Wer lädt zur BR Sitzung
Der BRV hat zwei Wochen Urlaub und der stellv. Betriebsratsvorsitzende ist in einer dieser zwei Wochen auch verhindert. Wer ruft da eine Sitzung ein, sicher keiner, außer ein zweiter Stellvertreter wurde gewählt und es gibt dringende Gründe, um eine Sitzung einzuberufen. Liege ich da richtig ?
Community-Antworten (3)
10.06.2018 um 13:47 Uhr
Wenn noch kein zweiter Stellvertreter gewählt wurde, dann dürfte das hier gelten :
§ 29 BetrVG
Rn 24 "Sind sowohl der Vors. als auch sein Stellvertr. verhindert und hat der BR für diesen Fall nicht vorsorglich einen weiteren Stellvertr. gewählt (Vergl. § 26 Rn 43), hat der BR zur Erledigung dringenden Beratungsgegenstände ein Selbstzusammentrittsrecht, das von jedem BR-Mitgl. initiiert werden kann (DKK-Wedde Rn 15; ErfK-Eisemann Rn 2; Richardi-Thüsing Rn 16; vgl. auch GK-Raab Rn 25). Für eine wirksame Beschlussfassung ist mangels ordnungsgemäßer Ladung allerdings erforderlich, dass der BR in vollzähliger Besetzung - ggf. unter Heranziehung von ErsMitgl - zusammentritt (SWS Rn 3). Der BR hat für diese Sitzung durch einfachen Mehrheitsbeschluss einen Sitzungsleiter zu bestimmen (vgl. auch Rn 49)."
Rn 45 "(...) Ohne Ladung durch den Vors. des BR kann eine Sitzung, auf der wirksame Beschlüsse gefasst werden können, nur stttfinden, wenn alle BR-Mitgl. - einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder - mit Zeit und Ort der Sitzung einverstanden sind."
Rn 48 "Die hM hält eine Ergänzung der Tagesordnung in der BR Sitzung nur für zulässig, wenn der vollzählig versammelte BR hiermit einstimmig einverstanden ist. Hierbei soll allerdings das einstimmige Einverständnis keine formelle Beschlussfassung erfordern, vielmehr soll ausreichend sein, dass keines der vollzählig versammelten BR Mitgl. der Behandlung des neuen TOPunktes widerspricht."
Däubler,Kittner,Klebe 10. Aufl § 29: "(...)Ohne Ladung kann im Übrigen eine Sitzung nur stattfinden, wenn alle BR-Mitglieder - für verhinderte die zuständigen Ersatzmitglieder - mit Zeit, Ort und Tagesordnung einverstanden sind. (...)
Doch Achtung. Aus welcher Kommtentierung die Rn 24, 45, 48 stammen, weiß ich nicht. Die Kommentare sind auch schon ca. 10 Jahre alt. Dennoch bin ich davon überzeugt, dass die darin vertretenen Rechtsauffassungen nach wie vor aktuell sind.
10.06.2018 um 14:10 Uhr
Tja - so ist das mit dem Internetwissen :-) Das Gremium hat ein "Selbstzusammenkunftsrecht". Dazu kann jedes BR Mitglied einladen. Voraussetzung : Korrekte Einladung mit Ort, Datum und Uhrzeit. Tagesordnung nicht vergessen. Ersatzmitglieder korrekt laden.
10.06.2018 um 21:05 Uhr
die Rn 24, 45, 48 stammen aus dem Kommentar von Fitting. In meiner Ausgabe von 2012 sind sie - von geringfügigen Abweichungen in den Verweisen abgesehen - noch wortwörtlich so zu finden. Im erwähnten Erfurter Kommentar (Ausgabe 2014, Randnummer 2, nicht mehr von Eisemann sondern nun von Koch) heißt es u.A.:
"Für den Verhinderungsfall von Vorsitzenden und Stellvertreter, kann der BR eine Regelung zB in der GO treffen. Besteht keine Regelung, ist im Verhinderungsfall jedes BRmitglied zur Einladung berechtigt [...] Sind alle BRmitglieder mit Zeit und Ort einer Sitzung einverstanden, können dort wirksame Beschlüsse gefasst werden, ohne dass der BRvorsitzende zu dieser Sitzung eingeladen hat [...] Eine Ergänzung der Tagesordnung auf der BRsitzung selbst ist grds. nur mögl., wenn qalle anwesenden BRmitglieder damit einverstanden sind"
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