Erstellt am 08.04.2006 um 03:59 Uhr von Gropl
Hm, also ich wäre froh, wenn mein Arbeitgeber mir endlich mal eine Schulung sponsorn würde. Dieses Know-How würde mir sogar bei potentiellen anderen Arbeitgebern helfen.
Da wäre ich bzgl. Arbeitszeitvergütung nicht so kleinlich.
Im Leben gibt es halt ein Nehmen und Geben. Und nur nehmen, lieber Henning, funktioniert nicht.
Aber muss halt jeder wissen.
Erstellt am 08.04.2006 um 11:12 Uhr von BMW
Hallo Hennig Köln
Lies doch mal § 98 BetrVG
Gruß BMW
Erstellt am 08.04.2006 um 12:32 Uhr von Fayence
Hallo BMW,
ob das Lesen des §98 zur Klärung dieser Frage weiterhilft? Ich würde meinen, nein.
Es geht um die Bewertung als Arbeitszeit / Reisezeit und deren Vergütung.
@ Henning Köln
Die Modalitäten bzgl. dieser Schulungsteilnahme scheinen bei Euch im Vorfeld nicht geregelt worden zu sein. Oder gibt es bei Euch ev. eine entsprechende BV?
Zu welchen Bedingungen wurde dieses "Schulungsangebot" den AN im Vorfeld durch den AG unterbreitet?
Ist der Samstag bei Euch arbeitsfreie Zeit?
Gibt es einen BR-Beschluss zu dieser Maßnahme?
Erstellt am 08.04.2006 um 14:29 Uhr von Betriebsrat Hennig Köln
Danke für Eure Antworten
Leider war es bei uns in den vergangen Jahren nie üblich, dass der Betriebsrat sich den Aufgaben stellte, es wurde immer einseitig vom Arbeitnehmer eine Entscheidung getroffen. Auch eine Schichtarbeit und Samstag Arbeit wurde eingeführt. Es gibt in unserem Betrieb keinerlei Betriebsvereinbahrungen. Wir, der neue Betriebsrat haben da viel Arbeit. Natürlich wollen wir jetzt nicht den Starken Mann markieren, aber auch vorab klarmachen , dass es so nicht mehr läuft. Ihr könnt Euch nicht vorstellen, was hier los ist, Ihr würdet uns auslachen.
Erstellt am 09.04.2006 um 14:05 Uhr von w-j-l
Genau der Punkt, dass die Fortbildungszeit Arbeitszeit ist, ist nicht im BetrVG (oder anderen Gesetzen) geregelt, sondern allenfalls in Tarifverträgen (siehe z.B. §4 (6) TVöD für den öffentlichen Dienst)
Gilt also für euch ein TV? Wenn ja, dann schau dort nach. Damit hätten die AN ggf. einen Arbeitsvertraglichen Anspruch, wenn der TV im Betrieb gilt oder einzelvertraglich vereinbart ist.