Erstellt am 28.04.2006 um 14:01 Uhr von paolo
Der Wahlvorstand hat die Wählerlisten ständig zu aktualisieren. Also bis zum Zeitpunkt der Wahl.
Erstellt am 28.04.2006 um 14:12 Uhr von DocPille
Wählerliste ja,aber ausschlaggebend ist was auf dem Wahlausschreiben steht,wenn da eine Frau steht,bleibt das auch so.
Erstellt am 28.04.2006 um 14:18 Uhr von K.Laus
@ paolo
Die Wählerliste wurde ordnungsgemäß um die eingetretenen Kolleginnen ergänzt und zum Aushang gebracht. Das war aber nicht die Frage.
@ DocPille
Frage gelesen, verstanden und einem Kollegen geholfen.
Danke. Gruß K.Laus
Erstellt am 28.04.2006 um 14:25 Uhr von Gitte
Hallo K.Laus - Erstmal zur Info, das d'H Verfahren ist die Verhältniswahl und nicht die Mehrheitswahl.
Zum Aushangs d. Wahlausschreibens ist erstmal die an dem Tag gültige Mitarbeiterzahl maßgebend (aufgeteilt Männer/Frauen).
Die Anzahl der ordentlichen BR Mitglieder regelt sich durch §9 BetrVG .
Der Frauenanteil errechnet sich nach d'Hondt.
Da Mehrheitswahl angesprochen wurde, gehe ich davon aus, das ihr eine
Personenwahl und keine Listenwahl macht. (Nur eine Liste ist automatisch Personenwahl). In diesem Fall kann sich zwar am Wahltag durch die Neueinstellungen die Anzahl der BR Mitglieder geändert haben, aber wer die meisten Stimmen hat gewinnt. Die Zusammensetzung regelt sich wieder durch § 15. d.h. wenn ihr am Wahltag 2 Frauenmandate anstatt 1 habt,
muss das letzte Männermandat davor seinen Platz abgeben.
Bei Listenwahl (mindestens 2 )werden die Mandate ja sowieso nach d'H errechnet. Frauenmandat wie oben.
Ich hoffe Erklärung ist einigermaßen verständlich.
Erstellt am 28.04.2006 um 14:37 Uhr von K.Laus
Nochmal zum Verständnis:
Hatten gestern Wahlen (Personenwahl, da nur eine Liste), 7 BRler
Zeitpunkt Wahlausschreiben nach d'Hondt: 1 Frau im BR
Zeitpunkt Wahl nach d´Hondt.: 2 Frauen im BR
Zweite Frau ist aber laut ihren Stimmen nur Nr. 8 und wurde als Ersatzmitglied benannt.
Ist das so richtig oder muß die zweite Frau im BR vertreten sein, da die Berechnung am Wahltag entscheidend ist.
Erstellt am 28.04.2006 um 15:35 Uhr von Ramses II
K.Laus,
lass Dich von Gitte und insbesondere von paolo (viele Antworten, wenig davon richtig) nicht verwirren.
Die Anzahl der Minderheitengeschlechterquotensitze aus dem Wahlausschreiben zählt, fertig. Wenn sich danach noch etwas verändert hat das keinen Einfluß mehr!
Erstellt am 28.04.2006 um 18:21 Uhr von Pillepalle
In der WO heißt es ganz klar unter § 5 Abs. 5 Satz 3 (in §5 geht es um die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit): "Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am TAG DES ERLASSES DES WAHLAUSSCHREIBENS im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1,2,3,4 usw. geteilt."