Hallo,
Das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes bei zeitweiliger Verhinderung eines ordentlichen BR-Mitgiedes ist im BetrVG §25 geregelt.
Muss das Ersatzmitglied an einer BR-Sitzung teilnehmen oder eingeladen sein, damit der besondere Kündigungsschutz gilt? Gilt dieser auch, wenn in der "Vertretungsphase" (z. B. 1-2 Tage) seitens des BR keine Aktivität durchgeführt wird?
Vielen Dank im voraus.
Steffen