Erstellt am 11.04.2006 um 15:00 Uhr von pit47
Hallo myrphi,
der Ausspruch einer Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des BR`s. Wenn sich MA bei dem BR beschweren über eine Abmahnung, hat dieser zu prüfen ob diese Beschwerde berechtigt ist und kann beim AG ggf. auf ein Rücknahme der Abmahnung hinwirken.
Erstellt am 12.04.2006 um 11:13 Uhr von rainerzwo
Fakt ist, dass die Kollegin sich offenbar vertan hat und das der BR denkt, dass dies kein Grund für eine Abmahnung sein darf.
Der BR sollte den AG vor die Wahl stellen: entweder der AG zieht die Abmahnung zurück oder diese Tatsache führt dazu, dass der Betriebsrat sich mit dem offenbar "wichtigen" Thema beschäftigen muss:
Sprich: der BR droht den Chef mit Arbeit zuzuwerfen, wenn man sich nicht ordnungsemäß einig wird.
1. Ist-Zustand-Erhebung: Man könnte als BR als erstes an konkreten Beispielen eine ausführliche (besser anonyme?) Mitarbeiterberfragung machen, um festzustellen, wie gut überhaupt die Preise bekannt sind. So am grünen Tisch -ohne verläßliche Daten- kann man den Problemumfang ja gar nicht richtig beurteilen...
2. Man muss das Maß des "Schulungsdefizites" feststellen und mit der GF gemeinsam in Verhandlungen treten, wie man denn durch welche Art von "Schulung" (oder Freistellungszeiten zum Preise Lernen) so etwas auf Dauer verhindern kann. Man muss auch überlegen, welche Arbeitsbedingungen Fehler in diesem Bereich fördern und wie man das positiv beeinflussen kann.
3. Man braucht offenbar eine Betriebsvereinbarung, welche Arten von "Fehler" wie zu handhaben sind, weil so ungeregelt den MA vielleicht nicht klar ist, wie die Prioritäten sind (Es kommt ja z.B. niemand auf die Idee, einer Sekretärin für einen Tippfehler eine Abmahnung zu schicken)
Erstellt am 12.04.2006 um 12:59 Uhr von Kölner
Nichts von "rainerzwo's" Vorschlägen sollte getan werden!
Das könnte fatale Folgen, bzw. unwirksame Betriebsvereinbarungen bedeuten.
Erstellt am 13.04.2006 um 10:00 Uhr von rainerzwo
Lieber Kölner
Ich habe doch nicht geschrieben, dass man das tun sollte (Zitat: "Sprich: der BR droht den Chef mit Arbeit zuzuwerfen, wenn man sich nicht ordnungsemäß einig wird")
Erstellt am 13.04.2006 um 10:59 Uhr von Kölner
Warum sollte der BR überhaupt aktiv werden und solche Lawinen lostreten? Eher sehe ich hier den Bedarf - nach einer formaljuristischen Prüfung der Abmahnung - die AN'in zu einer Gegendarstellung zu bewegen.
Fertig!
Aus einer individualrechtlichen Gemengelage würde ich erst in dritter Linie einen kollektivrechtlichen Regelungsbedarf sehen.
Erstellt am 13.04.2006 um 11:29 Uhr von Benno_BRB
Aber Cool ist die Antwort von rainerzwo trotzdem!
Benno
Erstellt am 13.04.2006 um 11:34 Uhr von Kölner
Erstellt am 13.04.2006 um 14:14 Uhr von Fayence
Hallo Benno,
"Cool" ? Die Antwort zeugt für mich eher davon, dass sich hier jemand nicht mit den Folgen solcher Vorgehensweisen auseinandergesetzt hat.
Darüberhinaus stellt eine Abmahnung für einen AN die Möglichkeit der "Verhaltensänderung" dar, da der AG mit der Abmahnung eines "Fehlverhaltens" auch einen Kündigungsverzicht im konkreten Fall ausspricht.
Gruß
Fayence
Erstellt am 16.04.2006 um 15:09 Uhr von Benno_BRB
Nee Nee liebe Fayence!
Cool nur im Sinne von "Wie Du mir so ich Dir!"
Denn machen wir uns nichts vor. Jedem passieren Fehler.
So auch einer Verkäuferin, wenn sie einen falschen Preis rannagelt. Und nun können da ja einige Ursachen vorliegen. Wenn sie einfach nur geschlampt hat, dann ist das im Wiederholungsfall oder bei einem geravierendem Fehler sicher gerechtfertigt eine Abmahnung zu bekommen. Aber manche Chefs sind da sehr schnell mit bei. Und diese kann man sich ja durch eine - ebenso überzogene - sachliche "Unterstützung" gegen die Fehlerursache auf den Boden zurück holen. Insofern "Cool".
Ansonsten eher kontraproduktiv!
Schöne Ostern!
Benno
Erstellt am 16.04.2006 um 18:44 Uhr von Ramses II
Ohne genau zu wissen was "hat versehentlich einen falschen Preis eingegeben" bedeutet sind diese Vorschläge allesamt sehr unüberlegt.
Es ist z.B. nunmal ein Unterschied ob die Kassiererin versehentlich einmalig 98ct statt 99ct eintippt, oder ob versehentlich 99,- € statt 999,- € zentral in die Scannerkassen eingegeben wird.
Allerdings würde dies auch ein Arbeitsrichter bei der irgendwann möglicherweise erfolgenden Kündigungsschutzklage betrachten.