Erstellt am 26.04.2006 um 16:05 Uhr von w-j-l
Betriebsbedingte Kündigung? Personen- oder verhaltensbedingte Kündigung?
Waren die schon Kandidaten als sie gekündigt wurden?
Wenn nein, warum sollten sie dann kandidieren, wenn klar ist das die Kündigung bereits ausgesprochen ist und sie keine Kündigungsschutzklage erheben?
Da solltest Du schon noch ein wenig mehr "Butter bei die Fische" geben.
Erstellt am 26.04.2006 um 16:08 Uhr von Ramses II
Erstellt am 26.04.2006 um 16:34 Uhr von w-j-l
Verhaltensbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist von 6 Monaten, freigestellt von der Arbeit.
Dieser AN kehrt nicht mehr in den Betrieb zurück, ist also nicht mehr eingegliedert.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (z.B. BAG 7ABR12/04 vom 10.11.2004) würde ich sagen: Nein.
Erstellt am 26.04.2006 um 16:55 Uhr von Ramses II
w-j-l,
netter Beitrag, hat aber nichts mit Peters Frage zu tun!
Peter wies darauf hin dass das AUSTRITTSDATUM (davon ist zu unterscheiden das Datum des Vertragsendes) nach der Wahl liegt.
Erstellt am 27.04.2006 um 09:46 Uhr von w-j-l
Wo er recht hat, hat er recht. Mea culpa.
Dennoch interessiert mich die Motivation, trotz erfolgter Kündigung ohne Kündigungsschutzverfahren zu kandidieren.
Erstellt am 27.04.2006 um 09:57 Uhr von Peter
Die Frage kommt vom Wahlvorstand. Es wurden Mitarbeiter für die Wahl vorgeschlagen und unterstützt, deren Vertrag nach der Wahl endet. Sie wurden betriebsbedingt gekündigt, werden aber nicht dagegen klagen. Über die Motivation der Kandidatur wissen wir nichts, müssen aber jetzt entscheiden, ob sie auf der Vorschlagsliste bleiben dürfen und damit gewählt werden können.
Erstellt am 27.04.2006 um 10:07 Uhr von w-j-l
Also haben sie nach der Kündigung erst kandidiert und sind noch im Betrieb!?
Dann siehe Beitrag 25426 von Ramses II.