Befugnisse des Wahlvorstandes - was kann angefochten werden?
Hallo Forum,
eine Frage zu den Befugnissen des Wahlvorstandes. Wenn der WV eine Vorschlagsliste aus unsererer Meinung nach zweifelhaften Gründen mit "nicht behebbare Mängel" klassifiziert, ist dann die Tür zu oder können umstrittene Entscheide des WV angefochten werden? Was ist ggf. bei einer Anfechtung zu beachten?
Community-Antworten (7)
04.04.2006 um 20:01 Uhr
die Wahl kann angefochten werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Zuständig ist das Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlußverfahrens. Kosten trägt der Arbeitgeber.
04.04.2006 um 20:58 Uhr
Hallo BeNice,
§8 (1) WO listet abschließend auf, welche Mängel nicht behebbar sind. Worum geht es denn konkret? Was gefällt dem WV nicht?
Wenn Eure Liste zu Unrecht nicht zugelassen wurde, könnt Ihr die Wahl jedenfalls beim zuständigen Arbeitsgericht anfechten, wie Norbert schon richtig schrieb.
Viele Grüße Klaus
04.04.2006 um 20:59 Uhr
Wow, ihr seid hier aber super schnell mit Antworten. Ich möchte nicht mit den Details die zum nicht behebbaren Mangel geführt haben langweilen (obwohl ich es bei Interesse gerne nachhole), will aber noch mal kurz nachhaken.
Eine erneute Überprüfung ob ein Mangel vorliegt kann also beim WV nicht eingefordert werden. Richtig?
Es gibt also auch keine Einspruchsfrist oder ähnliches? Stellt der WV das so fest, dann führt eine mögliche Korrektur immer über den Weg des Arbeitsgerichtes!? Das AG würde dann (da eine Entscheidung nicht mehr vor der Wahl zu erwarten ist) ggf. die Entscheidung des VW korrigieren und somit die bereits gelaufene BR-Wahl annulieren?
Das finde ich heftig.
04.04.2006 um 21:28 Uhr
Also konkret: Bemängelt wurde die fehlende Anzahl Stützunterschriften.
Ursache dafür war folgende: Wir hatten uns aus dem Internet ein Formular zur Einreichung von Wahlvorschlägen besorgt. Das bestand im wesentlichen aus einem Deckblatt mit Kandidatenliste und einer Rückseite mit Stützunterschriften die wir dann auch kräftig gesammelt haben. In einem zweiten Teil des Betriebes (geographisch getrennt) haben wir auch auf einem weiteren Blatt Stützunterschriften für unsere Liste gesammelt. Wir wollten die Listenteile im am jeweiligen Standort eingerichteteten WV-Büro abgeben. Am Abgabetag wurde uns dann vom WV signalisiert das eine gesplittete Abgabe einen nicht behebbaren Mangel darstellen würde und das unsere Formulare nicht die vom WV verteilten sind und somit sowieso ungültig wären. Also haben wir unter Zeitdruck das "richtige" Deckblatt ausgefüllt und unsere Unterschriftenlisten hinten angeklammert.
Nun unser großer Fehler: Auf einer der Unterschriftenlisten war auf der Rückseite noch ein altes Deckbalatt vorhanden. Auf diesem alten Deckblatt war eine identische Kandidatenliste aufgeführt, bis auf einen Unterschied: Das richtige Deckblatt (und somit die von uns gewollte Kandidatenliste) hatte einen Kandidaten mehr als das veraltete Deckblatt das notgedrungen (Rückseite der Unterschriftenliste) mit eingereicht wurde.
Der WV interpretierte nun unseren Wahlvorschlag (obwohl die Blätter fest zusammen geklammert waren) als zwei eigenständige Vorschlagslisten mit jeweils zu wenig Stützunterschriften da unterschiedliche Kandidaten aufgeführt seien. Eine fette Ungültig-Markierung auf der allerletzten Seite hätte uns wahrscheinlich den ganzen Ärger erspart.
Von meiner Empfindung her reine Schikane, oder wie seht ihr das? Ist uns noch zu helfen?
04.04.2006 um 21:49 Uhr
Punkt 1: Ihr dürft selbstverständlich Formulare verwenden, die nicht der WV erstellt hat, solange sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Punkt 2: Ihr könnt eine Vorschlagsliste nur als ganzes beim WV abgeben, nicht aber in Häppchen nach Betriebsteilen sortiert. Insofern hatte der WV sicherlich Recht, die Listenteile zu beanstanden.
Punkt 3: Der Wahlvorstand muss dem Überbringer der Liste schriftlich deren Empfang bestätigen. Hat der Wahlvorstand Dir für die angeblichen zwei Listen zwei Bescheinigungen ausgestellt?
Ein wenig schikanös erscheint mir das schon, aber wenn man seine Liste erst auf den letzten Drücker abgeben will, sollte man andererseits auch darauf bedacht sein, keine Formfehler zu machen, sonst ist es schnell vorbei mit der Kandidatur.
Ob eine Anfechtung hier Sinn macht, kann ich nicht sagen, da der Sachverhalt aus meiner Sicht sehr grenzwertig ist. Vielleicht ist es sinnvoller, das Gespräch mit dem WV zu suchen und auf sein Wohlwollen zu hoffen.
Viele Grüße Klaus
05.04.2006 um 00:08 Uhr
Du hast noch die Möglichkeit im Wege einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht zu beantragen, festzustellen das die Liste gültig ist und somit zur Wahl zugelassen werden muss. Diesen Antrag kann der Listenführer sofort bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes stellen. Somit wäre ein langwieriges Anfechtungsverfahren nicht nötig.
05.04.2006 um 00:53 Uhr
Wenn es mehrere Wahlbüros gibt, dann ist es meines Erachtens nicht zu beanstanden wenn identische Vorschlagslisten in den einzelnen Wahlbüros mit unterschiedlichen Stützunterschriften eingereicht werden, sofern die Summe der Unterschriften ausreichend ist.
Was mich allerdings stutzig macht ist folgende: "Das richtige Deckblatt (und somit die von uns gewollte Kandidatenliste) hatte einen Kandidaten mehr als das veraltete Deckblatt das notgedrungen (Rückseite der Unterschriftenliste) mit eingereicht wurde." Demnach hättet Ihr die Stützunterschriften tatsächlich für eine andere Liste gesammelt als letztendlich abgegeben wurde. Diese erweiterte Liste hat damit keine Stützunterschrift.
Somit wäre zwar die Ablehnung der ursprünglichen Listen vermutlich rechtswidrig, aber die Einreichung der erweiterten Listen war tatsächlich zu beanstanden.
P.S, Auch eine einstweilige Verfügung erspart einem nicht die Entscheidung in der Hauptsache!
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