Erstellt am 05.06.2018 um 16:39 Uhr von Mercyful
Hallo Marcus,
im ersten Schritt würde ich ja mal dem lokalen BR die Leviten lesen und auf eine Grundlagenschulung schicken.
Nein, mal im Ernst, so wie die sich das denken, funktioniert das wohl, denn gem. § 49 BetrVG heißt es:
"Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat."
Also möchte der lokale BR entweder a.) dass die Entsendeten ihr Amt niederlegen, oder b.) durch den BR abberufen werden.
Man bedenke, dass auch ein GBR sich finden und zusammenwachsen muss. Und das bei ständig wechselnden Mitgliedern. Da solltet Ihr Euch mal gemeinsam eine Strategie überlegen.
Was bezweckt der lokale BR denn damit?
Erstellt am 05.06.2018 um 16:46 Uhr von MaJoK
In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder. Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern entsenden zwei ihrer Mitglieder. Die Geschlechter sollen dabei angemessen berücksichtigt werden. Für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats ist ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens ist festzulegen.
Die Mitglieder für den GBR müssen per Wahl bestimmt werden und können nicht beliebig wechseln,weil sie Abschnitt Erlöschen Mitgliedschaft im GBR
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet
nach Ablauf der Amtszeit des entsendenden Betriebsrats,
mit Niederlegung des Betriebsratsamts im entsendenden Betriebsrat,
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
mit dem Verlust der Wählbarkeit, § 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG,
mit dem Ausschluss aus dem entsendenden Betriebsrat oder die Auflösung des entsendenden Betriebsrats, § 23 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG,
bei gerichtlicher Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der Anfechtungsfrist für die Betriebsratswahl, § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, zur Übersicht 1a bis f vgl. F.K.H.E. § 49 Rn. 10, 20. Auflage.
durch Amtsniederlegung. Das Gesamtbetriebsratsmitglied kann dies jederzeit gegenüber dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden erklären.
mit Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nach § 48 BetrVG.
durch Abberufung durch den entsendenden Betriebsrat, die durch Betriebsratsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. Es bedarf keiner besonderen Begründung.
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Tja wenn die Kollegen jedes Mal ihre GBR Mitglieder wieder abberufen und neuwählen haben die wohl nichts anderes in ihren Betriebsteilen zu tun!!!!