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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wann kann eine Betriebsratswahl angefochten werden?

P
pajoe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ihr Fachleute!

Ich möchte die Betriebsratswahl in unserem Unternehmen aus verschiedenen Gründen, auf die ich jetzt nicht näher eingehen möchte anfechten. Könnt ihr mir sagen, ob die Wahl aus einem der folgenden Gründe eurer Meinung nach tatsächlich anfechtbar ist.

Folgende Mängel sind meiner Meinung nach auf den eingereichten Wahllisten:

  • Eine Liste enthält nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften, wurde aber vom Wahlvorstand dennoch als gültig zugelassen und ausgehängt (Ist dies noch heilbar indem die Liste rausgenommen wird?)
  • Einige Mitarbeiter haben auf mehreren Listen eine Stützunterschrift geleistet, dieser Mangel wurde jedoch (noch) nicht „geheilt“ und die Liste vom Wahlvorstand dennoch als gültig ausgehängt. Ist der Mangel überhaupt heilbar, wenn durch die Streichung die Zahl unter die Erforderliche fällt?
  • Die Stützunterschriften sind auf den Listen nicht als solche erkennbar. Es wurde weder vermerkt, dass es sich um solche handelt, noch von wem sie stammen. Es sind lediglich im unteren Bereich der Vorschlagsliste die Unterschriften hingeschmiert.
  • Eine Person (aus dem Wahlausschuß) , welche eine Stützunterschrift geleistet hat, bestätigte, dass sie sich, aufgrund der fehlenden Kennzeichnung, dessen nicht bewusst war.
  • Eine Person auf den Listen äußerte sich, dass sie auf einer Wahlliste steht, aber der Meinung war, dass sie nur eine Stützunterschrift leisten würde (etwas naiv von ihr)

Mein Ziel ist es nun, die Aufstellung neuer Listen zu ermöglichen. Deshalb meine Fragen:

  • Haltet ihr die Wahl für anfechtbar?
  • Da es nicht in meinem Interesse (und dem Großteil der Belegschaft) ist, dass die Wahl noch vorher "geheilt" wird (wir wollen nämlich neue Wahllisten), ist es sinnvoll jetzt schon was zu unternehmen oder lieber abzuwarten erst nach der Wahl
  • was haltet ihr davon, den Kandidaten vorzuschlagen, die erfolgte Wahl nicht anzunehmen um so Neuwahlen zu ermöglichen?
  • Sollte es zur Anfechtung vor dem Arbeitsgericht kommen, wie viel kostet so was?

Wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

3.94609

Community-Antworten (9)

F
Fayence

06.04.2006 um 16:07 Uhr

pajoe, diese Wahl ist zweifelsfrei in mehreren Punkten anfechtbar.

  1. Eine Liste ohne die erforderliche Anzahl Stützunterschriften bei Einreichung ist unheilbar ungültig.
  2. Wird eine Liste nach Einreichung durch Streichung von Stützunterschriften ungültig, stellt dies einen heilbaren Mangen dar, welcher innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Mitteilung durch den Wahlvorstand behoben werden kann. Wird der Mangel innerhalb dieser Zeit nicht behoben, wird diese Liste unheilbar ungültig.
  3. Ein Wahlvorschlag muss lediglich durch 1/20stel wahlberechtigter AN unterschrieben sein. Die Angaben wie "Name, Vorname etc." ist per Gesetz nicht zwingend erforderlich, erleichtert die Identifizierung von Doppelunterschriften jedoch ungemein.

Eine "Heilung" dieser Fehler ist nicht mehr möglich. Das "Anhalten" der Wahl per einstweiliger Verfügung würde aufgrund der Zeitschiene vermutlich zu einer BR´losen Zeit führen. Was bleibt ist die Anfechtung. Bevor hier ein Urteil gefällt wird, kann der gewählte BR seinen Rücktritt erklären und eine "Neuwahl" mit der Bestellung des Wahlvorstandes einleiten. Die Kosten einer Wahlanfechtung werden durch den AG getragen.

Gruß Fayence

P
pajoe

06.04.2006 um 16:46 Uhr

Danke für die Antwort. Folgendes ist mir jedoch noch nicht ganz klar:

zu Punkt 2: Der Mangel wurde vom Wahlvorstand (aus Unwissenheit) nicht angezeigt und die Liste als Gültig ausgehängt. Ist meine Vermutung richtig, dass diese Benachrichtigung an den Listenführer (und die damit verbundene 3-Tages-Frist) auch nur vor dem Aushang der Wahllisten erfolgen hätte dürfen und somit der Mangel jetzt nicht mehr heilbar ist?

zu Punkt 3: Auf der Liste steht allerdings nirgendwo ein Vermerk, dass es sich bei den Unterschriften um Stützunterschriften handelt. Ist dies nicht erforderlich?

Dass die Kosten der AG trägt war mir bekannt. Ich hätte nur gerne eine Hausnummer gehabt, welche Kosten ein "sturer" Betriebsrat seinem Arbeitgeber aufhalst.

Gruß

Pajoe

F
Fayence

06.04.2006 um 17:08 Uhr

Pajoe,

zu 2) Eine Vorschlagsliste muss spätestens innerhalb von 2 Tagen durch den WV geprüft worden sein. Mängel sind dem Listenführer unverzüglich mitzuteilen, dann läuft die 3 Tages Frist, falls Mängel heilbar sind. Nach Aushang geht nichts mehr.

zu 3) Der Unterschied zu den Wahlbewerbern müsste eigentlich ersichtlich sein. Schon dadurch, dass die Bewerber mit Namen, Vornamen, Geb.Datum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt sein müssen.

Vorrangig ist für mich die Vermeidung einer BR-losen Zeit. Falls die Gewählten mitspielen, wäre der Rücktritt des BR`s (§13 Abs. 2 Satz 3) jedoch eine vernünftige Alternative. Ansonsten bleibt nur die Wahlanfechtung. Höhe der Kosten, keine Ahnung! Sollte jedoch bei einem solchen Wahlmurks keine Rolle spielen.

Gruß Fayence

P
PAMO

06.04.2006 um 17:55 Uhr

Ich habe den Eindruck,ihr solltet dringend einen neuen Wahlvorstand bestellen. Das sind doch grundlegende Fehler, die sich durch einfaches lesen der Wahlordnung vermeiden lassen.

P
pajoe

07.04.2006 um 09:29 Uhr

Der Knüller ist, dass der Wahlvorstand bei der Liste mit den zu wenigen Stützunterschriften dies nicht merkte, weil einer mit Vor- und Zuname unterschrieben hat und er dies für 2 Unterschriften hielt.

Pajoe

B
Benno_BRB

07.04.2006 um 11:15 Uhr

Moins!

Macht das mal so wie Fayence es Euch vorgeschlagen hat. Vielleicht ist der Wahlvorstand ja genauso blind wie ich vor vier Jahren?! Das bereitet mir bis heute einige Kopfschmerzen! Ich kann nur sagen, dass man sich gegenseitig unterstützen und auch einige Nachsicht üben sollte. Denn auf die ist man selber auch manchmal angewiesen. Viel Erfolg!

Benno

P
pajoe

07.04.2006 um 11:42 Uhr

Der Wahlvorstand wurde in die Rolle hineingedrängt und hat das Ganze sicherlich etwas zu locker genommen. Wir mach ihm da keinen Vorwurf. Im Gegenteil, wir sind sogar froh, dass wir jetzt die Möglichkeit sehen, die etwas dubios zustande gekommenen Wahllisten nochmals zu korrigieren.

Wir wollen so vorgehen, dass wir die Leute auf den Wahllisten bitten wollen, die Wahl nicht anzunehmen um dann nach § 13 Abs. 2 Ziffer 2 Neuwahlen machen zu können.

Gruß

Pajoe

F
Fayence

07.04.2006 um 16:15 Uhr

pajoe, Deine geplante Vorgehensweise birgt einige Unwägbarkeiten.

Beispiel 1: Zu wählen sind 5 BR´s. Zur Wahl stellen sich 11 Kandidaten. Die 5 Gewählten nehmen die Wahl nicht an. Die nächsten 5 Kandidaten stellen den BR. Und nu?

Beispiel 2: Zu wählen sind 5 BR´s. Zur Wahl stellen sich 9 Kandidaten. Die 5 Gewählten nehmen die Wahl nicht an. Es gibt nur 4 mögliche "Nachrücker". Der BR wird dann gemäß der nächst kleineren Staffelung durch 3 BR´s + 1 Ersatzmitglied gestellt.

Also: Wahl annehmen lassen und mit der Mehrheit der gewählten BR-Mitglieder den Rücktritt beschliessen.

Alternativ: Wahl annehmen lassen, Amtniederlegung durch so viel BR-Mitglieder, dass auch nach Ausschöpfung der Ersatzmitglieder die ordnungsgemässe Anzahl der BR-Mitglieder unterschritten wird.

Ansonsten siehe vorherige Antworten. Die sichere Nummer ist die Wahlanfechtung!

Gruß Fayence

P
pajoe

10.04.2006 um 09:39 Uhr

Hallo Fayence,

danke für deinen nochmaligen Beitrag. Es sind zwar genügend Nachrücker (von der Anzahl her) da, doch haben die sich meines Erachtens nur als Unterstützer aufstellen lassen. In die Verantwortung will da sicherlich keiner gehen.

Wie du schon sagst, die sichere Variante ist eh die Anfechtung. Und wenn wir eine Woche nach der Wahl immer noch einen Betriebsrat haben, dann können wir immer noch vors Arbeitsgericht gehen.

Gruß

Pajoe

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