Preiserhöhungen in der Kantine - mitbestimmungspflichtig?
Also, wir haben im Betrieb eine Kantine, die jedoch nicht durch die Firma, sondern von einem Kantinenpächter betrieben wird. Dieser möchte jetzt seine Preise erhöhen. Inwieweit ist das mitbestimmungspflichtig?
Community-Antworten (8)
06.04.2006 um 16:09 Uhr
Meiner Meinung nach überhaupt nicht, da sich in diesem Fall die Kantinenpreise nicht durch den Arbeitgeber beeinflusst werden.
Korrigiert mich, wenn ich mich irre, denn bei uns wird die Kantine auch durch einen 'externen' Betreiber geführt.
06.04.2006 um 16:52 Uhr
Hallo,
meiner Meinung nach ist dies Mitbestimmungspflichtig.Da dies eine soziale Einrichtung ist,und die Preiserhöhung den MA direkt betrifft,ist der BR mitbestimmungspflichtig. Bei uns wird das seit ewigkeiten so gemacht.
06.04.2006 um 17:17 Uhr
Ich würde mich gerne DocPille anschließen. Dazu habe ich mir soeben sehr aufmerksam den Passus der 23. Aufl. FESTL zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 RN 366 bis 368 durchgelesen. Aber (etwas) fraglich erscheint mir dabei, inwiefern dem BR durch den AG beim Kantinenbetreiber das MBR des BR verdeutlicht hat und inwiefern es eine Sozialeinrichtung des Betriebes ist.
@Der Rat Frage: Nutzt nur Eure ANschaft diese Kantine?
06.04.2006 um 17:28 Uhr
Nochmal ich,
also bei uns wird nur von unseren MA die Kantine genutzt. Aber als ich diese Frage gelesen habe,habe ich im Fitting §87 rn338 gefunden,wo ich meine das es dort beschrieben steht das ein MBR besteht.
06.04.2006 um 17:38 Uhr
Du hast die 22.Aufl. vom Fittich, ne?
06.04.2006 um 18:09 Uhr
@Kölner die Kantine wird zum größten Teil durch die Belegschaft genutzt, allerdings werden dort auch interne und externe Gäste (Kunden, Auditoren, etc.) bewirtet. Leiharbeitnehmer sowie externe Lieferanten und Dienstleister (LKW-Fahrer, Wartungsteams von Maschinenbauunternehmen, etc.) nutzen die Kantine ebenfalls. Kantinenpächter und GL gehen jedoch davon aus, daß keine Mitbestimmung besteht, da es sich nicht um eine durch den AG betriebene Kantine handelt und somit nach deren Auffassung auch keine Sozialeinrichtung im Sinne §87(1)8 ist. Zitiert wird dazu Schaub, §270, S. 2510, RN 24, wo es heisst: "Die Beteiligung entfällt anders als im BetrVG (...) nicht deshalb, weil die Dienststelle die Sozialeinrichtung nicht selbst oder jedenfalls nicht allein und nur für die eigenen Beschäftigten führt..."
06.04.2006 um 18:22 Uhr
Deswegen meine Frage. Jetzt könnte ich mir tatsächlich vorstellen, dass Ihr damit kein MBR habt.
06.04.2006 um 18:44 Uhr
Ja die 22 Auflage
Aber jetzt wo drüber gesprochen wird,die Pächterin bei uns hat natürlich von unserem AG einige Vorteile. Sie zahlt keinen Strom,bekommt einige Zuschüsse,worauf sich wohl das MBR stützen wird.
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