Konstituierung während der Wahlanfechtungsfrist?
Hallo Frage zwei. Kann ich direkt nach der Bestimmung der Gewählten und der fristgemäßen Zustimmung der Gewählten den neuen BR konstituieren oder muss ich die Einspruchsfrist von 14 Tagen wahren. Wenn letzteres notwendig ist, würde sich eine betriebsratslose Zeitspanne ergeben. Oder nicht?
Community-Antworten (6)
20.04.2006 um 23:26 Uhr
Hallo JohnKorn,
die konstitutierende Sitzung hat mit der Amtszeit des BR überhaupt nichts zu tun.
Der neue BR ist im Amt, nachdem die Amtszeit des alten BR geendet hat. Dazu ist keine konst. Sitzung erforderlich.
Das Abwarten der Anfechtungsfrist ist nicht erforderlich. Der neue BR ist auch dann zunächst mal faktisch im Amt, wenn die Wahl angefochten wird. Du bist auch gehalten, innerhalb einer Woche zur konst. Sitzung einzuladen.
21.04.2006 um 00:52 Uhr
@ w-j-l Ich arbeite Dich mal ein wenig nach!
"die konstitutierende Sitzung hat mit der Amtszeit des BR überhaupt nichts zu tun." Richtig, war aber auch nicht gefragt!
"Der neue BR ist im Amt,nachdem die Amtszeit des alten BR geendet hat. Dazu ist keine konst. Sitzung erforderlich." Das sehe ich nicht ganz so. Nicht umsonst soll die konstituierende Sitzung vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden BR´s erfolgt sein. Und Sinn und Zweck dieser Sitzung ist doch in erster Linie, durch die Wahl des BRV und seines Stellvertreters (sorry, an die Frauen unter uns) die Geschäftsfähigkeit des neu gewählten BR´s herzustellen, um einen nahtlosen Übergang der AN-Interessensvertretung gewährleisten zu können.
"Du bist auch gehalten, innerhalb einer Woche zur konst. Sitzung einzuladen." Der Wahlvorstand ist nicht nur gehalten sondern verpflichtet, innerhalb einer Woche nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung einzuladen.
@ JohnKorn Jetzt alles klar?
Gruß Fayence
21.04.2006 um 01:00 Uhr
Hallo Fayence, ich dachte JohnKorn hätte gefragt, ob er den BR "konstitutieren" muss, und ob sich - falls er es nicht tut - eine BR-lose Zeit ergibt.
Ich bleibe auch bzgl. Amtszeit dabei, und mit der Lektüre des §21 BetrVG fühle ich mich auch bestätigt. Dort kann ich nirgends lesen, dass die Amtszeit mit der konst. Sitzung beginnt.
Der BR ist also m.E. im Amt, wenn die Amtszeit des alten BR abgelaufen ist, egal ob und aus welchen Gründen die konst. Sitzung ggf. noch nicht stattfinden konnte.
21.04.2006 um 01:19 Uhr
Hallo w-j-l, natürlich bleibt der "alte" BR solange im Amt, bis seine Amtszeit abgelaufen ist, auch wenn die konstituierende Sitzung des "neuen" BR bereits stattgefunden hat.
Im "Amt" sein, beinhaltet für mich jedoch auch die Geschäftsfähigkeit des neuen BR. So bitte ich Dich, meine Antwort zu interpretieren!
21.04.2006 um 03:05 Uhr
Danke für die Antworten. Für mich ergibt sich Klarheit darüber, ob es durch die Möglichkeit der Wahlanfechtung eine betriebsratslose Zeit ergeben könnte. Wenn ich es alles richtig interpretiert habe, ist dem nicht so. Tatsache bei uns ist, dass zwischen Auszählungstermin (verschoben wegen nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe) und Ende der Amtszeit des alten BR nur ein paar Tage liegen.
21.04.2006 um 13:03 Uhr
Du hast richtig interpretiert!
Gruß Fayence
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