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Einblick in die Personalakte - hat der BRV das Recht?

M
Moritz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

Habe ich als BRV das Recht Einblick in die Personalakte eines MA zu erhalten, der eine Abmahnung bekommen soll? Mein erstes Seminar geht erst in 2 Wochen los, und ich habe im Moment noch keinen Durchblick, da ich (bzw. der ganze BR) völlig neu bin. Durch Eure Antworten habt ihr mir bis jetzt super weitergeholfen. übgr. Seminar: Hier will unser Arbeitgeber uns ein Budget, Dauer und Bildungsplan ausarbeiten, so das man nicht jeden Monat durch die Weltgeschichte reist. Soweit ich mich eingelesen habe, kann er das doch garnicht bestimmen, denn gerade jetzt brauchen wir doch Infos und Weiterbildung. ( Auf die Kosten wird natürlich von uns geachtet, das nicht das teuerste Seminar genommen wird)

Danke Moritz

2.99403

Community-Antworten (3)

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Fayence

24.04.2006 um 17:54 Uhr

Moritz, das Recht auf Einblick in die Personalakte steht nur dem jeweiligen MA zu, nicht dem BRV. Ein MA kann sein Einsichtsrecht allerdings deligieren!

Also ohne Einverständnis läuft nichts!

Gruß Fayence

P
packer

24.04.2006 um 18:22 Uhr

moin moritz,

prima... denne macht doch diesen plan mit... aber unverbindlich :) so als good will erklärung. er darf euch natürlich nicht vorschreiben wann, wie teuer und wo. es sei denn betriebliche gründe sprechen gegen eine bestimmte zeit. wenn aber früh genug geplant und bekanntgegeben wird, kann er eigentlich nicht viel dagegen unternehmen... wir hatten auch mal ein budget und es hat spaß gemacht es immer wieder zu sprengen. für manch ein AG kann es aber auch durchaus wichtig sein, diese kosten zu planen und zu steuern. ich denke da eher an die kleineren betriebe...

gruß, packer

T
thomas

24.04.2006 um 18:59 Uhr

Hallo Moritz,

bei dem von Eurem Arbeitgeber gewünschten Budget wäre ich vorsichtig, damit sich der BR bei der Ausübung seiner Beteiligungsrechte nicht selbst einschränkt. Lies Dir mal die folgende Info dazu durch. Habe ich bei der W.A.F. gefunden.

Gruß Thomas

Budgetierung für die Betriebsratsarbeit - muss der Betriebsrat sich darauf einlassen?

In letzter Zeit verstärken sich die Bestrebungen vieler Unternehmen, die Kosten für die Betriebsratsarbeit zu verringern. Ein beliebtes Instrument ist dabei der Versuch, dem Betriebsrat ein Budget aufzuerlegen, dass er nicht überschreiten soll oder sogar darf.

Es ist verständlich und legitim, dass ein Unternehmen Kosten verringern möchte, denn schließlich ist es eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, Kosten so gering wie möglich zu halten.

Aber: Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, sind der in anderen Bereichen des Betriebs üblichen Handhabung von Kosten entzogen.

Notwendige Aufgaben des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat eine Fülle von Aufgaben, die im Betriebsverfassungsgesetz bestimmt sind. Diese Aufgaben hat der Betriebsrat zu erfüllen, denn dafür gibt es ihn. Wenn er bestimmte Aufgaben nicht erfüllt, kann es sein, dass er eine Pflichtverletzung begeht - und das kann nach § 23 Abs. 1 BetrVG sogar dazu führen, dass der Betriebsrat aufgelöst wird oder einzelne Mitglieder aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.

Um seine Aufgaben erfüllen zu können, muss der Betriebsrat verschiedene Maßnahmen ergreifen. Er muss Sitzungen abhalten, Beschlüsse fassen, er muss sich informieren, er muss Informationen an die Beschäftigten weitergeben, er muss Betriebsversammlungen abhalten, gelegentlich muss er sich mit dem Arbeitgeber vor der Einigungsstelle oder vor Gericht auseinandersetzen und eine Reihe anderer Dinge tun.

Viele dieser Aktivitäten kosten Geld - sei es, indem sie selbst direkt Kosten verursachen oder sei es, indem sie Personalkosten verursachen, weil z. B. Mitglieder des Betriebsrats nicht ihren dienstlichen Aufgaben nachgehen, sondern ihre Aufgaben als Betriebsrat erfüllen.

Es kann und darf nicht sein, dass der Betriebsrat Aktivitäten, die aufgrund seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich sind, nicht ergreift und damit seine gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, weil er sein Budget erschöpft hat. Die Tätigkeit eines Betriebsrats darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass die Kosten, die seine Tätigkeit verursacht, durch ein Budget limitiert werden. Das, was notwendig und gesetzlich vorgeschrieben ist, muss geschehen - unabhängig von den Kosten.

Stellung des Betriebsrats im Unternehmen

Der Betriebsrat dient dem Wohl des Betriebes und des Unternehmens. Das mag die Unternehmensleitung gelegentlich anders sehen. Aber was das Wohl des Unternehmens ist, liegt nicht allein in der Deutungshoheit der Unternehmensleitung. Das Wohlergehen der Arbeitnehmer gehört ebenso zum Wohl des Unternehmens wie z. B. das der Kapitalgeber.

Ein Betriebsrat ist niemandem unterstellt, und kein Organ im Betrieb ist berechtigt, dem Betriebsrat Weisungen zu erteilen.

Insofern ist der Betriebsrat mindestens der Unternehmensleitung gleichgestellt - wobei zu bedenken ist, dass z. B. in Aktiengesellschaften der Vorstand dem Aufsichtsrat zur Rechenschaft verpflichtet ist, und in GmbHs die Geschäftsführung den Gesellschaftern. Ein Betriebsrat hat niemandem Rechenschaft abzulegen, sondern allein nach Recht und Gesetz zu handeln.

Das bedeutet natürlich nicht, dass der Betriebsrat die gleichen Rechte wie der Vorstand, die Geschäftsführung oder die Leitung des Betriebes hat. Die Rechte des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Es bedeutet aber, dass der Betriebsrat sich solchen Ansinnen wie dem, sich einem Budget zu unterwerfen, nicht beugen muss und der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Betriebsrat dazu zu zwingen.

(Nicht)Planbarkeit von BR-Kosten

Wer vom Betriebsrat verlangt, dass er vorab, z. B. zu Beginn eines Jahres, eine Kostenprognose abgibt, auf der das Budget basiert, erwartet etwas, das so nicht leistbar ist. Es ist schlicht nicht möglich, im Voraus eine Prognose über die Kosten abzugeben - schließlich weiß der Betriebsrat zu Beginn des Jahres ja noch gar nicht, was im Laufe des Jahres geschieht, welcher Informationsbedarf entsteht, über was man sich in welchem Umfang mit dem Arbeitgeber streiten muss etc. Überdies wird der Arbeitgeber bei seinen Aktivitäten vermutlich auch keine Rücksicht darauf nehmen, dass das Budget des Betriebsrats erschöpft ist.

Der Arbeitgeber könnte ja in dem Moment, in dem ein ggf. vereinbartes Budget verbraucht ist, Maßnahmen ergreifen, über die der Betriebsrat eigentlich mitzubestimmen und sich entsprechend zu informieren hätte. Wenn z. B. im September das Jahresbudget aufgezehrt wäre, könnte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilen, dass im Oktober ein neues Arbeitszeitmodell eingeführt wird. Das hätte normalerweise zur Folge, dass der Betriebsrat sich informieren müsste, z. B., indem er ein Seminar besucht, dass er u. U. einen Sachverständigen beruft, der ihn dabei unterstützt, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, und, wenn es zu keiner Einigung über eine Betriebsvereinbarung kommt, die Einigungsstelle anruft.

Die Vorstellung, dass der Betriebsrat all dies nun nicht mehr tun kann, weil sein Budget verbraucht ist, wäre geradezu grotesk - denn das würde ja bedeuten, dass damit die Mitbestimmung des Betriebsrats- die ja bekanntlich dazu dient, die teilweise sogar grundrechtlich verbürgten Rechte der Beschäftigten zu schützen - faktisch außer Kraft gesetzt würde.

Ein Unternehmen wird wohl auch kaum Erfolg mit damit haben, z. B. dem Finanzamt mitzuteilen, dass es in diesem Jahr keine Steuerzahlungen mehr von ihm zu erwarten hat, weil das für dieses Jahr vorgesehene Budget für Steuern bereits verbraucht ist.

Behinderung der Betriebsratsarbeit

§ 119 Abs. 1 Nr. 2 definiert die Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrats als Straftat.

Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zwingt, ein Budget einzuhalten, und ihn damit wie oben beschrieben daran hindert, seine Aufgaben zu erfüllen, ist der Tatbestand der Behinderung der Betriebsratstätigkeit erfüllt. Also handelt ein Arbeitgeber, der ein Budget für die Betriebsratstätigkeit durchsetzt, strafbar.

Der Versuch allerdings ist noch nicht unbedingt strafbar, und die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gegenüber dem Arbeitgeber sollte der Betriebsrat daher so ausüben, dass er den Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse daran hindert, sich strafbar zu machen, in dem er den Versuch vereitelt.

Fazit

Der Betriebsrat braucht nicht nur einer Budgetierung der durch ihn verursachten Kosten nicht zuzustimmen - er macht sich sogar einer Pflichtverletzung schuldig, wenn er, um ein ggf. vom Arbeitgeber festgelegtes Budget nicht zu überschrei ten, Maßnahmen nicht ergreift, die er eigentlich, um seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, ergreifen müsste.

Der Arbeitgeber kann zwar in seiner Kostenrechnung die Kosten, die der Betriebsrat verursacht, erfassen und ausweisen. Wenn er aber versucht, die Tätigkeit des Betriebsrats durch ein Budget zu begrenzen, handelt es sich um eine strafbare Behinderung der Betriebsratsarbeit.

Service für den Betriebsrat

Sollte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Verhandlungen über eine Budgetierung der Kosten des BR aufnehmen wollen, helfen wir gerne weiter (Tel. 08157 4000).

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