DÜRFEN TEILNEHMER DER VORSCHLAGSLISTEN DIE WAHL LEITEN ?
In unserem Unternehmen wurde in der letzten Woche die Betriebsratswahl durchgeführt. Leider ist mir jetzt erst aufgefallen, dass die Wahl durch 2 Personen durchgeführt wurde, die beide im Wahlvorstand und in einer der Vorschlagslisten aufgeführt waren. Da die Beiden die ganze Zeit so gut wie allein in dem Wahlraum waren, könnte man Ihnen etwas unterstellen.
GIBT ES EVTL. EINEN § FÜR DIE DÜRCHFUHRUNG VON WAHLEN???
Anbei der § den ich gefunden habe, der aber leider nicht viel dazu aussagt:
§ 12 Wahlvorgang (2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und eines einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
Community-Antworten (2)
05.04.2006 um 13:48 Uhr
Doch, der § sagt (leider) aus, dass alles rechtens ist. Deshalb ist es gut, wenn Wahlvorstand und "Würdenträger" verschiedene Personen sind - oder zumindest verschiedenen Listen angehören und so aufeinander aufpassen.
Jetzt ist, wenn kein konkreter nachweisbarer Verdacht der Manipultion besteht, nix mehr zu machen!
05.04.2006 um 13:52 Uhr
Ja, dürfen sie.
Im Fitting steht zu § 16 BetrVG (Bestellung des Wahlvorstands):
Rn. 22: "Auch Mitglieder des BR können bestellt werden. Ebenso können Wahlkandidaten Mitgl. des Wahlvorst. sein."
Wahlvorstand ist Wahlvorstand - mit allen Rechten und Pflichten. Das Gesetz geht nur von Wahlvorstandmitgliedern als solche aus. Eine besondere Behandlung WV-Mitgliedern, welche selbst kandidieren oder BR-Mitglied sind, gibt es nicht.
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