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Aushilfe an Berufsschultagen

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JAV
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an Alle, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Gibt es eine Regelung, dies es grundsätzlich verbietet das Azubis an Berufsschultagen arbeiten dürfen? Auch wenn Sie dafür eine Vergütung zu Facharbeiter Lohn erhalten und es eine Freiwillige Sache ist, ohne jeglichen Zwang? Damit sich die Azubis ihre Vergütung verbessern können!

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Community-Antworten (8)

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Fayence

09.04.2006 um 12:20 Uhr

Hallo JAV, die Aufhebung der Berufsschulpflicht unterliegt mehreren Bedingungen, welche länderspezifisch geregelt sind. Also einmal "Berufsschulpflicht" in z.B. Google eingeben und die entsprechende Regelung Deines Bundeslandes nachlesen.

Den Wunsch nach mehr Eus kann ich zwar nachvollziehen, aber Berufsbildung macht auf lange Sicht gesehen mehr Sinn. Um die Abschlussprüfung kommst Du nämlich nicht herum! Und in dieser ist der Lernstoff der vergangenen Jahre gefragt.

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JAV

09.04.2006 um 12:23 Uhr

hallo Fayence, es geht nicht darum der Berufsschule fern zubleiben, sondern nach der Berufsschule noch arbeiten zu gehen! d.h.: von 8 bis 15 Uhr Schule und danach noch etwas arbeiten...

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Fayence

09.04.2006 um 12:39 Uhr

Wenn es nicht zu Kollisionen mit z.B. dem Arbeitszeitgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz kommt, warum nicht?

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ISAAK

09.04.2006 um 15:34 Uhr

Hallo JAV, soweit mir bekannt, darf der Azubi lt.JArbSchG §8 nicht länger als 8 Std/Tag bzw. 40 Std/Woche arbeiten, das ist Gesetz und nicht Kannbestimmung.

Und in 6(5)Ziff.2 heißt es, "Dem Azubi dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen..."

Auch, so meine ich, gibt es eine Regelung, in der der Azubi ab 6 Std/Tag in der Schule, den Ausb.Platz nicht mehr aufsuchen muß, wohingegen er bei weniger als 6 Std. auf jeden Fall wieder an seinen Ausb.Platz gehen muß; ohne Sondervergütung.

F
Fayence

09.04.2006 um 16:01 Uhr

Lieber ISAAK, kleine Hilfestellung.

§2 Abs. 2 JSchG Jugenlicher i.S.d.G. ist wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

"Und in 6(5)Ziff.2 " ???? Wenn Du schon irgendwelche Paragraphen bemühst, solltest Du diese zumindest richtig zitieren. Du meinst nicht zufällig den §14 Abs. 2 BBiG?

Ich habe nicht umsonst sowohl auf das ArbZG als auch auf das JArbSchG verwiesen.

Gruß Fayence

I
ISAAK

09.04.2006 um 16:40 Uhr

@ liebe Fayence, tschuldige, natürlich meinte ich § 6(5)Ziff.2 des BBiG (nicht den 14, der passt hier nicht.) Davon, dass JAV Von zwischen 15+18 J. ist, bin ich im Falle JAV auch ausgegangen. Ich wollte eigentlich nur relativ wertfrei aufzeigen, dass für JAV nicht viel Spielraum bleibt, außer, wo kein Kläger, da auch kein Richter.

Und in 6(5)Ziff.2 BBiG heißt es, "Dem Azubi dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind."

@JAV Ich würde mit dem Ausbilder und dem BR sprechen, damit das niemand hintenrum entdeckt und glaubt, jetzt unbedingt handeln zu müssen. Gruss

F
Fayence

09.04.2006 um 21:44 Uhr

@ ISAAK

Auch die 2. Chance hast Du gnadenlos vergeigt.

" 6(5)Ziff.2 BBiG" In meinem BBiG finde ich unter diesem § weder einen 5. Abs. noch die 2. Ziffer.

K
Kölner

09.04.2006 um 22:14 Uhr

Empfehlung an ISAAK wäre, ein Linsengericht in Erwägung zu ziehen, um so Fayence zu überlisten.

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