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Freistellungsstunden Betriebsratsarbeit

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secondnamex
Mai 2018 bearbeitet

Guten Morgen, wir haben im Gremium über die Freistellungsstunden beraten und besprechen diese jetzt demnächst mit dem Arbeitgeber. Unser Vorschlag liegt über den Gesamt-Stunden, die laut § 38 BetrVG mindestens freizustellen sind. Wir gehen davon aus, dass der Arbeitgeber nicht einverstanden ist und wir im Gremium nochmal drüber beraten werden. Da natürlich nicht alle BR-Mitglieder in der Sitzung anwesend waren in der diese Stunden gewählt wurden, stellt sich nun die Frage, ob nach Beratung mit dem Arbeitgeber und falls der Betriebsrat beschließt doch nicht ganz so viele Freistellungsstunden zu vergeben, nochmal ganz neu über die Stunden gewählt werden muss oder ob es einfach nach der Auszählung der ersten Wahl der Stunden gehen kann. (Also der mit den wenigsten Stimmen für eine Freistellung fällt raus) Das Ergebnis würde bei einer neuen Wahl der Stunden natürlich auch etwas anders aussehen, da dann teilweise andere BR-Mitglieder anwesend sein werden. (Dass der Arbeitgeber die Stunden grundsätzlich vor der Einigungsstelle klären lassen kann, wissen wir) Vielen Dank für eure Rückmeldungen...

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Community-Antworten (6)

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celestro

28.05.2018 um 11:37 Uhr

Wie kommst Du auf Freistellungsstunden ? Davon lese ich in § 38 BetrVG nichts.

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secondnamex

28.05.2018 um 11:51 Uhr

...sorry... "von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellende Betriebsratsmitglieder" statt "Freistellungsstunden" ...es geht auf jeden Fall um die Freistellungen aus §38 BetrVG

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Küchenteufel

28.05.2018 um 12:07 Uhr

ich gehe mal davon aus, dass ihr über 200 MA habt. Draus ergibt sich ja dann eine komplette Freistellung und wieviel Zeit die anderen BRs für ihre Arbeit brauchen, würde ich nicht mit dem AG verhandeln. Gut Ding braucht eben...

K
kratzbuerste

28.05.2018 um 15:31 Uhr

Die "normalen BR-Mitglieder" also alle - haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit über den § 37.2 BetrVG. Und zwar im erforderlichen Umfang. Das läßt sich nicht vorher festlegen und es gibt auch keine Beschränkungen. Absprachen mit dem AG halte ich da für eine unzulässige Selbstbeschränkung. " Dass der Arbeitgeber die Stunden grundsätzlich vor der Einigungsstelle klären lassen kann, wissen wir." Da wisst ihr was falsches.

Ihr solltet den AG auffordern sicher zu stellen, dass alle BR-Mitglieder ungehindert ihren Aufgaben nachkommen können - also sich auch u.U. kurzfristig zur BR-Arbeit abmelden.

Der § 38 BetrVG ist zusätzlich zu sehen.

Übrigens: Den Anspruch auf erforderliche Seminare regelt der § 37.6 BetrVG - auch ohne Mengenbeschränkungen.

S
secondnamex

28.05.2018 um 15:58 Uhr

...es geht grundsätzlich um den §38 BetrVG Freistellungen da steht dass die freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat gewählt werden...und dass der Arbeitgeber, wenn er eine Freistellung für nicht vertretbar hält, die Einigungsstelle anrufen kann....

...alle anderen kommen natürlich nach §37 BetrVG Arbeitsbefreiung wenn es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist...

D
DummerHund

28.05.2018 um 23:32 Uhr

"Da natürlich nicht alle BR-Mitglieder in der Sitzung anwesend waren in der diese Stunden gewählt wurden": Warum waren nicht alle Mitglieder anwesend? Mir schwant bei euch ein ganz anderes Problem....... das sich nicht auskennen mit dem Grundsätzlichen mit dem man sich Momentan befasst.

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