Wahlanfechtung
Danke erst mal für die bisherigen Antworten, aber zufrieden sind wir, ich und einige meiner Kollegen damit nicht.
Die Wahl fand gestern statt und mit der Art und Weise wie diese ablief und mit dem Ergebnis wollen und können wir uns nicht zufrieden geben. Ich werde versuchen hier alle Kriterien welche unsere BR Wahl betreffen, aufzuführen. Unser Betrieb beschäftigt 95 MA, wobei ich noch nicht erwähnt hatte das zwei Außenstellen mit nochmals ca. 25 MA vorhanden sind. Diese sind an anderen Orten, der eine ca.30 und der andere ca. 80 km von unserem Standort entfernt, und wurden auf raten der Gewerkschaft nicht in das Wahlverfahren mit einbezogen. Somit haben wir nur 5 anstatt 7 BR Plätze zur Verfügung. Diese MA wurden meines Wissens nach auch in keiner Weise über die statt findende Wahl informiert.
Der vorherige und auch jetzige BRV und seine mit auf seiner Wahlvorschlagsliste stehenden Gefolgsleute verbreiteten Gerüchte schlechten Verhaltens über die MA welche auf den anderen zwei Listen standen. Sie verbreiteten Gerüchte über anstehende Kündigungen falls andere MA als sie selbst in den BR gewählt würden. Genauso erzählten sie den MA das in Zukunft auch kein Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie auch keine Gewinnbeteiligung mehr zu erwarten wären falls eine andere Liste die Stimmmehrheit bekommen sollte. Sie nannten es erlaubten Wahlkampf.
Wie schon erwähnt waren er und ein weitere MA, welcher sich natürlich auf seiner Liste befand und auch sein bisheriger Stellvertreter war und auch wieder ist, der Wahlvorstand. Hinzu noch ein neutraler MA. Wir dachten das die Belegschaft den Wahlvorstand wählen und zustimmen müsse.
Die Gewerkschaft welche sich meines Wissens bei BR Wahlen neutral zu verhalten hat, druckte für denen ihre Liste so eine Art Flugblätter auf denen sie dieser Liste die volle Unterstützung im Wahlkampf zusagten, welche auch im Betrieb verteilt wurden.
Der stellvertretende BRV und Wahlvorstand, ging am gestrigen Tag auch zu zwei MA und schaffte sie persönlich zum Wahllokal damit diese ihre Stimme abgeben.
Nach Auszählung der Stimmen kam ihre Liste so auf 54, die zweite auf 15 und die dritte auf 12 Wählerstimmen. Auf der ersten Liste waren 6 Männer und an 7.Position eine Frau aufgeführt. Die zweite bestand aus 6 Männern und die dritte aus 4 Frauen an den ersten Stellen und einem Mann an 5. Stelle. Aufgeteilt wurden die 5 Sitze wie folgt: die ersten 3 Männer der ersten Liste, der erste Mann der zweiten Liste und als Frauenquote fügte man die Frau der ersten Liste welche an 7. Position stand hinzu. Nun wenn ich nach meinem gesunden Menschenverstand gehe komme ich mit einem bissel rechnen zu dem Schluss das doch zumindest die erste Frau der dritten Liste in den BR müsste. Vielleicht sind ja meine Gedankengänge falsch: 95 Wahlberechtigte, davon haben 81 gewählt. 5 Plätze sind zu vergeben, ergo für 16,2 Stimmen ein Platz. Nun hat die erste Liste schon drei Männer im BR wobei ich auf 3 x 16 = 48 Stimmen komme. Bleiben nur 6 von 54 übrig. Die zweite Liste bekommt einen Platz für die 15 Stimmen und dann müsste doch die dritte Liste mit 12 Stimmen den 5. Platz bekommen zu mal es sich dabei auch um eine Frau handelt, oder nicht ? Kann mir das jemand erklären ?
Auf jeden Fall suchen wir nach einer Möglichkeit diese Wahl anzufechten um eine ehrliche Neuwahl zu erzwingen. Falls irgend jemand eine Idee haben sollte wie wir dies Bewerkstellen könnten... Ich danke Euch im voraus für Eure Mühe
Community-Antworten (22)
28.04.2006 um 18:36 Uhr
Das die Frau von Liste 1 reinkommt ist richtig.Nach d'Hondt ausgerechnet,erhält die Liste 1,4 Sitze,da die Frau (Minderheit nehme ich an)auf Liste 1 an 7 steht,ersetzt sie den Mann auf Pos.4.
28.04.2006 um 18:42 Uhr
Hallo Enrico, ein möglicher Angriffspunkt könnte die Nichtberücksichtigung der "Aussenstellen" sein.
Wurden diese KollegInnen bislang in Eure Wahl einbezogen? Habt Ihr einen gemeinsamen Leitungsapparat? Sind es eigenständige und BR-fähige Betriebsteile? Siehe Kommentierungen zum §1 und §4 BetrVG.
Gruß Fayence
28.04.2006 um 18:57 Uhr
@Fayence
Wir hatten bei uns einen Arbeitsrichter aus Nürnberg,der hat uns gesagt,die einfachste Möglichkeit festzustellen ob es sich um einen Betrieb handelt,ist:
Wer zeichnet die Urlaubsanträge ab,immer ein und der selbe,dann ist es ein Betrieb.
Sobald es 2 unterschiedliche machen,ist getrennt zu wählen.
Hört sich blöd an,aber bei uns ist dies genau so.
28.04.2006 um 19:00 Uhr
@DocPille Ich unterzeichne auch Urlaubsanträge; mein Chef auch, ein Kollege von mir auch... ...ich will aber zum gesamten Betrieb gehören. Was nun?
28.04.2006 um 19:14 Uhr
@ DocPille Dieser Arbeitsrichter hat es sich aber ziemlich einfach gemacht! Wir haben ca. 60 Vorgesetzte, die einen Urlaubsantrag genehmigen dürfen und sind nur 1 Betrieb.
28.04.2006 um 19:15 Uhr
@Kölner
So habe ich das nicht gemeint,letztendlich ist der Geschäftsführer,Personalleiter oder wer weiss ich zuständig,das es bei urlaubsantritt reibungslos weiterläuft. Wir haben 2 Geschäftsführer,einen für G....,und einen für C.....Du weisst wen ich meine. Und die haben beide jeweils das Zepter in der Hand.Letztendlich. Ich zeichne auch Urlaubsanträge ab,aber mein Chef verlässt sich auf mich,das ich das im Sinne unserer Firma mache.
28.04.2006 um 19:21 Uhr
@Kölner + Fayence + Ramses II
ich bin nicht mit dem Brockhaus,oder Duden in der hand auf die Welt gekommen,ab und zu fehlt mir die richtige Formulierung. Aber das können wir gerne mal persönlich ausdiskutieren.Solltet ihr mal bei mir in der Nähe sein,seit ihr herzlich willkommen.
28.04.2006 um 19:29 Uhr
Hier müsste geprüft werden ob die anderen Betriebsteile räumlich weit entfernt sind, so dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft der anderen Betriebsteile durch diesen Betriebsrat nicht gewährleistet ist. Wäre das der Fall, hätten diese Betriebsteile die Möglichkeit einen eigenen Betriebsrat zu wählen. Wenn nicht, müsste eventuell ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden.
Guckst Du auch hier:
http://br-wahl.verdi.de/rechtsprechung/data/anfechtung_in_einem_betriebsteil.pdf
28.04.2006 um 19:33 Uhr
Das ist ein Thema für ewig,wir sind eine AG,haben bei uns im Betrieb eine gekaufte Lizenz,die MA benutzen unsere EDV,Unsere Buchhaltung(dafür muß der Lizenzgeber zahlen),wir haben 2 Geschäftsführer. Sie benutzen unser Inventar,sind teilweise bei uns angestellt.
Eine Firma oder 2 ????
28.04.2006 um 20:15 Uhr
Also hier erstmal die einfachen Dinge bezüglich der Auszählung. Liste 1(54 Stimmen) bekommt 3 Mandate,Liste 2(15) 1 Mandat,Liste 3(12) 1 Mandat.Da dieses Mandat dann sowieso eine Frau ist .habt ihr den § 8 erfüllt (Minderheit Frauen ist im BR vertreten) wenn es denn wirklich nur 1 Frauenmandat gibt.(Wird auch nach d'Hondt aufgrund der MA Zahl(Männer/Frauen) errechnet.
Jetzige Mandatsverteilung also anfechtbar!!!!
Die Mitarbeiter eurer Aussenstellen sind, sofern sie nicht einen eigenen BR wählen wollen aufgrund der Entfernung, auf jeden Fall in das Wahlverfahren einzubeziehen.Entweder werden sie von eurem BR mitbetreut (muss man mit denMA dort vereinbaren) dann wählwn sie auch mit. Oder sie wählen einen eigenen BR und ihr gründet eine GBR, in den jeder BR seine Vertreter entsendet Wie ich verstanden habe, hat man die nicht örtlichen MA generell von der Wahl ausgeschlossen. Na, die Begründung der Gewerkschaft hätte ich aber gerne mal !!!
Wahl ist somit anfechtbar, am besten von genau den Mitarbeitern, aber ist egal, kann jeder.Hat ja klare Auswirkungen auf die Zusammensetzung des BR's.
Zur Wahlunterstützung durch die Gewerkschaft kann man nichts sagen. Das dürfen sie.Was anderes ist natürlich mit den unlauteren Methoden eurer Kandidaten. Hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn ihr das auch hieb-und stichfest belegen könnt. Sonst steht Aussage gegen Aussage. und wenn ihr die Äußerungen nicht beweisen könnt, steht ihr dumm da. Aber auf jeden Fall müsst ihr das öffentlich machen (Betriebsversammlung o.ä.) und nutzt es auf jedem Fall , wenn es zu einer Neuwahl kommt.
Aber auf jeden fall, sind manche Mitarbeiter schon recht blöd, wenn sie glauben, man könnte ihnen kündigen, wenn man eine bestimmte Liste nicht wählt. Hier ist eure große Chance-- klärt sie sachlich auf, bitte keine Polemik und sich auf die gleiche Stufe stellen wie die anderen. Von der Sorte gibt es genug. Wünsche Euch viel Erfolg
28.04.2006 um 20:35 Uhr
Man das schaut nicht gut aus für uns. Aller, diese Betriebe waren beide bis vor ca. 2 - 3 Jahren selbstständige mit dem selben Namen und den selben Aufgaben wie unserer. Gibt´s Deutschlandweit. Allerdings kam es aus wirtschaftlichen Gründen zu einem Zusammenschluss durch den jetzt nur einer der Hauptgeschäftsführer (welcher seinen Hauptsitz bei uns hat), aller drei Betriebe ist. Urlaube werden von den Leitenden Angestellten dort vor Ort genehmigt, wobei aber auch gewisse Zeiträume aller drei Betriebe in Betracht gezogen werden müssen(wegen Messe etc.. Weder der eine noch der andere hatten bisher einen eigenen BR.
Nun muss ich mal ein paar Kollegen befragen ob ich noch etwas wichtiges vergessen habe um die Wahlanfechtung zu ermöglichen.
28.04.2006 um 20:57 Uhr
Enrico, Du wirst nicht drum herum kommen, Dich der Frage eines gemeinsamen Betriebes stellen zu müssen. Wer einen Urlaubsantrag unterschreiben bzw. genehmigen darf, ist unerheblich.
Mein nochmaliger Rat lautet: Kommentierung (Fitting, Däubler, Richardi) zum §1 lesen!!!
30.04.2006 um 21:22 Uhr
Der Weg, wenn man denn die Wahl unbedingt anfechten will, könnte m.E. über ein Urteil des BAG führen ( siehe bitte http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/pressem00/BAG/BAG83-00.html ).
Dass der "stellvertretende BRV und Wahlvorstand ... Kollegen persönlich zur Wahl geschafft" hat, könnte hier also von durchschlagenden "Erfolg" gewesen sein.
01.05.2006 um 10:32 Uhr
@ B.R. Du hast leider den völlig falschen Schluss gezogen!
Da die Thematik "Einblick in Wählerliste durch Dritte" in den verschiedensten Zusammenhängen immer wieder einmal auftaucht, habe ich die grundlegenden Argumente aus diesem BAG-Beschluss einmal aus dem Original herauskopiert.
Amtlicher Leitsatz BAG:
-
Aus dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt die Verpflichtung des Wahlvorstands, während der laufenden Betriebsratswahl Dritten keine Einsichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste zu gestatten.
-
Gewährt der Wahlvorstand einzelnen Wahlbewerbern diese Einsichtnahme, verletzt er neben diesem Grundsatz außerdem den ungeschriebenen Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber.
-
Der Verstoß war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Die - für die Bundestagswahl durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete - Freiheit der Wahl besteht darin, daß jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussungen von außen ausüben kann. Im Betriebsverfassungsrecht hat der allgemeine Grundsatz der freien Wahl im Verbot der Wahlbehinderung und der Wahlbeeinflussung in § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG seinen Ausdruck gefunden.
Zu einer zulässigen Wahlwerbung gehört es auch, wenn Wahlberechtigte generell oder auch individuell dazu aufgefordert werden, ihr Wahlrecht auszuüben. Dies kann noch während des bereits laufenden Wahlvorgangs geschehen. Die hiermit verbundene Ansprache und Beeinflussung des Wahlberechtigten ist, solange keine unzulässigen Mittel verwandt werden, Bestandteil eines demokratischen Wahlverfahrens.
Eine unzulässige Drucksituation entsteht jedoch, wenn die Aufforderung an den Wahlberechtigten, zu wählen, mit dem gezielten Hinweis und dem Vorhalt verbunden werden kann, der Wahlberechtigte habe, wie sich aus den Wahlunterlagen ergebe, von seinem Wahlrecht noch keinen Gebrauch gemacht.
Gruß Fayence
01.05.2006 um 17:22 Uhr
Schade, ich dachte das könnte so funktionieren...aber Fayence, wo find ich die Kommentierung (Fitting, Däubler, Richardi) zum §1 ?
01.05.2006 um 18:11 Uhr
Einer dieser Kommentare sollte in jedem BR vorhanden sein, einmal in Euren Regalen, Schränken oder sonst wo nachsehen.
Vielleicht hilft Dir aber auch schon dieser Link weiter, welcher ein BAG-Urteil zum gemeinsamen Betrieb aufgreift.
01.05.2006 um 20:05 Uhr
@Fayence: es spricht doch viel dafür, dass die beiden Kollegen gezielt angesprochen worden sind. Das darf ein Mitglied des Wahlvorstandes, das gleichzeitig Wahlbewerber ist, natürlich genauso wenig, wie ein anderer Wahlbewerber.
Auch aus dem zitierten Beschluss: "...Hiergegen kann nicht eingewandt werden, Wahlbewerber könnten die entsprechende Kenntnis auch dann erlangen, wenn sie, was zulässig ist, selbst zum Mitglied des Wahlvorstandes oder von diesem zum Wahlhelfer bestellt sind. Aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt nämlich, daß auch diese ihre Kenntnis nicht dahin ausnutzen dürfen, Wahlberechtigte auf ihr noch nicht ausgeübtes Wahlrecht anzusprechen."
Die spannende Frage ist aber wie immer, ob man den Sachverhalt auch nachweisen kann. Wenn es wirklich so war wie vermutet, hat der BRV vermutlich auch nicht unbedingt Kollegen angesprochen, von denen er annehmen musste, dass sie ihm gegenüber eher kritisch eingestellt waren. Vielleicht finden sich aber auch Zeugen neben diesen Kollegen? Aber ich gestehe zu, dass hier einiger Staub aufgewirbelt werden müsste und dass Ganze damit nicht zwangsläufig so zielgerichtet zum Erfolg führt, wie ich es zu Beginn gedacht hatte. Vielen Dank, dass Du die Schwachstellen aufgezeigt hast.
Aber wie sagen die Anwälte auf Fragen immer: "es kommt darauf an..."
02.05.2006 um 13:26 Uhr
Oha!
Umfangreich!
Aber mal was zu den Sitzverteilungen:
Nach D´Hondt ist die Sitzverteilung RICHTIG!!! Die Sitzverteilung wie bei Euch aufgestellt ist völlig korreckt! Nicht falsch, wie Gitte hier - aus welchen Gründen auch immer - suggerieren will. Anhand der Höchstzahlen entfallen auf die Liste 1 vier Sitze und damit ist die Frau von der Liste 1 auch im BR. Liste 2 hat nur einen Sitz und Liste drei geht leer aus. Lediglich bei der Reihenfolge der Ersatzkandidaten spielen die drei Listen wieder "gleichberechtigt" mit! (Sorry Enrico aber mit gesundem Menschenverstand lässt sich Einiges nicht erklären - wir haben da wohl alle so unsere Erfahrungen?)
Wahlwerbung: Wenn die Gewerkschafts-Liste sich durch die Gewerkschaft sponsern lässt, ist das legitim. Wenn die Kandidaten und die Werbung darauf zielt, die Aufgaben der Gewerkschaft darzustellen und den MA zu erklären versucht wird, dass die "berechtigten Forderungen" der Arbeitgeber nach enormen Einkommenskürzungen und Arbeitszeitverlängerungen bekämpft werden sollen und dass nur ein starker BR ein guter BR ist, dann ist auch dies nicht zu beanstanden! Vielleicht gibt es ja sogar einen Betriebstarifvertrag und den weiterzuführen wäre ein neuer BR evtl. nicht stark genug? (Nur ein Gedanke von mir!)
Die Frage der Zusammengehörigkeit der einzelnen Betriebsteile würde ich als BR-Mitglied klären wollen. Es ist für den Arbeitgeber entscheiden kostenintensiver, wenn Ihr einen BR in jeder "Niederlassung" wählen lasst und dann einen Gesamt-BR bildet. Dann wird sich der AG sehr schnell dazu äussern, ob er die Sachlage immernoch so sieht, dass es drei einzelne Betriebe sind. Denn ob es sich um rechtlich selbstständige Firmen handelt müsste einfach im Handelsregister nachzulesen sein. Hier werden Veränderungen von eingetragenen Gesellschaften explizit - vielleicht mit Zeitverzögerung - eingetragen und sind somit nachvollziehbar. Ausserdem ist ein wichtiges Kriterium, inwieweit die Bilanzen und weitere Abrechnungen getrennt oder gemeinsam erstellt werden. (Stichwort: Steuernummer) Ansonsten ist ein Gesamt-BR immer eine Schwächung der Arbeitnehmer. Daher halte Dich an die Links von Heini und die Weisheit der lieben Fayence. Die liebe Fayence hatte bisher - soweit ich das von hier aus beurteilen kann - immer recht!
Wahlvorstand: § 16 Abs. 1 BetrVG: "Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.(...)"!
"Der stellvertretende BRV und Wahlvorstand, ging am gestrigen Tag auch zu zwei MA und schaffte sie persönlich zum Wahllokal damit diese ihre Stimme abgeben." - Es müssen während der Stimmabgabe immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahllokal anwesend sein! (Solange dieses geöffnet ist!) Wenn Du nachweisen kannst, dass er die beiden "abgeholten" beeinflusst hat, dann wäre hier sicher die Möglichkeit der Anfechtung gegeben.
Benno
02.05.2006 um 14:28 Uhr
@Benno Gut das du schön aufgepasst hast .Sorry--Ich wollte niemanden etwas suggerieren, habe ganz schnöde die Zahlen bei der Zuordnung nicht richtig aufgeschrieben. Kann mal passieren, werde Besserung geloben. Allerdings habe ich deine Äußerung mit dem GBR nicht verstanden- Warum sollte der eine Schwächung der AN sein? Wir haben bei uns mehrere GBR's und KBR's und das funktioniert sehr gut. Ist alles eine Frage der Kommunikation, die normalerweise nicht mehr richtig funktiniert, je größer der Laden ist.
Aber wir sollten hier das eigentliche Problem nicht aus den Augen verlieren. An Enrico: Wenn ihr die Wahl wirklich anfechten wollt, müssst ihr natürlich auch wissen was ihr erreichen wollt.Neuwahl heißt ja nicht automatisch anderes Wahlergebnis.Konzentriert euch erstmal auf die nicht berücksichtigeten Betriebsteile. Wie Benno schon erwähnt hat, Klärung ob es sich um eigenständige Firmen im handelsrechtlichen Sinne handelt, oder "nur" um Betriebsteile. Sollten diese ca 50 Stimmen nicht berücksichtigt worden sein und ihr könntet sie vielleicht für euch gewinnen,ist dies natürlich schon sehr gewichtig für eine Neuwahl. Mit der schon viel diskutierten Frage , wer kann Urlaubsanträge genehmigen, solltet ihr nicht soviel Zeit verschwenden.Das ist unerheblich, und kann von Firma zu Firma unterschiedlich gehandhabt werden. Für meinen Fehler in der Aussage zur Mandatsverteilung entschuldige ich mich. Wollte nicht noch mehr Verwirrung stiften.Auszählung ist natürlich korrekt.(meine Strichliste war falsch) Sorry. Aber ansonsten gerne zur Auskunft bereit. Gitte
02.05.2006 um 16:06 Uhr
@ Gitte: 's war nicht als persönlicher Affront gemeint!!
Die GBR und KBR sind - Bitte: mich nicht misszuverstehen - "schwerfälliger" als ein "kleines" Gremium. Auch nicht immer ausreichend informiert. Dies ist aber alles den AG anzulasten. Denn durch die Zentralisierung der Konzernleitung und die Dezentralisierung der Arbeitnehmer versuchen sie m. E. einen Druckaufbau innerhalb der Entscheidungskette zu forcieren, der nicht immer förderlich - im Sinne der AN - ist. Selbsverständlich bin auch ich der Meinung, dass ein BR sich mit den anderen BR seines Konzerns permanent austauschen muss. Ausserdem kann es nur Vorteile haben, wenn man sich entsprechend organisiert und da ist ein KBR oder GBR genau die richtige Wahl. Deshalb habe ich ja auch diese Möglichkeit angesprochen. Wenn ich anderer Meinung wäre hätt ich's unterm Tisch gelassen und nur Deinen Rechenfehler "kritisiert"!
Hab ich aber beides nicht!
(;-))
Benno
02.05.2006 um 17:00 Uhr
@Benno
-
so hast du natürlich recht. Außerdem macht da so jeder seine eigenen manchmal nicht erfreulichen Erfahrungen.(sogar im kleinen Gremium:-))
-
habe ich auch nicht persönlich aufgefasst.Auch BR's sind ja (leider) nur
Menschen und machen deshalb manchmal Fehler. Aber wahre Stärke ist, sie auch einzugestehen und zu revidieren. Könnte man manchem Kollegen empfehlen, habe da auch so meine Erfahrungen nach 16 Jahren. Grüsse und weiter so
02.05.2006 um 17:15 Uhr
@ Gitte:
zu 1. Meine Meinung! zu 2. schön. leider leider. leuchtet nicht jedem ein! vielen, alle achtung!
Schön Dich kennenzulernen!
Benno
Verwandte Themen
Akteneinsicht und Wahlanfechtung - wie ist das geregelt?
Nach der Wahl darf man die Unterlagen des Wahlvorstandes einsehen. Darf man sie auch kopieren, um sie der Wahlanfechtung beizufügen? Was, wenn gar kein Kopierer vor Ort ist? Wie lange zieht sich no
Wahlanfechtung - wie wird das gehandhabt?
Hallo, wir haben morgen BR-Wahlen und schon jetzt wird angedeutet, dass es zu einer Wahlanfechtung kommt. Es soll angeblich einer unserer Mitarbeiter leitender Angestellter sein, obwohl wir dies als
Fristberechnung zur Wahlanfechtung auf einem Sonntag
Fristberechnung zur Wahlanfechtung auf einem Sonntag: Hallo, in meinem (Gastronomie-)Betrieb wurde im April der neue BR gewaehlt. Ich war selbst im Wahlvorstand und bin auch schließlich in den BR
Wahlanfechtung - Wie und wo geht das ?
hallo, wie wird eine Wahl angefochten und was genau muss man wissen? Welches arbeitsgericht muss angerufen/schriftlich benachrichtigt werden? es müssen ja drei arbeitnehmer/wahlberechtigte für
Wahlanfechtung Vors./Stellver. wegen Missachtung Minderheit Geschlecht
muss bei der wahl des br vors. bzw. stellver. die in der minderheit befindliche geschlecht, hier 7br, davon 5frauen 2männer, berücksichtigt werden? kommt eine wahlanfechtung entsprechend §19 in betra