Erstellt am 04.05.2006 um 07:30 Uhr von Kölner
Ein Ersatzmitglied erhält seinen "Kündigungsschutz" erst mit einer Teilnahme an einer BR-Sitzung. Es muss vom Ersatzmitglied zum echten und ordentlichen Mitglied mutieren!
Dann gilt dann § 15 KSchG...
Erstellt am 04.05.2006 um 07:36 Uhr von schubi
Wo kann man das nachlesen?
Erstellt am 04.05.2006 um 08:32 Uhr von nidis
Hallo Schubi! Ich sehe das anderst als Kölner. Lt. Kommentierung von Kittner, muß ein Ersatzmitglied nicht an einer Sitzung teilnehmen um den besonderen Kündigungsschutz zu erhalten. Hier steht:
Der besondere Kündigungsschutz gilt für die gesamte Vertretungszeit, und zwar mit der Arbeitsaufnahme an dem Tag, an dem das BR Mitglied erstmals verhindert ist, auch wenn das Ersatzmitglied tatsächlich keine BR Tätigleit ausübt (BAG 05.09.86).
Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene zur Vertretung eines verhinderten BR Mitgliedes aufgefordert wird, er aber an der Sitzung nicht teilnimmt, weil sein Vorgesetzter dies ihm wegen "Unabkömmlichkeit" untersagt.
Gruß nidis
Erstellt am 04.05.2006 um 08:42 Uhr von DocPille
Hallo,ich habe zu diesem Thema vor einigen Wochen ein ziemlich aktuelles Urteil gefunden:
Mitglieder des Betriebsrats haben bei Kündigungen gute Chance, mit heiler Haut davonzukommen. Als Arbeitgeber müssen Sie die Arbeitnehmervertreter nämlich normalerweise bei Entlassungen verschonen, weil sie als Mitglieder des Betriebsrats während ihrer Amtszeit besonderen Kündigungsschutz genießen. Für Unsicherheit sorgte in der Vergangenheit aber die Frage, ob Sie als Arbeitgeber auch bei einem Ersatzmitglied der Arbeitnehmervertretung den gesetzlichen Kündigungsschutz berücksichtigen müssen.
Das Problem gehört jetzt der Vergangenheit an. Zumindest wenn das Ersatzmitglied schon einmal an einer Sitzung des Betriebsrats teilgenommen hat, haben Sie als Arbeitgeber bei der Kündigung eines solchen Mitarbeiters schlechte Karten. Das Arbeitsgericht Frankfurt stellte sich in einem entsprechenden Verfahren kürzlich auf die Seite des Ersatzmannes.
Kündigung wegen Krankheit bei einem Betriebsratsmitglied unwirksam
Gerichtlich gewehrt hatte sich ein Mitarbeiter der Frankfurter Flughafengesellschaft. Der Mann war als Gepäckabfertiger beschäftigt. Als er sich bei einem Sportunfall verletzte, war es mit dem Kofferschleppen allerdings vorbei. Aus gesundheitlichen Gründen konnte der Mitarbeiter nicht mehr schwer heben, was eine denkbare schlechte Ausgangssituation für einen Gepäckabfertiger ist. Er konnte also in diesem Bereich nicht länger eingesetzt werden.
Die Flughafengesellschaften machte deswegen kurzen Prozess. Weil es auf Dauer keine Heilungsaussicht gab und die Prognose über den Gesundheitszustand des Mitarbeiters damit ausgesprochen negativ ausfiel, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Gepäckabfertiger aus krankheitsbedingten Gründen. Doch damit fing das ganze Dilemma erst richtig an.
Auch Ersatzmänner des Betriebsrats stehen unter Kündigungsschutz
Der Gepäckabfertiger gehörte nämlich dem Betriebsrats am Frankfurter Flughafen an. Kaum hatte er die Kündigungserklärung in Händen, machte sich der Mann auf den Weg zu seinem Anwalt. Und der erhob flugs Kündigungsschutzklage. Die Begründung: Sein Mandant sei als Betriebsratsmitglied nicht kündbar, sondern genieße im Gegenteil als solches besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz, den der Arbeitgeber hätte beachten müssen. Der Betreiber des Frankfurter Flughafens wandte als Arbeitgeber aber ein, bei dem Gepäckabfertiger handele es sich lediglich um ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, auf das der besondere Kündigungsschutz nicht anwendbar sei.
Glück hatte die Betreibergesellschaft mit diesem Argument aber nicht. Die Richter am Frankfurter Arbeitsgericht gaben der Klage des Gepäckabfertigers nämlich statt und erklärten die vom Arbeitgeber ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Mitarbeiter zwar nur ein Ersatzmitglied des Betriebsrats sei, als solches aber bereits mindestens einmal an einer ordentlichen Sitzung der innerbetrieblichen Arbeitnehmervertretung teilgenommen habe. Dies genüge, um ihm den besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats zu gewähren, befanden die hessischen Richter.
Arbeitsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 04.06.2003, Aktenzeichen: 15 Ca 12599/02
Erstellt am 07.05.2006 um 23:18 Uhr von Kölner
@nidis, DocPille
Könnten wir uns darauf einigen, dass für ein Ersatzmitglied § 15 Abs. 1 KschG gilt?
Die Frage ist doch wohl, wann ein Ersatzmitglied ein ordentliches BR-Mitglied wird...da sagt Frankfurt nichts anderes als der gute einfache Kommentar von Kittner.