Erstellt am 28.04.2006 um 08:48 Uhr von viktor
Auch befristete können kandidieren; sie scheiden dann ggf. nach Ablauf des Vertrages aus dem BR aus.
"Freiberufler": Es kommt nicht auf die Art des Vertragsverhältnisses zum Arbeitgeber an, sondern darauf, ob der Betroffene Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG ist. Dies ist bei Freiberuflern normaler Weise nicht der Fall. Oft werden aber derartige Konstruktionen missbraucht (Stichwort Scheinselbständigkeit und ähnliches). Ihr müsst also genau prüfen, wie derjenige im Betrieb und der Betriebsorganisation eingebunden ist, er Weisungen erhält usw.
Erstellt am 28.04.2006 um 15:48 Uhr von Gitte
Die Wählbarkeit ergibt sich aus §8 Betr.VG, er muß 6 Monate dem Betrieb angehören.Kann ja hier so sein.Da wir allerdings schon fast Mai haben, zweifle ich an der Sinnhaftigkeit einer Kandidatur.
Bis zum Austrittsdatum, hat der BR schon angefangen richtig zu arbeiten,
der Nachrücker fängt dann gerade mal wieder von vorne an.
Ist die Kandidatur Eigennutz oder eine sonstige Hinterhältigkeit?
zu Freiberufler wie oben