. § 78a BetrVG.
Habt Ihr einen Betriebsrat oder einen Personalrat?
Gruß
Fayence
Nachtrag: Falls Ihr einen Personalrat habt, findest Du die entsprechende Regelung unter §9 BPersVG
Erstellt am 07.05.2006 um 19:54 Uhr von Z.Ickig
Fayence, ich habe auch nicht gesagt, dass § 15 KschG anwendbar ist.
Das träfe lediglich für den Fall zu, dass es eine tarifliche Übernahmepflicht gäbe, denn dann würde aus dem Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis.
Erstellt am 07.05.2006 um 20:07 Uhr von Fayence
Komisch!
Deine Antwort von 18.04 Uhr bezog sich dann also nicht auf die letzte Antwort von sh_9260?
Dann ziehe auch ich mein ""Stimmt natürlich"... nicht" selbstverständlich zurück.
Erstellt am 08.05.2006 um 05:21 Uhr von Z.Ickig
Nein, da gab es keinen Bezug.
Ich habe auch um 18.04 Uhr nichts geschrieben....., das war sh_9260 höchstselbst :-)
Erstellt am 08.05.2006 um 07:25 Uhr von Fayence