Erstellt am 27.04.2006 um 20:09 Uhr von sh_9260
Da must du mal schauen ob sich unter über 100 MA nicht 3 Leute finden die einen Arsch in der Hose haben.
Wenn nicht bleibt nur noch die Gewerkschaft.
§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
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(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.