Anwesenheitspflicht bei BR - Sitzungen - darf die Geschäftsordnung den Ausschluss von BR-Mitgliedern festschreiben, die trotz Anwesenheit im Betrieb nicht teilnehmen?
Hallo zusammen,
wir haben eine Listenwahl gegen massiven Widerstand unseres alten BR durchgesetzt. Nun bin ich BR-Mitglied und schon bei der Erstellung der Geschäftsordnung gibt es Probleme. Der Vorsitzende sieht es als grobe Pflichtverletzung an, wenn man im Haus ist und nicht an einer BR-Sitzung teilnimmt. Leider ist mir die Teilnahme unter Umständen nicht immer möglich, da ich sehr häufig unangemeldete Kunden/Lieferantenkontakte habe. In der Geschäftsordnung möchte der Vorsitzende bei Nichtteilnahme den Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes festschreiben. Ist das zulässig?
MfG Daniel
Community-Antworten (4)
12.04.2006 um 14:51 Uhr
Hallo Daniel, natürlich kann es vorkommen, dass ein BR-Mitglied mal verhinder ist! Im Gesetz ist aber auch klar definiert, das die BR Tätigkeit vor den Vertaglichen Arbeitnehmerpflichten steht! Ich kenne Betriebsräte, die halten das so, wenn jemand 3 mal in Folge ohne wirklich driftigen Grund fehlt wird ein Amtsenhebungsverfahren beantragt!!!
12.04.2006 um 14:55 Uhr
Die GO ist in diesem Punkt für den Eimer; das Gesetz sollte schon beachtet werden. Wenn man schon diskutiert, dann doch wohl eher aus Sicht des Gestzes und nicht aus Sicht des AG.
12.04.2006 um 16:56 Uhr
Daniel, dann frage ich mich, von wem diese Kunden/Lieferanten in Deiner Urlaubszeit betreut werden. Deine ev. möglichen Verhinderungsgründe lasse ich als "Ausrede" ehrlich gesagt nicht gelten! Da BR-Sitzungen im allgemeinen planbar sind, hast Du genügend Zeit, eine Vertretungsregelung abzusprechen.
12.04.2006 um 17:22 Uhr
.... und dann würde ich ggf. höchstens (unangemeldete) Kundenkontakte gelten lassen. Die Lieferanten mußt Du Dir halt so erziehen, dass unangemeldet gar nichts geht. Keine Sorge, die schlucken das.
@Fayence, es soll Betriebe geben, die existentiell von Kunden, deren Aufträgen und Projekten abhängen. Da würde ich es mir im Einzelfall schon überlegen, ob ich einen Kunden verprelle oder nicht doch lieber den Betriebsrat.
Ob sich ein BRV insgesamt gesehen beliebt macht, wenn er in diesem Falle ein 23er-Verfahren betreibt, das wage ich zu bezweifeln. Die Hürden dafür sind nicht gering, sieht man mal vom Antragsrecht der Gewerkschaft ab. Ich bin auch der Ansicht, dass hier immer ein Beschluss des BR im Einzelfall erforderlich ist, und dass es unzulässig wäre, dem BRV eine Blankovollmacht per GO zu geben. Genau so etwas hat in einer GO nichts zu suchen.
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