Erstellt am 12.04.2006 um 17:28 Uhr von p.g.
Eine Stützliste hat die Funktion um feststellen zu können ob die Leute überhaupt Fan's haben.
So kann sich keiner Aufstellen lassen den keiner liebt ausser er sich selbst. ;-)
Erstellt am 12.04.2006 um 18:18 Uhr von andipolit
Die Antwort ist nett, aber befriedigt mich nicht wirklich. Im Grunde ist das klar, nur 1. wie ist das genaue procedere (bei Listenwahl)? 2. was kann zur Nichtigeit der Liste führen? 3. gibt es Mindestprozentzahlen usw.?
Erstellt am 12.04.2006 um 19:06 Uhr von Hirnixxl
Hallo andipilot,
folgend der § 14 BetrVG. Bei der Liste für Stützunterschriften ist darauf zu achten, dass beide Listen (Kanditenliste und die Liste(n) für Stützunterschriften fest miteinander verbunden sind. Wir haben sie getackert und dann noch mit Tesa am Kopf verklebt. Das muss vor dem Sammeln der Unterschriften erfolgen. Die Kandidatenliste darf während des Unterschriftensammeln nicht mehr veränderbar sein. Das heißt: unter dem letzten Kandidaten einen dicken schwarzen Strich und über das restliche leere Blatt einen diagonalen Strich ziehen. Lose Blätter währen ein unheilbarer Mangel.
§ 14
Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragen unterzeichnet sein.
Erstellt am 12.04.2006 um 19:39 Uhr von andipolit
Hallo Hirnixxl,
vielen Dank, das hat mich echt weitergebracht. Eines würde mich aber noch interessieren: die Begriffsbestimmung gem. § 14 Abs. 4: "jeder Wahlvorschlag": ist damit jeder einzelne auf der Liste stehende Kandidat gemeint oder die Liste insgesamt? Und: gilt für die Stützunterschriften die gleiche Prozedur mit Angabe von Namen, Vornamen usw.? Gracias im voraus
Erstellt am 12.04.2006 um 23:27 Uhr von Hirnixxl
Hallo andipilot,
ein Wahlvorschlag kann nur die gesamte Liste betreffen (natürlich nur bei Listenwahl). Es kann ja auch nur die komplette Liste gewählt werden und nicht ein einzelner Bewerber. Ausname: auf der Liste steht nur ein Bewerber.
Die Unterschriftenliste besteht aus Namen, Tätigkeiten und Unterschriften.
Zur Sicherheit hilft folgender Link sicher weiter.
Evtl. einfach googeln: Betriebsrat Wahl Liste.
http://72.14.203.104/search?q=cache:OQLwr1tIxAoJ:www.betriebsrat.com/04_downloads/wahlordnung/wahlordnung.doc+betriebsrat+wahlordnung+liste&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=4
Mein Tipp: die Liste nicht auf den letzten Drücker beim WV abgeben. Damit evtl. Mängel noch behoben werden können.
Sollte z.B. die Stützunterschriftenliste unheilbare Mägel haben, müsstet ihr ganz von vorne anfangen auch mit den sammeln der Unterschriften.
Gruß und viel Glück Hirnixxl