Erstellt am 06.04.2006 um 14:07 Uhr von Fayence
pajoe,
diese Wahl ist zweifelsfrei in mehreren Punkten anfechtbar.
1. Eine Liste ohne die erforderliche Anzahl Stützunterschriften bei Einreichung ist unheilbar ungültig.
2. Wird eine Liste nach Einreichung durch Streichung von Stützunterschriften ungültig, stellt dies einen heilbaren Mangen dar, welcher innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Mitteilung durch den Wahlvorstand behoben werden kann. Wird der Mangel innerhalb dieser Zeit nicht behoben, wird diese Liste unheilbar ungültig.
3. Ein Wahlvorschlag muss lediglich durch 1/20stel wahlberechtigter AN unterschrieben sein. Die Angaben wie "Name, Vorname etc." ist per Gesetz nicht zwingend erforderlich, erleichtert die Identifizierung von Doppelunterschriften jedoch ungemein.
Eine "Heilung" dieser Fehler ist nicht mehr möglich. Das "Anhalten" der Wahl per einstweiliger Verfügung würde aufgrund der Zeitschiene vermutlich zu einer BR´losen Zeit führen.
Was bleibt ist die Anfechtung. Bevor hier ein Urteil gefällt wird, kann der gewählte BR seinen Rücktritt erklären und eine "Neuwahl" mit der Bestellung des Wahlvorstandes einleiten.
Die Kosten einer Wahlanfechtung werden durch den AG getragen.
Gruß
Fayence
Erstellt am 06.04.2006 um 14:46 Uhr von pajoe
Danke für die Antwort. Folgendes ist mir jedoch noch nicht ganz klar:
zu Punkt 2: Der Mangel wurde vom Wahlvorstand (aus Unwissenheit) nicht angezeigt und die Liste als Gültig ausgehängt. Ist meine Vermutung richtig, dass diese Benachrichtigung an den Listenführer (und die damit verbundene 3-Tages-Frist) auch nur vor dem Aushang der Wahllisten erfolgen hätte dürfen und somit der Mangel jetzt nicht mehr heilbar ist?
zu Punkt 3: Auf der Liste steht allerdings nirgendwo ein Vermerk, dass es sich bei den Unterschriften um Stützunterschriften handelt. Ist dies nicht erforderlich?
Dass die Kosten der AG trägt war mir bekannt. Ich hätte nur gerne eine Hausnummer gehabt, welche Kosten ein "sturer" Betriebsrat seinem Arbeitgeber aufhalst.
Gruß
Pajoe
Erstellt am 06.04.2006 um 15:08 Uhr von Fayence
Pajoe,
zu 2) Eine Vorschlagsliste muss spätestens innerhalb von 2 Tagen durch den WV geprüft worden sein. Mängel sind dem Listenführer unverzüglich mitzuteilen, dann läuft die 3 Tages Frist, falls Mängel heilbar sind. Nach Aushang geht nichts mehr.
zu 3) Der Unterschied zu den Wahlbewerbern müsste eigentlich ersichtlich sein. Schon dadurch, dass die Bewerber mit Namen, Vornamen, Geb.Datum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt sein müssen.
Vorrangig ist für mich die Vermeidung einer BR-losen Zeit. Falls die Gewählten mitspielen, wäre der Rücktritt des BR`s (§13 Abs. 2 Satz 3) jedoch eine vernünftige Alternative.
Ansonsten bleibt nur die Wahlanfechtung. Höhe der Kosten, keine Ahnung! Sollte jedoch bei einem solchen Wahlmurks keine Rolle spielen.
Gruß
Fayence
Erstellt am 06.04.2006 um 15:55 Uhr von PAMO
Ich habe den Eindruck,ihr solltet dringend einen neuen Wahlvorstand bestellen. Das sind doch grundlegende Fehler, die sich durch einfaches lesen der Wahlordnung vermeiden lassen.
Erstellt am 07.04.2006 um 07:29 Uhr von pajoe
Der Knüller ist, dass der Wahlvorstand bei der Liste mit den zu wenigen Stützunterschriften dies nicht merkte, weil einer mit Vor- und Zuname unterschrieben hat und er dies für 2 Unterschriften hielt.
Pajoe
Erstellt am 07.04.2006 um 09:15 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Macht das mal so wie Fayence es Euch vorgeschlagen hat. Vielleicht ist der Wahlvorstand ja genauso blind wie ich vor vier Jahren?!
Das bereitet mir bis heute einige Kopfschmerzen! Ich kann nur sagen, dass man sich gegenseitig unterstützen und auch einige Nachsicht üben sollte. Denn auf die ist man selber auch manchmal angewiesen.
Viel Erfolg!
Benno
Erstellt am 07.04.2006 um 09:42 Uhr von pajoe
Der Wahlvorstand wurde in die Rolle hineingedrängt und hat das Ganze sicherlich etwas zu locker genommen. Wir mach ihm da keinen Vorwurf. Im Gegenteil, wir sind sogar froh, dass wir jetzt die Möglichkeit sehen, die etwas dubios zustande gekommenen Wahllisten nochmals zu korrigieren.
Wir wollen so vorgehen, dass wir die Leute auf den Wahllisten bitten wollen, die Wahl nicht anzunehmen um dann nach § 13 Abs. 2 Ziffer 2 Neuwahlen machen zu können.
Gruß
Pajoe
Erstellt am 07.04.2006 um 14:15 Uhr von Fayence
pajoe,
Deine geplante Vorgehensweise birgt einige Unwägbarkeiten.
Beispiel 1: Zu wählen sind 5 BR´s. Zur Wahl stellen sich 11 Kandidaten. Die 5 Gewählten nehmen die Wahl nicht an. Die nächsten 5 Kandidaten stellen den BR. Und nu?
Beispiel 2: Zu wählen sind 5 BR´s. Zur Wahl stellen sich 9 Kandidaten. Die 5 Gewählten nehmen die Wahl nicht an. Es gibt nur 4 mögliche "Nachrücker". Der BR wird dann gemäß der nächst kleineren Staffelung durch 3 BR´s + 1 Ersatzmitglied gestellt.
Also: Wahl annehmen lassen und mit der Mehrheit der gewählten BR-Mitglieder den Rücktritt beschliessen.
Alternativ: Wahl annehmen lassen, Amtniederlegung durch so viel BR-Mitglieder, dass auch nach Ausschöpfung der Ersatzmitglieder die ordnungsgemässe Anzahl der BR-Mitglieder unterschritten wird.
Ansonsten siehe vorherige Antworten. Die sichere Nummer ist die Wahlanfechtung!
Gruß
Fayence
Erstellt am 10.04.2006 um 07:39 Uhr von pajoe
Hallo Fayence,
danke für deinen nochmaligen Beitrag. Es sind zwar genügend Nachrücker (von der Anzahl her) da, doch haben die sich meines Erachtens nur als Unterstützer aufstellen lassen. In die Verantwortung will da sicherlich keiner gehen.
Wie du schon sagst, die sichere Variante ist eh die Anfechtung. Und wenn wir eine Woche nach der Wahl immer noch einen Betriebsrat haben, dann können wir immer noch vors Arbeitsgericht gehen.
Gruß
Pajoe