Erstellt am 02.05.2006 um 10:19 Uhr von DocPille
. Schritt: Konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats
An der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats nimmt nur der Vorsitzende, nicht der gesamte Wahlvorstand teil.
Die konstituierende Sitzung läuft folgendermaßen ab (§ 29 Abs. 1. S. 2 BetrVG):
>> Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet zunächst die Sitzung. Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Wahlleiter
für die Wahl des/der Betriebsratsvorsitzenden und seines/ihrer Stellvertreters/- in. Der Vorsitzende des Wahlvorstands
kann nicht zum Wahlleiter gewählt werden, es sei denn, er ist gleichzeitig neues Betriebsratsmitglied.
>> Ist der Wahlleiter gewählt, übernimmt er die weitere Leitung der Sitzung. Der Vorsitzende des Wahlvorstands übergibt
ihm die Wahlakten der Betriebsratswahl und verlässt den Sitzungsraum. Der Wahlleiter lässt den/die Betriebsratsvorsitzende/-n und seine/-n Stellvertreter/-in wählen.
>> Der/die neu gewählte Betriebsratsvorsitzende übernimmt dann die weitere Leitung der konstituierenden Sitzung. In
dem Moment, in dem der/die Betriebsratsvorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/-in gewählt sind, ist der neue Betriebsrat
konstituiert und voll handlungsfähig, es sei denn, die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats ist noch nicht abgelaufen.
Die vom Wahlvorstand übergebenen Wahlakten muss der neue Betriebsrat mindestens bis zum Ende seiner Amtszeit aufbewahren (§ 19 WO).
HINWEIS: Haben Sie die Einberufung korrekt durchgeführt, ist aber nicht wenigstens die Hälfte der neu gewählten Betriebsratsmitglieder erschienen, müssen Sie als Wahlvorstand erneut zur konstituierenden Sitzung einladen
Desweiteren kann bei der Sitzung auch der Betriebsausschuss gewählt werden.
Erstellt am 02.05.2006 um 11:59 Uhr von jkw0815