„Das Geburtsdatum muss beim EINREICHEN der Liste drin sein, aber NICHT bei deren Veröffentlichung. (Das geht nämlich niemanden etwas an.)“
Tschuldigung…aber selten so einen Quatsch gelesen (gehört).
Einmal davon abgesehen, dass ein WV auch kein niemand ist, geht es jeden etwas an.
Neben der dann eindeutigeren Identifizierung kann man hieran auch noch ersehen, ob es sich um einen Frischling oder vielleicht um einen mit etwas mehr Lebenserfahrung handelt.
Auch wenn man einen Gesetzestext, der hier allerdings eindeutig ist, auch nach seinem Sinn durchleuchten sollte, macht dieser gerade hier einen Sinn.
Wo bitte sollte sonst der Sinn liegen, einem WV gegenüber sein Geburtsdatum zwar bekannt geben zu müssen, es gegenüber den Wählern aber zu verheimlichen?
Werden hier unbekannte Individuen gewählt, die es dann auch bleiben sollen, oder Belegschaftsvertreter die dann auch einen persönlichen Kontakt möglichst unterlassen sollten. Würden sie sonst doch Gefahr laufen, dass ihr Alter dann zumindest geschätzt werden könnte. Das grenzt ja schon fast an eine Altersdiskriminierung, die in alle Richtungen wirkt und mit keinem Datenschutz auch nur ansatzweise etwas zu tun hat, geschweige denn, mit einem solchen begründet werden könnte.
Das Gesetz ist hier auch eindeutig. Wie eine Liste auszusehen hat, ist in § 6 Abs. 3 WO eindeutig geregelt. Es ist durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung auch festgelegt, welche Änderungen hier durch einen WV vorgenommen werden dürfen, wenn hierdurch eine Rettung der Liste erreicht wird.
In allen anderen Fällen hat ein WV hier keine Änderungen in Form von Zusätzen oder gar inhaltliche Streichungen vorzunehmen. Eine Liste ist so bekannt zu machen, wie sie beim WV eingereicht wurde.
Auch hier greift § 6 Abs. 3 der WO. Also mit Angabe des Geburtsdatums.
BAG, 03.12.1987 - 6 ABR 79/85
Amtlicher Leitsatz:
4. Der Wahlvorstand ist weder nach § 6 Abs. 4 WahlO noch nach den §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 4 WahlO berechtigt zu beschließen, eine eingereichte Wahlvorschlagsliste um die Lichtbilder der Kandidaten zu ergänzen. Er hat lediglich zu prüfen, ob eine Liste gültig ist oder nicht. Hat er eine Liste als gültig anerkannt, so hat er sie in der eingereichten Form unverändert auszuhängen.