Erstellt am 01.05.2006 um 11:00 Uhr von BMW
Hallo bienchen
Meiner Meinung nach Nein da es sich bei einem Betriebsleiter
um einen Angestellten nach § 5 BetrVG handelt.
Eine Schwerbehindertenvertretung ist eine Arbeitnehmervertretung
somit dürfte es so abgehandelt werden wie BR-Wahl.
Gruß BMW
Erstellt am 01.05.2006 um 20:38 Uhr von BMW
Hallo bienchen
Es sei außerdem noch zu bemerken das er dann auch das Recht hat an jeder Sitzung teilzunehmen (durch die Hintertür)
Gruß BMW
Erstellt am 02.05.2006 um 21:36 Uhr von Gitte
Hallo Bienchen,
es kommt auf die Definition des Wortes Betriebsleiter in eurem Betrieb an.
Ist er bei euch ein leitender Angestellter (müsste aus euren Wahllisten für die BR Wahl hervorgehen)? Ist er es nicht, kann er natürlich SchbV werden.
Diese Wahl ist aber gesondert vorzunehmen und er wird nur von den Schwerbehinderten eures Betriebes gewählt, auch wenn er selbst nicht schwerbehindert ist.
Wie BMW richtig bemerkt, kann er dann natürlich auch an den BR Sitzungen
teilnehmen.An sich aber noch nichts besonders schlimmes.
(was habt ihr bloss für Leut'?? :-))))
Gitte
Erstellt am 09.05.2006 um 14:20 Uhr von SBV Schmitt
Wie im Betr.VG dürfen z.B. Geschäftsführer einer GmbH, vorstandsmitgieder einer AG sowie die übrigen in § 5 Abs. 2 Betr.VG aufgeführten Personen nicht gewählt werden, auch leitende Angestellte im sinne von § 5 Abs. 3 Betr.VG können sich nicht zur Wahl stellen.