Erstellt am 24.05.2018 um 23:46 Uhr von celestro
§ 27 und 28 BetrVG ... nur BRM.
Es sei denn, es geht um:
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsschutzausschuss
dann gilt das dort geschriebene.
Erstellt am 25.05.2018 um 14:06 Uhr von Live a colori
Danke. Aber ich meinte der Arbeitssicherheitsausschuss...
Erstellt am 26.05.2018 um 10:47 Uhr von Frank31848
Es gäbe noch die Möglichkeit bei mehr als 100 AN durch den BR eine Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG zu installieren. Dieser können sowohl BR-Mitglieder als auch andere Sachkundige angehören.
Die Benennung der Arbeitsgruppe bedarf einer mit dem AG abzuschließenden Rahmenvereinbarung.
Darüber hinaus kann der BR (und auch seine Ausschüsse) nach § 80 Abs. 2 Satz 3 auch die Zurverfügungstellung sachkundiger Arbeitnehmer als Auskunftsperson durch den AG erwirken.