Einladung zur BR Sitzung
Wie lange vor einer Sitzung sollte die schriftliche Einladung laut Betriebsverfassungsgestz bei den BR Mitgliedern vorliegen? Der Begriff rechtzeitig kann wie gedeutet werden?
Community-Antworten (3)
14.04.2006 um 12:09 Uhr
hallo xyz, Im Fitting § 29 Rn. 44 BetrVG ist das so beschrieben: Eine Einladungsfrist .......... ist im Gesetz nicht vorgesehen...........Die schriftliche Ladung muss dem BR-Mitglied zugehen, d.h. sie muss in verkehrsüblicher Weise in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangen, so dass es unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Auch eine mündliche, etwa telefonische Einladung ist zulässig, z.B. wenn eine Sitzung wegen besonderer Umstände kurzfristig stattfinden muss. Gruss Mona-Lisa
14.04.2006 um 12:13 Uhr
Rechtsprechung und Kommentierung halten 3 Tage vorher für rechtzeitig, schließen, wobei zwischen Ladung un Übermittlung der TO unterschieden wird. Bei turnusmäßigen Sitzungen kann man u.U. auch auf die Ladung verzichten, nicht jedoch auf die Übermittlung der TO.
Das wäre z.B. ein Punkt für eine GO.
14.04.2006 um 16:34 Uhr
Jetzt sähest Du mich grinsen, wenn Dein Blick aus ? nach Köln reichen würde!
Der einzige Punkt einer solchen GO: Die TO soll vom BRV mindestens drei Tage vor der regelmäßigen, regulären Sitzung des BR den BRM zugestellt werden. Ist die TO nicht in dieser Frist den BRM zugestellt worden, wird sich der BRV dem gesamten BR gegenüber verantworten müssen. Bei einem erstmaligen Versäumnis kann der BR beschliessen, dass der BRV das BetrVG ins Schwäbische übersetzen muss. Bei einem zweiten Versäumnis muss der BRV das BetrVG seiner Gattin vorlesen und erläutern. Vor einem Ausschluss aus dem BR, kann dem BRV als letztmalige Wiedergutmachung auferlegt werden, das BetrVG mit Kommentierungen nach FESTL abzuschreiben und einem beliebigen Teilnehmer dieses Forums zur Verfügung zu stellen.
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