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Geburtsdatum bei Veröffentlichung der Vorschloagsliste

O
Oblatixx
Nov 2016 bearbeitet

Ich greife das Thema nochmal auf, da dort bei 7 Antworten schluss ist.

Wenn im normalen Wahlverfahren nur eine gültige Vorschlagliste eingereicht wurde und diese bekannt gegeben wird! Gehören in die Bekanntmachung auch das Geschlecht und das Geburtsdatum der Wahlvorschläge?

§10 wurde angesprochen. Bitte lest es euch nochmal in Ruhe durch. Wer die Stelle findet, an der steht, dass bei Bekanntmachung der Liste das Geburtsdatum mit angegeben werden muss, gewinnt eine Banane. Das Geburtsdatum muss beim EINREICHEN der Liste drin sein, aber NICHT bei deren Veröffentlichung. (Das geht nämlich niemanden etwas an.)

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Community-Antworten (14)

N
Nubbel

19.03.2014 um 22:43 Uhr

DANKE!!!!!!!

jetzt versteigt sich pillepalle schon und behauptet dass viele seminaranbieter falsche vordrucke rausgeben.

O
Oblatixx

19.03.2014 um 22:45 Uhr

Überall immer nur BÖSE ... ;))

P
pillepalleTR

19.03.2014 um 22:52 Uhr

Neee, so sehr verstiegen hab ich mich jetzt auch wieder nicht. Ich hab behauptet, dass die W.A.F. (also nur ein Seminaranbieter) falsche Vordrucke verteilt.

Einer von den beiden WAF-Vordrucken unter http://www.betriebsratswahl.de/downloads/01_brwahl/wv_normal/130b_bekanntmachung_mehrerer_vorschlagslisten.pdf bzw. http://www.betriebsratswahl.de/downloads/01_brwahl/wv_normal/130c_bekanntmachung_einer_wahlvorschlagsliste.pdf scheint aber in jedem Fall falsch zu sein! Denn bei BEIDEN ist das Geb-datum nicht angegeben.

Ich kann auch ehrlich gesagt nicht verstehen, wieso der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen "Liste" und "Listen" (Singular/Plural) vornehmen sollte - das Thema "Datenschutz" sollte doch für alle gelten.

N
Nubbel

19.03.2014 um 22:56 Uhr

poco und ifb sind dann auch falsch. der dgb pfeift auf datenschutz...............................

P
pillepalleTR

19.03.2014 um 22:58 Uhr

poco ist auf jeden Fall falsch!

Aber poko ist bestimmt richtiger...

N
Nubbel

19.03.2014 um 23:04 Uhr

hatte angst das der konkurrent gelistet ist;)

P
pillepalleTR

19.03.2014 um 23:04 Uhr

Es ist spät....und ich verwirrt. Bonne nuit!

O
Oblatixx

19.03.2014 um 23:09 Uhr

Hmmmm, ich esse soeben die Banane. Schmeckt.

P
Pjöööng

20.03.2014 um 01:20 Uhr

Ich habe die einschlägigen Kommentare bereits im Beitrag 230622 zitiert,

Dass Oblytixx anderer Meinung ist, bestärkt mich in meiner Überzeugung.

H
Hartmut

20.03.2014 um 07:10 Uhr

Hallo Oblatixx, um es vorweg zu nehmen: Die Banane gönne ich dir, und sie soll ja bei dir bleiben. Ich möchte nur mal zu bedenken geben, dass eine reine Orientierung an den Buchstaben des Gesetzes manchmal nicht ausreicht. Wir müssen auch nach dem Sinn fragen, und allzu gerne -meine Erfahrung- sagt der Richter, tjaaaa, das hat da nicht gestanden, aber Sie hätten ja 'konkludent' wissen müssen dass ...

Konkret. Das Geburtsdatum war glaube ich vom Gesetzgeber nie als Schikane gedacht oder aus reiner Neugier. Vielmehr sollte (und soll) es unterscheiden helfen in den Fällen, wo es den Michael Meier mehrfach gibt, und sich beide halt nur darin unterscheiden. Dann eben am Geburtsdatum.

So auch hier. Das Geburtsdatum halte ich für verzichtbar, zumindest wird es keine Wahlanfechtung rechtfertigen -- AUSSER du hast die beiden Meiers, sozusagen. Akzeptabel? :)

O
Oblatixx

20.03.2014 um 09:57 Uhr

Hartmut gebe ich recht. Nur, dass beide Michael Meier in der gleichen Abteilung die gleiche Tätigkeit durchführen, sollte schon selten sein. Aber wenn sie nun noch am gleichen Tag geboren sind ... ;))

H
Hartmut

20.03.2014 um 20:20 Uhr

Dann kriegst du noch ne Banane, alter Schwede!! :))

F
Farce

23.03.2014 um 17:26 Uhr

„Das Geburtsdatum muss beim EINREICHEN der Liste drin sein, aber NICHT bei deren Veröffentlichung. (Das geht nämlich niemanden etwas an.)“

Tschuldigung…aber selten so einen Quatsch gelesen (gehört).

Einmal davon abgesehen, dass ein WV auch kein niemand ist, geht es jeden etwas an.

Neben der dann eindeutigeren Identifizierung kann man hieran auch noch ersehen, ob es sich um einen Frischling oder vielleicht um einen mit etwas mehr Lebenserfahrung handelt.

Auch wenn man einen Gesetzestext, der hier allerdings eindeutig ist, auch nach seinem Sinn durchleuchten sollte, macht dieser gerade hier einen Sinn. Wo bitte sollte sonst der Sinn liegen, einem WV gegenüber sein Geburtsdatum zwar bekannt geben zu müssen, es gegenüber den Wählern aber zu verheimlichen?

Werden hier unbekannte Individuen gewählt, die es dann auch bleiben sollen, oder Belegschaftsvertreter die dann auch einen persönlichen Kontakt möglichst unterlassen sollten. Würden sie sonst doch Gefahr laufen, dass ihr Alter dann zumindest geschätzt werden könnte. Das grenzt ja schon fast an eine Altersdiskriminierung, die in alle Richtungen wirkt und mit keinem Datenschutz auch nur ansatzweise etwas zu tun hat, geschweige denn, mit einem solchen begründet werden könnte.

Das Gesetz ist hier auch eindeutig. Wie eine Liste auszusehen hat, ist in § 6 Abs. 3 WO eindeutig geregelt. Es ist durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung auch festgelegt, welche Änderungen hier durch einen WV vorgenommen werden dürfen, wenn hierdurch eine Rettung der Liste erreicht wird.

In allen anderen Fällen hat ein WV hier keine Änderungen in Form von Zusätzen oder gar inhaltliche Streichungen vorzunehmen. Eine Liste ist so bekannt zu machen, wie sie beim WV eingereicht wurde. Auch hier greift § 6 Abs. 3 der WO. Also mit Angabe des Geburtsdatums.

BAG, 03.12.1987 - 6 ABR 79/85 Amtlicher Leitsatz: 4. Der Wahlvorstand ist weder nach § 6 Abs. 4 WahlO noch nach den §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 4 WahlO berechtigt zu beschließen, eine eingereichte Wahlvorschlagsliste um die Lichtbilder der Kandidaten zu ergänzen. Er hat lediglich zu prüfen, ob eine Liste gültig ist oder nicht. Hat er eine Liste als gültig anerkannt, so hat er sie in der eingereichten Form unverändert auszuhängen.

N
Nubbel

23.03.2014 um 21:56 Uhr

aktionriedo, das penetrante wiederholen deiner ansichten ist eine farce

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