Erstellt am 10.04.2006 um 19:38 Uhr von Fayence
Hallo Andreas,
• BR möchte bei der Überprüfung der Stützunterschriften dabei sein. Ist dies zulässig?
Nein
• Sind Doktoranden wahlberechtigt?
Kann ich auf Anhieb nicht beantworten, später oder jemand hilft aus
• Kann der WV auf einheitliche Wahlvorschlagslisten bestehen?
Nein
• Wenn ein oder mehrer Kandidaten eine Vorschlagsliste verlassen, wird diese dadurch ungültig?
Wenn mit Einverständnis all derer, die diesen Wahlvorschlag bislang unterstützt haben, nein. Oder wenn nach Streichung für den "neuen" Wahlvorschlag die entsprechende Anzahl Stützunterschriften geleistet wurde, auch nicht.
• Können mehrer Vorschlagslisten zusammengelegt werden (nach Abstimmung mit den Kandidaten)?
Nein
• Was ist ggf. zu beachten?
Weil unzulässig, nichts
• MA sind in der Zeit vor der Wahl noch im Unternehmen - aber zum Zeitpunkt der Wahl bereits ausgeschieden. Können diese eine gültige Stützunterschrift geben?
Ja
Erstellt am 10.04.2006 um 19:49 Uhr von w-j-l
Hallo Andreas,
1. Doktorand ist zunächst mal derjenige, der eine Promotion anstrebt. Das muss aber nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf den jeweiligen Arbeitsvertrag zulassen.
Es gibt die als normale Teilzeitverträge, als spezielle (tariflich angelehnte) Doktorandenverträge, .... u.v.m.
An Instituten der Universitäten habe ich aber auch schon Verträge gesehen, die direkt mit Professoren abgeschlossen sind, und die Möglichkeit zur Promotion enthalten.
Es bleibt also nichts anderes, als die Verträge bzw. die realen Arbeitsverhältnisse hinsichtlich "Arbeitnehmereigenschaft" zu prüfen.
2. Die Kandidaten aus mehreren Listen können sich natürlich zusammenfinden, und gemeinsam eine neue Liste machen, die sie dann rechtzeitig einreichen.
Wenn anschließend alle sich dem WV gegenüber für die Zugehörigkeit zur neuen Liste erklären, dann sind die alten Listen hinfällig. Allerdings muss sich auch jeder "erklären" sonst fliegt er von allen Listen runter.
Erstellt am 10.04.2006 um 20:10 Uhr von Fayence
w-j-l,
danke für 1., erspart mir suchen und lesen.
2. Hoffe, die Botschaft ist bei Andreas angekommen. ;-)
Erstellt am 11.04.2006 um 09:43 Uhr von mimode
Hallo Fayence, hallo w-j-l,
danke für die prompten Antworten.
Ich bräucht da noch eine Konkretisierung: Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruhen die Antworten zur ersten und letzten Frage? Ich muß das den Betroffenen mitteilen.
mfg - Andreas
Erstellt am 11.04.2006 um 09:59 Uhr von rainerzwo
zur 1. Frage:
WV und BR sind zwei unterschiedliche Gremien. Der WV tagt geheim und ist nur den Gesetzen unterworfen. Daher muss er nicht den BR einbeziehen. Allerdings sollte er im Sinne einer zügigen Prüfung der Vorschlagslisten natürlich engen Kontakt zu den Listenführern haben, damit man bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Fristen zu Lösungen kommt.
Erstellt am 11.04.2006 um 10:25 Uhr von Fayence
@ mimode
Meinst Du jetzt
• BR möchte bei der Überprüfung der Stützunterschriften dabei sein. Ist dies zulässig?
Hier ist vor allem dem Wahlgeheimnis gem. §14 Rechnung zu tragen. Auch muss die unbeeinflusste Stimmabgabe gewährleistet sein. Vor diesem Hintergrund sind die nichtöffentlichen Sitzungen des WV zu sehen. Daher ist unbefugten Dritten im Wahlverlauf der Einblick in Wahlunterlagen nicht erlaubt.
• MA sind in der Zeit vor der Wahl noch im Unternehmen - aber zum Zeitpunkt der Wahl bereits ausgeschieden. Können diese eine gültige Stützunterschrift geben?
Ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerliste. Da waren diese KollegInnen zumindest aktiv Wahlberechtigte des Betriebs. Die Gültigkeit einer eingereichten Liste bleibt daher auch bei späterem Verlust der Wahlberechtigung (Kandidaten, Leister von Stützunterschriften) unberührt. Siehe auch Fitting, 22 Aufl. §8 RN 4.
Gruß
Fayence
Erstellt am 11.04.2006 um 10:55 Uhr von mimode
Mein Dank sei mit Euch . . .
mfg - Andreas